Definitive Rechtsöffnung | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Dispositiv
- Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht II. Zivilrechtliche Abteilung 10.11.2022 5D 144/2022 (5D_144/2022) Tribunal fédéral IIe Cour de droit civil 10.11.2022 5D 144/2022 (5D_144/2022) Tribunale federale II Corte di diritto civile 10.11.2022 5D 144/2022 (5D_144/2022)
Definitive Rechtsöffnung | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 5D_144/2022 Verfügung vom 10. November 2022 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiber Buss. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin, gegen B.________, vertreten durch Rechtsanwältin Sara Benz, Beschwerdegegner. Gegenstand Definitive Rechtsöffnung, Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 25. August 2022 (RT220137-O/U). In Erwägung, dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde vom 3. Oktober 2022 gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. August 2022 mit Schreiben vom 8. November 2022 zurückgezogen hat; dass das Verfahren demnach als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG); dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG); dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihm im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 BGG); verfügt das präsidierende Mitglied: 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt. Lausanne, 10. November 2022 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied: Escher Der Gerichtsschreiber: Buss