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5D 159/2008

Bundesgericht · 2008-12-01 · Deutsch CH
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Definitive Rechtsöffnung | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Dispositiv
  1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem a.o. Gerichtspräsidenten Z.________ des Gerichtskreises A.________ schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht II. Zivilrechtliche Abteilung 01.12.2008 5D 159/2008 (5D_159/2008) Tribunal fédéral IIe Cour de droit civil 01.12.2008 5D 159/2008 (5D_159/2008) Tribunale federale II Corte di diritto civile 01.12.2008 5D 159/2008 (5D_159/2008)

Definitive Rechtsöffnung | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 5D_159/2008/don Urteil vom 1. Dezember 2008 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Raselli, Präsident, Gerichtsschreiber Füllemann. Parteien X.________, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Eidgenossenschaft, Beschwerdegegnerin, vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern. Gegenstand Definitive Rechtsöffnung, Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 20. Oktober 2008 des a.o. Gerichtspräsidenten Z.________ des Gerichtskreises A.________. Nach Einsicht in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 20. Oktober 2008 des a.o. Gerichtspräsidenten Z.________, welcher der Beschwerdegegnerin die definitive Rechtsöffnung für Fr. 2'561.-- (nebst Zins und Kosten) erteilt hat, in Erwägung, dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des a.o. Gerichtspräsidenten Z.________ mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist, dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), dass der a.o. Gerichtspräsident Z.________ erwog, die in Rechtskraft erwachsene Veranlagungsverfügung vom 9. November 2007 stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar, die vom Beschwerdeführer in seiner Gesuchsvernehmlassung behauptete Stundungsvereinbarung werde durch keine Urkunde belegt, sondern sei eine blosse Parteibehauptung, die pfändbare Quote des Beschwerdeführers werde erst im Rahmen der Pfändung zu berücksichtigen sein, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen mit den entscheidenden Erwägungen des a.o. Gerichtspräsidenten Z.________ auseinandersetzt, dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den erwähnten Anforderungen aufzeigt, inwiefern der angefochtene Entscheid vom 20. Oktober 2008 des a.o. Gerichtspräsidenten Z.________ verfassungswidrig sein soll, dass es insbesondere nicht genügt, trotz erfolgter Vernehmlassung zum Rechtsöffnungsgesuch pauschal eine Gehörsverweigerung zu behaupten und unter Berufung auf das Existenzminimum die Höhe der Steuerforderung zu bestreiten, dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, wobei offen bleiben kann, ob es sich beim angefochtenen Entscheid um einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid handelt (Art. 113 BGG), dass das nachträgliche Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG), dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist, erkennt der Präsident: 1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem a.o. Gerichtspräsidenten Z.________ des Gerichtskreises A.________ schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 1. Dezember 2008 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Raselli Füllemann