Definitive Rechtsöffnung | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Mit Urteil vom 6. Juli 2015 erteilte das Bezirksgericht Dielsdorf dem Kanton Zürich in der gegen den Verein A.________ angehobenen Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Dielsdorf-Nord definitive Rechtsöffnung für Fr. 750.-- und die Kosten des Zahlungsbefehls vom 26. Mai 2014. Das Obergericht des Kantons Zürich trat mit Beschluss vom 9. September 2015 auf eine dagegen erhobene Beschwerde des Vereins nicht ein. Der Verein gelangt mit Eingabe vom 17. Oktober 2015 (Postaufgabe) an das Bundesgericht.
E. 2.1 Da in der vorliegenden vermögensrechtlichen Zivilsache (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG) der Streitwert von Fr. 30'000.-- nicht erreicht ist (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG), ist gegen den angefochtenen Entscheid nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegeben (Art. 113 BGG). In der subsidiären Verfassungsbeschwerde ist die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i. V. m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG); es ist anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer geht in seiner Eingabe nicht auf die den Entscheid tragenden Erwägungen ein und zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich festgestellt oder verfassungsmässige Rechte des Beschwerdeführers verletzt haben soll. Da es sich bei der Beschwerdefrist um eine gesetzliche Frist handelt (Art. 47 Abs. 1 BGG) kommt eine Erstreckung nicht in Frage. Auf die offensichtlich nicht hinreichend begründete Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 bzw. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) unter Kostenfolge für den Beschwerdeführer (Art. 66 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten. Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
Dispositiv
- Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht II. zivilrechtliche Abteilung 20.10.2015 5D 175/2015 (5D_175/2015) Tribunal fédéral IIe Cour de droit civil 20.10.2015 5D 175/2015 (5D_175/2015) Tribunale federale II Corte di diritto civile 20.10.2015 5D 175/2015 (5D_175/2015)
Definitive Rechtsöffnung | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 5D_175/2015 Urteil vom 20. Oktober 2015 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiber Zbinden. Verfahrensbeteiligte Verein A.________, Beschwerdeführer, gegen
1. Kanton Zürich, handelnd durch die Zentrale Inkassostelle der Gerichte,
2. B.________, Beschwerdegegner. Gegenstand Definitive Rechtsöffnung, Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 9. September 2015. Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 6. Juli 2015 erteilte das Bezirksgericht Dielsdorf dem Kanton Zürich in der gegen den Verein A.________ angehobenen Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Dielsdorf-Nord definitive Rechtsöffnung für Fr. 750.-- und die Kosten des Zahlungsbefehls vom 26. Mai 2014. Das Obergericht des Kantons Zürich trat mit Beschluss vom 9. September 2015 auf eine dagegen erhobene Beschwerde des Vereins nicht ein. Der Verein gelangt mit Eingabe vom 17. Oktober 2015 (Postaufgabe) an das Bundesgericht. 2. 2.1. Da in der vorliegenden vermögensrechtlichen Zivilsache (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG) der Streitwert von Fr. 30'000.-- nicht erreicht ist (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG), ist gegen den angefochtenen Entscheid nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegeben (Art. 113 BGG). In der subsidiären Verfassungsbeschwerde ist die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i. V. m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG); es ist anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399). 2.2. Der Beschwerdeführer geht in seiner Eingabe nicht auf die den Entscheid tragenden Erwägungen ein und zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich festgestellt oder verfassungsmässige Rechte des Beschwerdeführers verletzt haben soll. Da es sich bei der Beschwerdefrist um eine gesetzliche Frist handelt (Art. 47 Abs. 1 BGG) kommt eine Erstreckung nicht in Frage. Auf die offensichtlich nicht hinreichend begründete Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 bzw. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) unter Kostenfolge für den Beschwerdeführer (Art. 66 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten. Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: 1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 20. Oktober 2015 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied: Escher Der Gerichtsschreiber: Zbinden