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5D_170/2023

Definitive Rechtsöffnung,

Bundesgericht · 2023-10-19 · Deutsch CH
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Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Mit Urteil und Verfügung vom 1. Juni 2023 erteilte das Bezirksgericht Meilen dem Beschwerdegegner gegenüber der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Küsnacht-Zollikon-Zumikon die definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'440.-- und Kosten. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wies es ab.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 12. Juni 2023 Beschwerde. Das Obergericht legte die beiden Verfahren RT230082 für die unentgeltliche Rechtspflege und RT230083 für die definitive Rechtsöffnung an. Mit Beschluss und Urteil vom 18. August 2023 im Verfahren RT230083 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat, und es wies das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ab.

Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 11. September 2023 (Postaufgabe) Beschwerde "nach Art. 72 BGG " an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.

E. 2 Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff. BGG) unzulässig. Die Eingabe ist als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln (Art. 113 ff. BGG). Mit ihr kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4).

E. 3 Die Beschwerde an das Bundesgericht stellt zu einem grossen Teil eine wörtliche Wiederholung der Beschwerde an das Obergericht dar. Auf diese Weise setzt sich die Beschwerdeführerin gerade nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinander. Dies genügt den Rügeanforderungen nicht (BGE 134 II 244 E. 2.3). Im Übrigen genügt es den Rügeanforderungen auch nicht, wenn die Beschwerdeführerin dem Obergericht in abstrakter Weise vorwirft, nicht auf ihre Argumente eingegangen zu sein oder in willkürlicher Weise eine Partei zu bevorzugen.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Das präsidierende Mitglied der Abteilung tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

E. 4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_170/2023

Urteil vom 19. Oktober 2023

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Zürich,

vertreten durch die Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Obergericht des Kantons Zürich,

Hirschengraben 15, 8001 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen Beschluss und Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 18. August 2023 (RT230083-O/U).

Erwägungen:

1.

Mit Urteil und Verfügung vom 1. Juni 2023 erteilte das Bezirksgericht Meilen dem Beschwerdegegner gegenüber der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Küsnacht-Zollikon-Zumikon die definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'440.-- und Kosten. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wies es ab.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 12. Juni 2023 Beschwerde. Das Obergericht legte die beiden Verfahren RT230082 für die unentgeltliche Rechtspflege und RT230083 für die definitive Rechtsöffnung an. Mit Beschluss und Urteil vom 18. August 2023 im Verfahren RT230083 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat, und es wies das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ab.

Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 11. September 2023 (Postaufgabe) Beschwerde "nach Art. 72 BGG " an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.

2.

Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff. BGG) unzulässig. Die Eingabe ist als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln (Art. 113 ff. BGG). Mit ihr kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4).

3.

Die Beschwerde an das Bundesgericht stellt zu einem grossen Teil eine wörtliche Wiederholung der Beschwerde an das Obergericht dar. Auf diese Weise setzt sich die Beschwerdeführerin gerade nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinander. Dies genügt den Rügeanforderungen nicht (BGE 134 II 244 E. 2.3). Im Übrigen genügt es den Rügeanforderungen auch nicht, wenn die Beschwerdeführerin dem Obergericht in abstrakter Weise vorwirft, nicht auf ihre Argumente eingegangen zu sein oder in willkürlicher Weise eine Partei zu bevorzugen.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Das präsidierende Mitglied der Abteilung tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 19. Oktober 2023

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg