opencaselaw.ch

5C.62/2001

Bundesgericht · 2001-05-10 · Deutsch CH
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Sachverhalt

Der 1920 geborene P.S.________ und die 1963 geborene

A.L.________ heirateten nach wenigen Monaten Bekanntschaft am

6. Dezember 1995 in Z.________. Nach erfolgloser Versöhnung

reichte P.S.________ am 18. Mai 1999 gegen A.S.________ beim

Richter des Bezirkes X.________ Klage ein, mit der er nebst

der Scheidung um Zuspruch einer Rente und um Genugtuung er-

suchte. A.S.________ beantragte die kostenpflichtige Abwei-

sung der Klage. Nach der Durchführung einer Vorverhandlung

wurde den Parteien mit Rücksicht auf das neue Scheidungsrecht

(Art. 7b Abs. 2 SchlTZGB) an der Beweisverhandlung vom 6. Ja-

nuar 2000 Gelegenheit geboten, neue Rechtsbegehren zu stel-

len. In der Folge ersuchte P.S.________ um Scheidung der Ehe

nach Art. 115 ZGB und um Zuspruch einer vom Richter festzu-

setzenden Rente.

Mit Urteil vom 4. Mai 2000 schied der Bezirksrichter

von X.________ die Ehe nach Art. 115 ZGB , wies das Unter-

haltsbegehren des Klägers ab, auferlegte die Gerichtskosten

zu 1/5 dem Kläger und zu 4/5 der Beklagten und verpflichtete

Letztere zur Bezahlung einer reduzierten Parteientschädigung

an den Kläger.

B.- Die von der Beklagten erhobene Berufung wies das

Kantonsgericht Wallis mit Urteil vom 17. Januar 2001 ab. Es

begründete die ausgesprochene Scheidung hauptsächlich damit,

der Kläger sei die Ehe aus Liebe eingegangen und es könne ihm

nach Art. 115 ZGB nicht zugemutet werden, in einer Ehe zu

verharren, welche die Beklagte bloss zum Schein eingegangen

sei.

C.- Die Beklagte beantragt mit Berufung, das Urteil des

Kantonsgerichts vom 17. Januar 2001 sei aufzuheben und die

Scheidung nicht auszusprechen.

Eine Berufungsantwort ist nicht eingeholt worden.

Das Kantonsgericht hat keine Gegenbemerkungen angebracht.

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Geht sowohl aus der Begründung der Berufungsschrift

als auch aus dem materiellen Antrag im Ergebnis klar hervor,

dass die Beklagte um Abweisung der Scheidungsklage ersucht,

steht dem Eintreten auf die grundsätzlich zulässige Berufung

(Art. 44 a.A. OG) auch unter dem Gesichtswinkel von Art. 55

Abs. 1 lit. b OG betrachtet nichts entgegen (Poudret/Sandoz-

Monod, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judi-

ciaire, Bd. II, Bern 1990, N 1.4.1, 1.4.1.1 und 1.4.1.3 f. zu

Art. 55 OG ; Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel

in Zivilsachen, Rz 113 S. 152).

