Eigentumsansprache | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Dispositiv
- Das Verfahren wird als durch Rückzug der Verfassungsbeschwerde erledigt abgeschrieben.
- Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht II. zivilrechtliche Abteilung 08.02.2010 5D 187/2009 (5D_187/2009) Tribunal fédéral IIe Cour de droit civil 08.02.2010 5D 187/2009 (5D_187/2009) Tribunale federale II Corte di diritto civile 08.02.2010 5D 187/2009 (5D_187/2009)
Eigentumsansprache | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 5D_187/2009 Verfügung vom 8. Februar 2010 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, Gerichtsschreiber Füllemann. Parteien X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Ralph Wiedler Friedmann, gegen Z.________ AG, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Ruedi Garbauer, Gegenstand Eigentumsansprache. Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 9. Dezember 2009 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer). Nach Einsicht in die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 9. Dezember 2009 des Obergerichts des Kantons Zürich, in Erwägung, dass der Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 5. Februar 2010 zurückgezogen hat, die Verfassungsbeschwerde daher durch die Abteilungspräsidentin (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG), verfügt die Präsidentin: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Verfassungsbeschwerde erledigt abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 8. Februar 2010 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Hohl Füllemann