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5D_101/2021

Stockwerkeigentum,

Bundesgericht · 2021-07-13 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_101/2021

Verfügung vom 13. Juli 2021

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

Stockwerkeigentümergemeinschaft A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Robert Hadorn,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Albert Romero,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Stockwerkeigentum,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 30. März 2021 (NP200040-O/U).

Nach Einsicht

in das Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 30. März 2021, mit welchem die Berufung der rubrizierten Stockwerkeigentümergemeinschaft gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 2. Oktober 2020 betreffend Nichtigkeit von Beschlüssen im Zusammenhang mit der Grenzhecke abgewiesen wurde,

in die hiergegen von der Stockwerkeigentümergemeinschaft am 11. Mai 2021 beim Bundesgericht eingereichte subsidiäre Verfassungsbeschwerde,

in Erwägung,

dass der Kostenvorschuss auch nach zweimaliger Fristverlängerung nicht bezahlt wurde, wobei im Rahmen der zweiten Fristverlängerung ausdrücklich festgehalten wurde, dass diese letztmalig ist,

dass bei auch innert gesetzter Nachfrist nicht geleistetem Kostenvorschuss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten und hierfür der Abteilungspräsident zuständig ist,

dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

verfügt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Juli 2021

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli