opencaselaw.ch

5D_231/2019

Definitive Rechtsöffnung,

Bundesgericht · 2019-12-31 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Mit Entscheid vom 14. August 2019 erteilte das Kantonsgericht Obwalden dem Beschwerdegegner gegenüber der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Obwalden definitive Rechtsöffnung für Fr. 100.-- nebst Zins.

Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 25. Oktober 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht. Das Kantonsgericht leitete diese dem Obergericht weiter. Mit Entscheid 16. Dezember 2019 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat, und bestätigte den Entscheid des Kantonsgerichts.

Gegen diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin am 23. Dezember 2019 (Postaufgabe) Beschwerde beim Bundesgericht erhoben.

E. 2 Zur Beschwerdebegründung bringt die Beschwerdeführerin einzig vor, es gelte die gleiche Begründung wie in anderen Verfahren, da es um den gleichen Streit gehe. Sie bezieht sich dabei auf drei angebliche Verfassungsbeschwerden aus dem Jahre 2018 und eine angebliche Beschwerde vom 2. Dezember 2019. Dies genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG jedoch offensichtlich nicht. Die Begründung muss nämlich in der Beschwerde an das Bundesgericht selber enthalten sein und es genügt nicht, auf andere Rechtsschriften oder die Akten zu verweisen (BGE 143 II 283 E. 1.2.3 S. 286; 138 III 252 E. 3.2 S. 258; 133 II 396 E. 3.1 S. 400).

Die Beschwerde ist damit offensichtlich mangelhaft begründet. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

E. 3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_231/2019

Urteil vom 31. Dezember 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Obwalden,

handelnd durch die Finanzverwaltung Obwalden,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 16. Dezember 2019 (BZ 19/032/SIH).

Erwägungen:

1.

Mit Entscheid vom 14. August 2019 erteilte das Kantonsgericht Obwalden dem Beschwerdegegner gegenüber der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Obwalden definitive Rechtsöffnung für Fr. 100.-- nebst Zins.

Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 25. Oktober 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht. Das Kantonsgericht leitete diese dem Obergericht weiter. Mit Entscheid 16. Dezember 2019 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat, und bestätigte den Entscheid des Kantonsgerichts.

Gegen diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin am 23. Dezember 2019 (Postaufgabe) Beschwerde beim Bundesgericht erhoben.

2.

Zur Beschwerdebegründung bringt die Beschwerdeführerin einzig vor, es gelte die gleiche Begründung wie in anderen Verfahren, da es um den gleichen Streit gehe. Sie bezieht sich dabei auf drei angebliche Verfassungsbeschwerden aus dem Jahre 2018 und eine angebliche Beschwerde vom 2. Dezember 2019. Dies genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG jedoch offensichtlich nicht. Die Begründung muss nämlich in der Beschwerde an das Bundesgericht selber enthalten sein und es genügt nicht, auf andere Rechtsschriften oder die Akten zu verweisen (BGE 143 II 283 E. 1.2.3 S. 286; 138 III 252 E. 3.2 S. 258; 133 II 396 E. 3.1 S. 400).

Die Beschwerde ist damit offensichtlich mangelhaft begründet. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Dezember 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg