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5D 152/2009

Bundesgericht · 2009-10-27 · Deutsch CH
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Definitive Rechtsöffnung | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Dispositiv
  1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 50.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht II. zivilrechtliche Abteilung 27.10.2009 5D 152/2009 (5D_152/2009) Tribunal fédéral IIe Cour de droit civil 27.10.2009 5D 152/2009 (5D_152/2009) Tribunale federale II Corte di diritto civile 27.10.2009 5D 152/2009 (5D_152/2009)

Definitive Rechtsöffnung | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 5D_152/2009 Urteil vom 27. Oktober 2009 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, Gerichtsschreiber Füllemann. Parteien X.________, Beschwerdeführerin, gegen Kanton Solothurn, Beschwerdegegner, vertreten durch das Steueramt des Kantons Solothurn. Gegenstand Definitive Rechtsöffnung, Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 8. Oktober 2009. Nach Einsicht in die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 8. Oktober 2009 des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen, welcher dem Beschwerdegegner gegenüber der Beschwerdeführerin für Fr. 50.-- (nebst Zins und Kosten) die definitive Rechtsöffnung erteilt hat, in Erwägung, dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist, dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend macht, dass sie erst recht nicht nach den erwähnten Anforderungen aufzeigt, inwiefern das angefochtene Urteil vom 8. Oktober 2009 verfassungswidrig sein soll, dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist, erkennt die Präsidentin: 1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 50.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 27. Oktober 2009 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Hohl Füllemann