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5D 165/2008

Bundesgericht · 2008-11-24 · Deutsch CH
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Definitive Rechtsöffnung | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Dispositiv
  1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht II. Zivilrechtliche Abteilung 24.11.2008 5D 165/2008 (5D_165/2008) Tribunal fédéral IIe Cour de droit civil 24.11.2008 5D 165/2008 (5D_165/2008) Tribunale federale II Corte di diritto civile 24.11.2008 5D 165/2008 (5D_165/2008)

Definitive Rechtsöffnung | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 5D_165/2008/don Urteil vom 24. November 2008 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Raselli, Präsident, Gerichtsschreiber Füllemann. Parteien X.________, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Eidgenossenschaft, Beschwerdegegnerin, vertreten durch das Schweizerische Bundesgericht. Gegenstand Definitive Rechtsöffnung, Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau (Zivilgericht, 5. Kammer) vom 13. Oktober 2008. Nach Einsicht in die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 13. Oktober 2008 des Obergerichts des Kantons Aargau, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 1'000.-- an die Beschwerdegegnerin abgewiesen hat, in Erwägung, dass gegen das in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Urteil des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist, dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), dass das Obergericht im angefochtenen Urteil erwog, die Rechtsöffnungsforderung beruhe auf einem rechtskräftigen Urteil des Bundesgerichts von 2007 (Gerichtskosten) und damit auf einem definitiven Rechtsöffnungstitel, Einwendungen nach Art. 81 Abs. 1 SchKG erhebe der Beschwerdeführer keine, seine Kritik an der Richtigkeit des bundesgerichtlichen Urteils könne im Rechtsöffnungsverfahren nicht überprüft werden, die behauptete Anrufung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte hindere die Vollstreckbarkeit des bundesgerichtlichen Urteils nicht, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht kein verfassungsmässiges Recht anruft, dass er erst recht nicht anhand der entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Obergerichts vom 13. Oktober 2008 verfassungswidrig sein soll, dass er sich - wie im kantonalen Verfahren - auch vor Bundesgericht darauf beschränkt, die Richtigkeit des Rechtsöffnungstitels zu bestreiten, dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist, erkennt der Präsident: 1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 24. November 2008 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Raselli Füllemann