E. 2 Das Kantonsgericht leitet aus der Entstehungsge-

schichte der (kurzen) Bekanntschaft und den Briefen, die der

Kläger der Beklagten in der zweiten Jahreshälfte 1995 ge-

schrieben hat, her, dieser sei die Ehe mit der Beklagten

schon nach bloss zwei kurzen Treffen eingegangen, weil er die

Beklagte vor den Nachteilen habe bewahren wollen, die ihr aus

dem kurz bevorstehenden Ablauf der Aufenthaltsbewilligung in

der Schweiz entstanden wären. Gleichzeitig habe er aber immer

erklärt, dass er eine Familie gründen wolle und ein Kind

wünsche. Der Kläger sei der Beklagten bezüglich des Heirats-

termines entgegengekommen in der von der Beklagten geschürten

Hoffnung, diese werde mit ihm dann auch zusammenleben und ein

Kind zeugen. Die Beklagte habe zugegeben, dass sie möglichst

schnell einen Schweizer heiraten wollte und an Stelle des

Klägers auch einen anderen genommen hätte. Nach der Heirat

sei die Beklagte zunächst am ursprünglichen Wohnort geblieben

und erst im Frühjahr 1996 zum Kläger gezogen; sie habe in

Y.________ ein Geschäft geführt. Ab Juli 1998 habe sie sich

nur wenige Tage in X.________ aufgehalten; am 16. Juli 1998

sei sie nach Wien gegangen, um ihre zwar kranke, aber entge-

gen ihren Aussagen nicht pflegebedürftige Mutter zu betreuen.

Danach habe sie sich nur vom 31. August bis zum 3. September,

vom 21. Oktober bis zum 1. November und vom 14. bis zum 16.

Dezember 1998 in X.________ aufgehalten. Während des folgen-

den Jahres habe sie nicht mehr Tage in X.________ verbracht.

Nach der vom Beklagten erstellten Liste sei die Klägerin

durchschnittlich einmal im Monat zu Hause gewesen; sie habe

jeweils ihr Haushaltsgeld von monatlich Fr. 2'500.-- abge-

holt. Ab dem Juli 1998 habe sie die Wohngemeinschaft aufge-

geben und ihr eigenes Leben geführt. Der Kläger habe nicht

mehr gewusst, was geschehe; eine Lebensgemeinschaft habe von

Anfang an nicht bestanden. Auch die Geschwister des Klägers

seien im Verlauf der Zeit zur Einsicht gelangt, dieser sei

von der Beklagten nur aus fremdenpolizeilichen Gründen und

wegen des Geldes geheiratet worden. Das Kantonsgericht ge-

langt zum Schluss, der Kläger habe die Beklagte aus Liebe

geheiratet und sei von deren Zuneigung anfänglich überzeugt

gewesen. Dem Kläger könne die Weiterführung der Ehe nicht

zugemutet werden, nachdem er habe erkennen müssen, dass er

von der aus dem Balkan stammenden Beklagten nicht aus Zu-

neigung geheiratet worden sei. Angesichts seines hohen Alters

sei dem Kläger das Abwarten der Vierjahresfrist nach Art. 114

ZGB auch aus unterhalts- und erbrechtlichen Gründen unzumut-

bar, zumal die Beklagte nun behaupte, aus der ehelichen Woh-

nung nicht ausgezogen zu sein und somit ein zweiter Rechts-

streit über den Beginn der Vierjahresfrist nicht vermieden

werden könne.

a) Das Bundesgericht hat in zwei Urteilen zum An-

wendungsbereich des gegenüber Art. 114 ZGB subsidiären Schei-

dungsanspruches von Art. 115 ZGB Stellung bezogen. Ob ein

schwerwiegender Grund im Sinne dieser Bestimmung gegeben ist

oder ob dem klagenden Gatten das Abwarten der Vierjahresfrist

nach Art. 114 ZGB zugemutet werden kann, beurteilt der Rich-

ter nach Recht und Billigkeit ( Art. 4 ZGB ; BGE 127 III 342

E. 3 S. 345 ff.; 126 III 404 E. 4 S. 407 ff.). Mit dem neusten Urteil ( BGE 127 III 129 E. 3 S. 132 ff.)hat das Bundesgericht weiter erkannt, dass der auf Scheidung klagende Gatte allein mit der Begründung, er sei die Ehe zum Schein eingegangen, keine Unzumutbarkeit im Sinne von Art. 115 ZGB begründen kann und Art. 114 ZGB beachten muss (Geschäftsnummer 5C.1/2001).

Soweit die Beklagte in allgemeiner Hinsicht geltend

macht, Art. 115 ZGB dürfe nicht mit aArt. 142 ZGB verglichen

werden, und die schwerwiegenden Gründe müssten gemäss Art. 4

ZGB konkretisiert werden, weichen ihre Standpunkte nicht von

denjenigen des Bundesgerichts im zuerst zitierten Urteil

( BGE 127 III 129 E. 3a und 3b S. 132 ff.) und

der Argumentation im angefochtenen Entscheid ab. Wenn sie

weiter geltend macht, Art. 115 ZGB sei restriktiv anzuwenden,

verkennt sie, dass das Bundesgericht im zuerst genannten Ur-

teil (a.a.O. E. 3b) von der mit BGE 126 III 404 vorgezeich-

neten Begrenzung des Anwendungsbereichs von Art. 115 ZGB

etwas abgerückt ist (dazu Rechtsprechungsberichte von

B. Schnyder, ZBJV 137/2001, S. 397 und von R. Weber, AJP 2001

S. 469 f.).

b) Mit Urteil vom 7. August 2000 hat das Kantonsge-

richt St. Gallen erwogen, ein Unzumutbarkeitsgrund im Sinne

von Art. 115 ZGB könne bei missbräuchlicher Eheschliessung

vorliegen, wenn der klagende Partner "die wirklichen Heirats-

gründe" des Beklagten nicht kannte (ZBJV 137/2001 S. 81 ff.

E. b a.E. S. 82). Diesen Grundsatz auf eine bloss von einer

Partei zum Schein eingegangene Ehe übertragend wird in der

Literatur ausgeführt, denkbar sei die "Scheidung wegen Unzu-

mutbarkeit für denjenigen Ehegatten, der eine eheliche Ge-

meinschaft eingehen wollte und nach der Heirat feststellen

muss, dass der andere Ehegatte nie einen Ehewillen hatte und

die Ehe nur einging, um sich fremdenpolizeiliche Vorteile zu

verschaffen" (D. Steck, Die Scheidungsklagen [nArt. 114 - 117

ZGB], in: Das neue Scheidungsrecht, S. 37 Ziff. 3; ähnlich

auch R. Rhiner, Die Scheidungsvoraussetzungen nach revidier-

tem Schweizerischem Scheidungsrecht [ Art. 111 - 116 ZGB ],

Diss. Zürich 2001, S. 320 bei Fn. 1296).

Konkret rügt die Beklagte, die in Lehre und Recht-

sprechung erwähnten Beispiele für eine Scheidung wegen Un-

zumutbarkeit des Fortbestehens der Ehe (dazu BGE 126 III 404

E. 4h S. 410, drei Urteile des Obergerichts des Kantons Zü-

rich, publiziert in SJZ 96/2000 S. 345 ff. Nrn. 22 bis 24

und A. Rumo-Jungo, Rechtsprechungsbericht, recht 19/2001

S. 83 f.), setzten mehr voraus als die vom Kläger erlebte

Beeinträchtigung. Es liege auf der Hand, dass eine Mutter die

Scheidung nach Art. 115 ZGB verlangen könne, wenn ihr Gatte

die Kinder misshandelt habe; das Gleiche gelte für eine Gat-

tin, die Opfer von Gewalttätigkeiten ihres Gatten geworden

sei. Sie aber habe sich nicht unmoralisch verhalten und den

Kläger offensichtlich nicht hinreichend geschädigt. Das Kan-

tonsgericht habe dem Kläger bloss helfen wollen, möglichst

schnell einen Schlussstrich unter seine missratene Lebens-

planung zu ziehen. Das lasse sich mit Art. 115 ZGB nicht ver-

einbaren; insoweit sei diese Bestimmung durch den angefochte-

nen Entscheid verletzt worden.

Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Fest-

stellungen des Kantonsgerichts ( Art. 63 Abs. 2 OG ) hat die

Beklagte den Kläger im Glauben gelassen, auch sie wolle

(wenn auch nicht sofort) eine Lebensgemeinschaft eingehen,

dies aber von allem Anfang an nicht gewollt und in erster

Linie ausländerrechtliche und sekundär finanzielle Vorteile

angestrebt. Da weiter feststeht, dass der Kläger eine Ehe im

Sinne einer echten Lebens- und Schicksalsgemeinschaft ein-

gehen wollte, ist er insoweit von der Beklagten getäuscht,

bzw. hintergangen worden, weshalb das Kantonsgericht die

Scheidung nicht bundesrechtswidrig ausgesprochen hat.

E. 3 Bleibt die Berufung nach dem Dargelegten erfolglos,

wird die unterliegende Beklagte kostenpflichtig ( Art. 156

Abs. 1 OG ); eine Parteientschädigung schuldet sie jedoch

nicht, weil keine Berufungsantwort eingeholt worden ist und

dem Kläger somit auch keine Kosten entstanden sind ( Art. 159

Abs. 2 OG ).

Dispositiv
  1. 1.- Die Berufung wird abgewiesen, und das Urteil des Kantonsgerichts Wallis (Zivilgerichtshof I) vom 17. Januar 2001 wird bestätigt. 2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beklag- ten auferlegt. 3.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsge- richt des Kantons Wallis (Zivilgerichtshof I) schriftlich mitgeteilt. _________________ Lausanne, 10. Mai 2001 Im Namen der II. Zivilabteilung des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

{T 0/2}

5C.62/2001/STS/bnm

II. Z I V I L A B T E I L U N G

********************************

10. Mai 2001

Es wirken mit: Bundesrichter Reeb, Präsident der II. Zivil-

abteilung, Bundesrichter Bianchi, Bundesrichter Raselli,

Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichter Merkli und

Gerichtsschreiber Schneeberger.

---------

In Sachen

A.S.________, Beklagte und Berufungsklägerin, vertreten

durch Rechtsanwalt Manfred Stucky, Bât. "La Channe", Rue

du Marché 1, Postfach 908, 3960 Siders,

gegen

P.S.________, Kläger und Berufungsbeklagter, vertreten

durch Advokat Georges Schmid, Brückenweg 6, 3930 Visp,

betreffend

Ehescheidung nach Art. 115 ZGB ,

hat sich ergeben:

A.- Der 1920 geborene P.S.________ und die 1963 geborene

A.L.________ heirateten nach wenigen Monaten Bekanntschaft am

6. Dezember 1995 in Z.________. Nach erfolgloser Versöhnung

reichte P.S.________ am 18. Mai 1999 gegen A.S.________ beim

Richter des Bezirkes X.________ Klage ein, mit der er nebst

der Scheidung um Zuspruch einer Rente und um Genugtuung er-

suchte. A.S.________ beantragte die kostenpflichtige Abwei-

sung der Klage. Nach der Durchführung einer Vorverhandlung

wurde den Parteien mit Rücksicht auf das neue Scheidungsrecht

(Art. 7b Abs. 2 SchlTZGB) an der Beweisverhandlung vom 6. Ja-

nuar 2000 Gelegenheit geboten, neue Rechtsbegehren zu stel-

len. In der Folge ersuchte P.S.________ um Scheidung der Ehe

nach Art. 115 ZGB und um Zuspruch einer vom Richter festzu-

setzenden Rente.

Mit Urteil vom 4. Mai 2000 schied der Bezirksrichter

von X.________ die Ehe nach Art. 115 ZGB , wies das Unter-

haltsbegehren des Klägers ab, auferlegte die Gerichtskosten

zu 1/5 dem Kläger und zu 4/5 der Beklagten und verpflichtete

Letztere zur Bezahlung einer reduzierten Parteientschädigung

an den Kläger.

