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5D_156/2023

Definitive Rechtsöffnung,

Bundesgericht · 2023-08-30 · Deutsch CH
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Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Mit Urteil vom 4. Mai 2023 erteilte das Bezirksgericht Pfäffikon dem Beschwerdegegner gegenüber der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Mittleres Tösstal die definitive Rechtsöffnung für Fr. 300.--. Als Rechtsöffnungstitel diente der Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. Juni 2022, in welchem die Beschwerdeführerin zur Tragung der Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- verpflichtet worden war.

Gegen das Rechtsöffnungsurteil erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 31. Mai 2023 Beschwerde. Mit Urteil vom 10. Juli 2023 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde ab.

Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 16. August 2023 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

E. 2 Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zulässig (Art. 113 ff. BGG). Mit ihr kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4).

E. 3 Vor Obergericht hatte die Beschwerdeführerin vorgebracht, sie habe die III. Strafkammer des Obergerichts in keiner Weise angegangen. Wenn sie dennoch einen Gerichtsbeschluss (vom 10. Juni 2022) erhalte, rekurriere sie nicht dagegen, sondern erstatte gegen dieses Gericht Anzeige wegen Amtsmissbrauchs. Das Obergericht hat erwogen, die Beschwerdeführerin bestätige damit, gegen den Beschluss der III. Strafkammer keine Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht erhoben zu haben. Der Rechtsöffnungstitel sei damit vollstreckbar. Ihre Einwendung, sie habe die III. Strafkammer in keiner Weise angerufen, hätte sie beim Bundesgericht mit Beschwerde gegen den Beschluss vom 10. Juni 2022 vorbringen müssen. Einwendungen gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG habe sie nicht erhoben.

E. 4 Vor Bundesgericht setzt sich die Beschwerdeführerin mit diesen Erwägungen nicht auseinander und sie nennt keine verfassungsmässigen Rechte, die verletzt worden sein sollen. Stattdessen bringt sie vor, es wäre ein "blödsinniges Chaschperlitheater" und "strafbarer Justizmissbrauch" gewesen, gegen einen Beschluss eines Gerichts zu rekurrieren, das sie nicht angerufen habe, und sie hält an einer Anzeige an das EJPD gegen einen Oberrichter der III. Strafkammer fest.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Das präsidierende Mitglied der Abteilung tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

Dispositiv
  1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_156/2023

Urteil vom 30. August 2023

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Zürich, vertreten durch die Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Hirschengraben 15, Postfach 2401, 8021 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 10. Juli 2023 (RT230079-O/U).

Erwägungen:

1.

Mit Urteil vom 4. Mai 2023 erteilte das Bezirksgericht Pfäffikon dem Beschwerdegegner gegenüber der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Mittleres Tösstal die definitive Rechtsöffnung für Fr. 300.--. Als Rechtsöffnungstitel diente der Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. Juni 2022, in welchem die Beschwerdeführerin zur Tragung der Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- verpflichtet worden war.

Gegen das Rechtsöffnungsurteil erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 31. Mai 2023 Beschwerde. Mit Urteil vom 10. Juli 2023 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde ab.

Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 16. August 2023 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2.

Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zulässig (Art. 113 ff. BGG). Mit ihr kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4).

3.

Vor Obergericht hatte die Beschwerdeführerin vorgebracht, sie habe die III. Strafkammer des Obergerichts in keiner Weise angegangen. Wenn sie dennoch einen Gerichtsbeschluss (vom 10. Juni 2022) erhalte, rekurriere sie nicht dagegen, sondern erstatte gegen dieses Gericht Anzeige wegen Amtsmissbrauchs. Das Obergericht hat erwogen, die Beschwerdeführerin bestätige damit, gegen den Beschluss der III. Strafkammer keine Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht erhoben zu haben. Der Rechtsöffnungstitel sei damit vollstreckbar. Ihre Einwendung, sie habe die III. Strafkammer in keiner Weise angerufen, hätte sie beim Bundesgericht mit Beschwerde gegen den Beschluss vom 10. Juni 2022 vorbringen müssen. Einwendungen gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG habe sie nicht erhoben.

4.

Vor Bundesgericht setzt sich die Beschwerdeführerin mit diesen Erwägungen nicht auseinander und sie nennt keine verfassungsmässigen Rechte, die verletzt worden sein sollen. Stattdessen bringt sie vor, es wäre ein "blödsinniges Chaschperlitheater" und "strafbarer Justizmissbrauch" gewesen, gegen einen Beschluss eines Gerichts zu rekurrieren, das sie nicht angerufen habe, und sie hält an einer Anzeige an das EJPD gegen einen Oberrichter der III. Strafkammer fest.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Das präsidierende Mitglied der Abteilung tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 30. August 2023

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg