Definitive Rechtsöffnung | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Dispositiv
- Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht II. zivilrechtliche Abteilung 28.10.2008 5D 120/2008 (5D_120/2008) Tribunal fédéral IIe Cour de droit civil 28.10.2008 5D 120/2008 (5D_120/2008) Tribunale federale II Corte di diritto civile 28.10.2008 5D 120/2008 (5D_120/2008)
Definitive Rechtsöffnung | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 5D_120/2008/bnm Urteil vom 28. Oktober 2008 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Raselli, Präsident, Gerichtsschreiber Füllemann. Parteien X.________, Beschwerdeführerin, gegen Staat Zürich, Beschwerdegegner. Gegenstand Definitive Rechtsöffnung. Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 25. Juli 2008 des Obergerichts des Kantons Thurgau. Nach Einsicht in die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen gegen den Beschluss vom 25. Juli 2008 des Obergerichts des Kantons Thurgau, in Erwägung, dass die Beschwerdeführerin mit (ihr Wiedererwägungsgesuch abweiender) Verfügung vom 3. Oktober 2008 samt Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihr mit abweisender Armenrechtsverfügung vom 1. September 2008 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit der am 6. Oktober 2008 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist, dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihr obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 117 BGG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Verfassungsbeschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), erkennt der Präsident: 1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 28. Oktober 2008 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Raselli Füllemann