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5D_23/2009

Definitive Rechtsöffnung.

Bundesgericht · 2009-03-11 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_23/2009/bnm

Urteil vom 11. März 2009

II. zivilrechtlichen Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Z.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung.

Verfassungsbeschwerde gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 3. Januar 2009 des Obergerichts des Kantons Zürich (III. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 3. Januar 2009 des Obergerichts des Kantons Zürich,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer die Beschwerde bei der Post zu Handen des Bundesgerichts gemäss Poststempel am 18. Februar 2009, 21Uhr (Mittwoch) und damit nach Ablauf (Montag, den 16. Februar 2009) der Beschwerdefrist von 30 Tagen (Art. 100 Abs. 1 BGG) seit der am 17. Januar 2009 erfolgten Eröffnung des Zirkular-Erledigungsbeschlusses des Zürcher Obergerichts eingereicht hat,

dass dies auch dann gelten würde, wenn die Beschwerde - wie vom Beschwerdeführer behauptet - am 17. Februar 2009 bei der Post aufgegeben worden wäre,

dass auf die verspätete und damit offensichtlich unzulässige Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,

dass im Übrigen die Verfassungsbeschwerde auch deshalb unzulässig wäre, weil sie keine Beschwerdebegründung nach den gesetzlichen Anforderungen der Art. 116 und Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG enthält,

dass der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),

dass die Abteilungspräsidentin den im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG ergehenden Entscheid fällt,

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. März 2009

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann