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5D_109/2009

Definitive Rechtsöffnung.

Bundesgericht · 2009-08-21 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Verfassungsbeschwerde erledigt abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_109/2009

Verfügung vom 21. August 2009

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Y.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung.

Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 27. Juli 2009 des Obergerichts des Kantons Thurgau.

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 27. Juli 2009,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 20. August 2009 zurückgezogen hat, die Verfassungsbeschwerde daher durch die Abteilungspräsidentin (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG),

verfügt die Präsidentin:

1.

Das Verfahren wird als durch Rückzug der Verfassungsbeschwerde erledigt abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. August 2009

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann