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5D 168/2021

Bundesgericht · 2021-09-22 · Deutsch CH
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Definitive Rechtsöffnung | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Sachverhalt

Mit Entscheid vom 25. März 2021 erteilte das Kantonsgericht Obwalden in der gegen A.________ eingeleiteten Betreibung Nr. yyy des Betreibungsamtes Obwalden für Fr. 193.25 nebst Zins definitive Rechtsöffnung. Auf die hiergegen eingereichte Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Obwalden mit Entscheid vom 9. September 2021 nicht ein, nachdem die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht geleistet hatte. Mit Beschwerde vom 16. September 2021 wendet sie sich an das Bundesgericht.

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.--, weshalb nicht die Beschwerde in Zivilsachen, sondern nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde möglich ist (Art. 74 Abs. 1 lit. b und Art. 113 BGG). Mit ihr kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG).

E. 2 Die Beschwerde enthält weder ein Rechtsbegehren (Art. 42 Abs. 1 BGG) noch eine auf den Nichteintretensentscheid Bezug nehmende Begründung, geschweige denn eine Darlegung, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern diese verletzt sein sollen, sondern einzig die sinngemässe Kritik, von der Steuerverwaltung geplündert und beraubt und grundlos in der Würde verletzt zu werden, sowie in der Sache nicht nachvollziehbare Ausführungen zu einer Erbschaftsangelegenheit.

E. 3 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.

E. 4 Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht II. Zivilrechtliche Abteilung 22.09.2021 5D 168/2021 (5D_168/2021) Tribunal fédéral IIe Cour de droit civil 22.09.2021 5D 168/2021 (5D_168/2021) Tribunale federale II Corte di diritto civile 22.09.2021 5D 168/2021 (5D_168/2021)

Definitive Rechtsöffnung | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 5D_168/2021 Urteil vom 22. September 2021 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiber Möckli. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Eidgenossenschaft und Kanton Obwalden, vertreten durch die Finanzverwaltung Obwalden, Abteilung Steuerbezug, St. Antonistrasse 4, Postfach 1563, 6061 Sarnen 1, Beschwerdegegnerinnen. Gegenstand Definitive Rechtsöffnung, Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 9. September 2021 (BZ 21/015). Sachverhalt: Mit Entscheid vom 25. März 2021 erteilte das Kantonsgericht Obwalden in der gegen A.________ eingeleiteten Betreibung Nr. yyy des Betreibungsamtes Obwalden für Fr. 193.25 nebst Zins definitive Rechtsöffnung. Auf die hiergegen eingereichte Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Obwalden mit Entscheid vom 9. September 2021 nicht ein, nachdem die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht geleistet hatte. Mit Beschwerde vom 16. September 2021 wendet sie sich an das Bundesgericht. Erwägungen: 1. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.--, weshalb nicht die Beschwerde in Zivilsachen, sondern nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde möglich ist (Art. 74 Abs. 1 lit. b und Art. 113 BGG). Mit ihr kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG). 2. Die Beschwerde enthält weder ein Rechtsbegehren (Art. 42 Abs. 1 BGG) noch eine auf den Nichteintretensentscheid Bezug nehmende Begründung, geschweige denn eine Darlegung, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern diese verletzt sein sollen, sondern einzig die sinngemässe Kritik, von der Steuerverwaltung geplündert und beraubt und grundlos in der Würde verletzt zu werden, sowie in der Sache nicht nachvollziehbare Ausführungen zu einer Erbschaftsangelegenheit. 3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist. 4. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 22. September 2021 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied: Escher Der Gerichtsschreiber: Möckli