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5D 135/2008

Bundesgericht · 2008-10-10 · Deutsch CH
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Definitive Rechtsöffnung | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Dispositiv
  1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht II. zivilrechtliche Abteilung 10.10.2008 5D 135/2008 (5D_135/2008) Tribunal fédéral IIe Cour de droit civil 10.10.2008 5D 135/2008 (5D_135/2008) Tribunale federale II Corte di diritto civile 10.10.2008 5D 135/2008 (5D_135/2008)

Definitive Rechtsöffnung | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 5D_135/2008/don Urteil vom 10. Oktober 2008 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Raselli, Präsident, Gerichtsschreiber Zbinden. Parteien X.________, Beschwerdeführer, gegen Staat Aargau, Beschwerdegegner, vertreten durch die Obergerichtskasse des Kantons Aargau. Gegenstand definitive Rechtsöffnung, Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, vom 25. August 2008. Nach Einsicht in das vorgenannte Urteil, in die Verfassungsbeschwerde vom 26. September 2008 gegen dieses Urteil, in Erwägung, dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), dass das Obergericht die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an den Beschwerdegegner für den Betrag von Fr. 532.-- nebst Zins und Kosten abwies mit der Begründung, die Rechtsöffnung werde für die Verfahrenskosten zweier rechtskräftiger Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau verlangt; der Beschwerdeführer habe keine zulässigen Einwendungen im Sinn von Art. 81 Abs. 1 SchKG erhoben und es sei dem Obergericht verwehrt, die Urteile des Verwaltungsgerichts auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen, dass der Beschwerdeführer in der Verfassungsbeschwerde sich damit begnügt, erneut die Richtigkeit der Rechtsöffnungstitel in Frage zu stellen, aber nicht aufzeigt, inwiefern das Urteil des Obergerichts ein verfassungsmässiges Recht des Beschwerdeführers verletzt, dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG unter Kostenfolge für den Beschwerdeführer (Art. 66 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten ist, erkennt der Präsident: 1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 10. Oktober 2008 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Raselli Zbinden