opencaselaw.ch

5D 192/2016

Bundesgericht · 2016-12-05 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

Rechtsöffnungsverfahren/unentgeltliche Rechtspflege | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Dispositiv
  1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht II. Zivilrechtliche Abteilung 05.12.2016 5D 192/2016 (5D_192/2016) Tribunal fédéral IIe Cour de droit civil 05.12.2016 5D 192/2016 (5D_192/2016) Tribunale federale II Corte di diritto civile 05.12.2016 5D 192/2016 (5D_192/2016)

Rechtsöffnungsverfahren/unentgeltliche Rechtspflege | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 5D_192/2016 Urteil vom 5. Dezember 2016 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiber Füllemann. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen

1. B.________,

2. Kanton Zürich, vertreten durch das Bezirksgericht Zürich, Beschwerdegegner. Gegenstand Verweigerung der Rechtsöffnung, Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 18. November 2016 des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer). Nach Einsicht in die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 18. November 2016 des Obergerichts des Kantons Zürich, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs der Beschwerdegegnerin 1 sowie gegen die Abschreibung des gegenstandslos gewordenen Gesuchs des Beschwer deführers um unentgeltliche Rechtspflege für das Rechtsöffnungsverfahren nicht eingetreten ist, in Erwägung, dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Beschluss des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist, dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), dass das Obergericht im Beschluss vom 18. November 2016 erwog, die Rechtsstellung des Beschwerdeführers werde durch das Dispositiv des angefochtenen erstinstanzlichen Entscheids nicht beeinträchtigt, demzufolge habe der Beschwerdeführer kein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung seiner Beschwerde, auf diese sei somit mangels Beschwer nicht einzutreten, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht, dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Beschluss des Obergerichts vom 18. November 2016 verletzt sein sollen, dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist, erkennt das präsidierende Mitglied: 1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 5. Dezember 2016 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied: Escher Der Gerichtsschreiber: Füllemann