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5D 174/2020

Bundesgericht · 2020-07-21 · Deutsch CH
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unbekannt

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Am 12. Juni 2020 (Poststempel 19. Juni 2020) hat der Beschwerdeführer eine Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 25. Juni 2020 hat das Bundesgericht den Beschwerdeführer aufgefordert, die fehlenden Beilagen (vorinstanzlicher Entscheid und Track & Trace) bis am 10. Juli 2020 einzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Am 10. Juli 2020 hat der Beschwerdeführer den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2019 (ZK 19 279) eingereicht. Der Beschwerdeführer ficht den Entscheid ZK 19 279 nunmehr zum vierten Mal an. Darauf ist ohne weiteres nicht einzutreten (vgl. Urteil 5D_121/2020 vom 23. Juni 2020 E. 3). In seiner Beschwerde erwähnt er ihn allerdings nicht, so dass fraglich ist, ob er tatsächlich diesen Entscheid anfechten wollte. Einen anderen, anfechtbaren Entscheid hat der Beschwerdeführer innert Frist nicht eingereicht. Auf die Beschwerde ist demgemäss nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 5 und Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).

E. 2 Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht II. Zivilrechtliche Abteilung 21.07.2020 5D 174/2020 (5D_174/2020) Tribunal fédéral IIe Cour de droit civil 21.07.2020 5D 174/2020 (5D_174/2020) Tribunale federale II Corte di diritto civile 21.07.2020 5D 174/2020 (5D_174/2020)

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 5D_174/2020 Urteil vom 21. Juli 2020 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiber Zingg. Verfahrensbeteiligte A.______ __, Beschwerdeführer, gegen unbekannt. Gegenstand unbekannt. Erwägungen: 1. Am 12. Juni 2020 (Poststempel 19. Juni 2020) hat der Beschwerdeführer eine Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 25. Juni 2020 hat das Bundesgericht den Beschwerdeführer aufgefordert, die fehlenden Beilagen (vorinstanzlicher Entscheid und Track & Trace) bis am 10. Juli 2020 einzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Am 10. Juli 2020 hat der Beschwerdeführer den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2019 (ZK 19 279) eingereicht. Der Beschwerdeführer ficht den Entscheid ZK 19 279 nunmehr zum vierten Mal an. Darauf ist ohne weiteres nicht einzutreten (vgl. Urteil 5D_121/2020 vom 23. Juni 2020 E. 3). In seiner Beschwerde erwähnt er ihn allerdings nicht, so dass fraglich ist, ob er tatsächlich diesen Entscheid anfechten wollte. Einen anderen, anfechtbaren Entscheid hat der Beschwerdeführer innert Frist nicht eingereicht. Auf die Beschwerde ist demgemäss nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 5 und Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). 2. Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 21. Juli 2020 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied :       Der Gerichtsschreiber: Escher       Zingg