B.- Die von der Beklagten erhobene Berufung wies das

Kantonsgericht Wallis mit Urteil vom 17. Januar 2001 ab. Es

begründete die ausgesprochene Scheidung hauptsächlich damit,

der Kläger sei die Ehe aus Liebe eingegangen und es könne ihm

nach Art. 115 ZGB nicht zugemutet werden, in einer Ehe zu

verharren, welche die Beklagte bloss zum Schein eingegangen

sei.

C.- Die Beklagte beantragt mit Berufung, das Urteil des

Kantonsgerichts vom 17. Januar 2001 sei aufzuheben und die

Scheidung nicht auszusprechen.

Eine Berufungsantwort ist nicht eingeholt worden.

Das Kantonsgericht hat keine Gegenbemerkungen angebracht.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.- Geht sowohl aus der Begründung der Berufungsschrift

als auch aus dem materiellen Antrag im Ergebnis klar hervor,

dass die Beklagte um Abweisung der Scheidungsklage ersucht,

steht dem Eintreten auf die grundsätzlich zulässige Berufung

(Art. 44 a.A. OG) auch unter dem Gesichtswinkel von Art. 55

Abs. 1 lit. b OG betrachtet nichts entgegen (Poudret/Sandoz-

Monod, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judi-

ciaire, Bd. II, Bern 1990, N 1.4.1, 1.4.1.1 und 1.4.1.3 f. zu

Art. 55 OG ; Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel

in Zivilsachen, Rz 113 S. 152).

2.- Das Kantonsgericht leitet aus der Entstehungsge-

schichte der (kurzen) Bekanntschaft und den Briefen, die der

Kläger der Beklagten in der zweiten Jahreshälfte 1995 ge-

schrieben hat, her, dieser sei die Ehe mit der Beklagten

schon nach bloss zwei kurzen Treffen eingegangen, weil er die

Beklagte vor den Nachteilen habe bewahren wollen, die ihr aus

dem kurz bevorstehenden Ablauf der Aufenthaltsbewilligung in

der Schweiz entstanden wären. Gleichzeitig habe er aber immer

erklärt, dass er eine Familie gründen wolle und ein Kind

wünsche. Der Kläger sei der Beklagten bezüglich des Heirats-

termines entgegengekommen in der von der Beklagten geschürten

Hoffnung, diese werde mit ihm dann auch zusammenleben und ein

Kind zeugen. Die Beklagte habe zugegeben, dass sie möglichst

schnell einen Schweizer heiraten wollte und an Stelle des

Klägers auch einen anderen genommen hätte. Nach der Heirat

sei die Beklagte zunächst am ursprünglichen Wohnort geblieben

und erst im Frühjahr 1996 zum Kläger gezogen; sie habe in

Y.________ ein Geschäft geführt. Ab Juli 1998 habe sie sich

nur wenige Tage in X.________ aufgehalten; am 16. Juli 1998

sei sie nach Wien gegangen, um ihre zwar kranke, aber entge-

gen ihren Aussagen nicht pflegebedürftige Mutter zu betreuen.

Danach habe sie sich nur vom 31. August bis zum 3. September,

vom 21. Oktober bis zum 1. November und vom 14. bis zum 16.

Dezember 1998 in X.________ aufgehalten. Während des folgen-

den Jahres habe sie nicht mehr Tage in X.________ verbracht.

