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5D 180/2023

Bundesgericht · 2023-10-18 · Deutsch CH
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Definitive Rechtsöffnung | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Mit Entscheid vom 13. Juli 2023 erteilte das Bezirksgericht Willisau den Beschwerdegegnern gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. yyy des Betreibungsamtes Region Sursee die definitive Rechtsöffnung für Fr. 373.85 sowie für Fr. 5.20. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 15. Juli 2023 (Postaufgabe) Beschwerde beim Kantonsgericht Luzern. Mit Entscheid vom 18. September 2023 trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht ein. Dagegen - sowie gegen einen weiteren Entscheid (dazu Verfahren 5D_179/2023) - hat der Beschwerdeführer am 25. September 2023 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

E. 2 Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zulässig (Art. 113 ff. BGG). Das Kantonsgericht ist auf die Beschwerde nicht eingetreten. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach grundsätzlich einzig, ob es dadurch gegen verfassungsmässige Rechte verstossen hat. Diesbezüglich müsste der Beschwerdeführer anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darlegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4). Der Beschwerdeführer geht jedoch nicht auf die Erwägungen des Kantonsgerichts ein und er zeigt nicht auf, inwiefern dieses verfassungsmässige Rechte verletzt haben soll. Stattdessen wiederholt er seine Vorbringen, äussert sich zu einem Doppelbesteuerungsabkommen mit Marokko und wirft verschiedenen Personen Betrug vor. Soweit der Beschwerdeführer zur Begründung auf 533 Seiten Beilagen verweist, ist darauf nicht einzugehen. Die Begründung muss in der Beschwerde selber enthalten sein und es genügt nicht, auf andere Rechtsschriften oder die Akten zu verweisen (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 138 III 252 E. 3.2; 133 II 396 E. 3.1). Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Das präsidierende Mitglied der Abteilung tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

E. 3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

Dispositiv
  1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht II. Zivilrechtliche Abteilung 18.10.2023 5D 180/2023 (5D_180/2023) Tribunal fédéral IIe Cour de droit civil 18.10.2023 5D 180/2023 (5D_180/2023) Tribunale federale II Corte di diritto civile 18.10.2023 5D 180/2023 (5D_180/2023)

Definitive Rechtsöffnung | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 5D_180/2023 Urteil vom 18. Oktober 2023 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiber Zingg. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Kanton Luzern und Einwohnergemeinde C.________, beide vertreten durch das Steueramt B.________, Beschwerdegegner. Gegenstand Definitive Rechtsöffnung, Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 18. September 2023 (2C 23 59). Erwägungen: 1. Mit Entscheid vom 13. Juli 2023 erteilte das Bezirksgericht Willisau den Beschwerdegegnern gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. yyy des Betreibungsamtes Region Sursee die definitive Rechtsöffnung für Fr. 373.85 sowie für Fr. 5.20. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 15. Juli 2023 (Postaufgabe) Beschwerde beim Kantonsgericht Luzern. Mit Entscheid vom 18. September 2023 trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht ein. Dagegen - sowie gegen einen weiteren Entscheid (dazu Verfahren 5D_179/2023) - hat der Beschwerdeführer am 25. September 2023 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. 2. Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zulässig (Art. 113 ff. BGG). Das Kantonsgericht ist auf die Beschwerde nicht eingetreten. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach grundsätzlich einzig, ob es dadurch gegen verfassungsmässige Rechte verstossen hat. Diesbezüglich müsste der Beschwerdeführer anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darlegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4). Der Beschwerdeführer geht jedoch nicht auf die Erwägungen des Kantonsgerichts ein und er zeigt nicht auf, inwiefern dieses verfassungsmässige Rechte verletzt haben soll. Stattdessen wiederholt er seine Vorbringen, äussert sich zu einem Doppelbesteuerungsabkommen mit Marokko und wirft verschiedenen Personen Betrug vor. Soweit der Beschwerdeführer zur Begründung auf 533 Seiten Beilagen verweist, ist darauf nicht einzugehen. Die Begründung muss in der Beschwerde selber enthalten sein und es genügt nicht, auf andere Rechtsschriften oder die Akten zu verweisen (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 138 III 252 E. 3.2; 133 II 396 E. 3.1). Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Das präsidierende Mitglied der Abteilung tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: 1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, mitgeteilt. Lausanne, 18. Oktober 2023 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied: Escher Der Gerichtsschreiber: Zingg