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5D 143/2011

Bundesgericht · 2011-08-17 · Deutsch CH
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Definitive Rechtsöffnung | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Dispositiv
  1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bezirksgericht Frauenfeld schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht II. zivilrechtliche Abteilung 17.08.2011 5D 143/2011 (5D_143/2011) Tribunal fédéral IIe Cour de droit civil 17.08.2011 5D 143/2011 (5D_143/2011) Tribunale federale II Corte di diritto civile 17.08.2011 5D 143/2011 (5D_143/2011)

Definitive Rechtsöffnung | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 5D_143/2011 Urteil vom 17. August 2011 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, Gerichtsschreiber Füllemann. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Staat Thurgau, 8500 Frauenfeld, Beschwerdegegner. Gegenstand Definitive Rechtsöffnung. Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 9. August 2011 des Bezirksgerichts Frauenfeld. Nach Einsicht in die (mangels Erreichens der Streitwertgrenze nach Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG und mangels Vorliegens einer Ausnahme nach Art. 74 Abs. 2 BGG) als Verfassungsbeschwerde entgegengenommene Eingabe gegen den Entscheid vom 9. August 2011 des Bezirksgerichts Frauenfeld, das dem Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer die definitive Rechtsöffnung für Fr. 300.-- (nebst Zins) erteilt hat, in Erwägung, dass die Verfassungsbeschwerde nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide offen steht (Art. 113 BGG), dass sich die vorliegende Verfassungsbeschwerde nicht gegen einen solchen Entscheid richtet, dass nämlich - wie auch aus der bezirksgerichtlichen Rechtsmittelbelehrung hervorgeht - gegen den Entscheid des Bezirksgerichts das Rechtsmittel der Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO an das Obergericht des Kantons Thurgau erhoben werden kann, dass somit auf die - nicht gegen einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid gerichtete und damit offensichtlich unzulässige - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117/108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist, dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), dass in den Fällen des Art. 117/108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist, erkennt die Präsidentin: 1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bezirksgericht Frauenfeld schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 17. August 2011 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Hohl Der Gerichtsschreiber: Füllemann