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5D 160/2010

Bundesgericht · 2010-12-28 · Deutsch CH
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Provisorische Rechtsöffnung | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Dispositiv
  1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Gerichtspräsidium Aarau schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht II. Zivilrechtliche Abteilung 28.12.2010 5D 160/2010 (5D_160/2010) Tribunal fédéral IIe Cour de droit civil 28.12.2010 5D 160/2010 (5D_160/2010) Tribunale federale II Corte di diritto civile 28.12.2010 5D 160/2010 (5D_160/2010)

Provisorische Rechtsöffnung | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 5D_160/2010 Urteil vom 28. Dezember 2010 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, Gerichtsschreiber Füllemann. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführerin, gegen Z.________. Beschwerdegegnerin. Gegenstand Provisorische Rechtsöffnung. Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Gerichtspräsidiums Aarau vom 29. November 2010. Nach Einsicht in die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 29. November 2010 des Gerichtspräsidiums Aarau, das der Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin die provisorische Rechtsöffnung für Fr. 1'520.-- (nebst Zins und Kosten) erteilt hat, in Erwägung, dass gegen das in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Urteil des Gerichtspräsidiums Aarau mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist, dass indessen nur Entscheide letzter kantonaler Instanzen der Verfassungsbeschwerde unterliegen (Art. 113 BGG), dass sich die Eingabe der Beschwerdeführerin an das Bundesgericht nicht gegen einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid richtet, weil das Urteil des Gerichtspräsidiums Aarau mit dem (von der Beschwerdeführerin auch erhobenen) Rechtsmittel der Beschwerde nach §§ 335ff. ZPO/AG beim Obergericht des Kantons Aargau angefochten werden kann, dass somit auf die - offensichtlich unzulässige - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 BGG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist, dass die Beschwerde im Übrigen auch deshalb unzulässig wäre, weil sie den Begründungsanforderungen der Art. 116 und 117/106 Abs. 2 BGG nicht entspricht, dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist, erkennt die Präsidentin: 1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Gerichtspräsidium Aarau schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 28. Dezember 2010 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Hohl Füllemann