Definitive Rechtsöffnung | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Dispositiv
- Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht II. zivilrechtliche Abteilung 27.09.2012 5D 156/2012 (5D_156/2012) Tribunal fédéral IIe Cour de droit civil 27.09.2012 5D 156/2012 (5D_156/2012) Tribunale federale II Corte di diritto civile 27.09.2012 5D 156/2012 (5D_156/2012)
Definitive Rechtsöffnung | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 5D_156/2012 Urteil vom 27. September 2012 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiber Füllemann. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Kanton Bern, Staatsanwaltschaft Y.________, vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern, Beschwerdegegner. Gegenstand Definitive Rechtsöffnung, Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 9. November 2011 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, 1. Zivilkammer). Nach Einsicht in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 9. November 2011 des Obergerichts des Kantons Bern, in Erwägung, dass die Verfassungsbeschwerde innert 30 Tagen nach der Eröffnung des kantonalen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post zu übergeben ist (Art. 100 Abs. 1, 48 Abs. 1 BGG), dass der Entscheid des Obergerichts vom 9. November 2011 dem Beschwerdeführer am 16. November 2011 eröffnet worden ist, dass der Beschwerdeführer die Verfassungsbeschwerde erst am 26. September 2012 und damit lange nach Ablauf der Beschwerdefrist der Post übergeben hat, dass sich somit die Verfassungsbeschwerde als verspätet und daher als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 117/108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist, dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), dass in den Fällen des Art. 117/108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist, erkennt das präsidierende Mitglied: 1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 27. September 2012 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied: Escher Der Gerichtsschreiber: Füllemann