Nach der vom Beklagten erstellten Liste sei die Klägerin

durchschnittlich einmal im Monat zu Hause gewesen; sie habe

jeweils ihr Haushaltsgeld von monatlich Fr. 2'500.-- abge-

holt. Ab dem Juli 1998 habe sie die Wohngemeinschaft aufge-

geben und ihr eigenes Leben geführt. Der Kläger habe nicht

mehr gewusst, was geschehe; eine Lebensgemeinschaft habe von

Anfang an nicht bestanden. Auch die Geschwister des Klägers

seien im Verlauf der Zeit zur Einsicht gelangt, dieser sei

von der Beklagten nur aus fremdenpolizeilichen Gründen und

wegen des Geldes geheiratet worden. Das Kantonsgericht ge-

langt zum Schluss, der Kläger habe die Beklagte aus Liebe

geheiratet und sei von deren Zuneigung anfänglich überzeugt

gewesen. Dem Kläger könne die Weiterführung der Ehe nicht

zugemutet werden, nachdem er habe erkennen müssen, dass er

von der aus dem Balkan stammenden Beklagten nicht aus Zu-

neigung geheiratet worden sei. Angesichts seines hohen Alters

sei dem Kläger das Abwarten der Vierjahresfrist nach Art. 114

ZGB auch aus unterhalts- und erbrechtlichen Gründen unzumut-

bar, zumal die Beklagte nun behaupte, aus der ehelichen Woh-

nung nicht ausgezogen zu sein und somit ein zweiter Rechts-

streit über den Beginn der Vierjahresfrist nicht vermieden

werden könne.

a) Das Bundesgericht hat in zwei Urteilen zum An-

wendungsbereich des gegenüber Art. 114 ZGB subsidiären Schei-

dungsanspruches von Art. 115 ZGB Stellung bezogen. Ob ein

schwerwiegender Grund im Sinne dieser Bestimmung gegeben ist

oder ob dem klagenden Gatten das Abwarten der Vierjahresfrist

nach Art. 114 ZGB zugemutet werden kann, beurteilt der Rich-

ter nach Recht und Billigkeit ( Art. 4 ZGB ; BGE 127 III 342

E. 3 S. 345 ff.; 126 III 404 E. 4 S. 407 ff.). Mit dem neusten Urteil ( BGE 127 III 129 E. 3 S. 132 ff.)hat das Bundesgericht weiter erkannt, dass der auf Scheidung klagende Gatte allein mit der Begründung, er sei die Ehe zum Schein eingegangen, keine Unzumutbarkeit im Sinne von Art. 115 ZGB begründen kann und Art. 114 ZGB beachten muss (Geschäftsnummer 5C.1/2001).

Soweit die Beklagte in allgemeiner Hinsicht geltend

macht, Art. 115 ZGB dürfe nicht mit aArt. 142 ZGB verglichen

werden, und die schwerwiegenden Gründe müssten gemäss Art. 4

ZGB konkretisiert werden, weichen ihre Standpunkte nicht von

denjenigen des Bundesgerichts im zuerst zitierten Urteil

( BGE 127 III 129 E. 3a und 3b S. 132 ff.) und

der Argumentation im angefochtenen Entscheid ab. Wenn sie

weiter geltend macht, Art. 115 ZGB sei restriktiv anzuwenden,

verkennt sie, dass das Bundesgericht im zuerst genannten Ur-

teil (a.a.O. E. 3b) von der mit BGE 126 III 404 vorgezeich-

neten Begrenzung des Anwendungsbereichs von Art. 115 ZGB

etwas abgerückt ist (dazu Rechtsprechungsberichte von

B. Schnyder, ZBJV 137/2001, S. 397 und von R. Weber, AJP 2001

S. 469 f.).

b) Mit Urteil vom 7. August 2000 hat das Kantonsge-

richt St. Gallen erwogen, ein Unzumutbarkeitsgrund im Sinne

von Art. 115 ZGB könne bei missbräuchlicher Eheschliessung

vorliegen, wenn der klagende Partner "die wirklichen Heirats-

gründe" des Beklagten nicht kannte (ZBJV 137/2001 S. 81 ff.

E. b a.E. S. 82). Diesen Grundsatz auf eine bloss von einer

Partei zum Schein eingegangene Ehe übertragend wird in der

Literatur ausgeführt, denkbar sei die "Scheidung wegen Unzu-

mutbarkeit für denjenigen Ehegatten, der eine eheliche Ge-

meinschaft eingehen wollte und nach der Heirat feststellen

muss, dass der andere Ehegatte nie einen Ehewillen hatte und

die Ehe nur einging, um sich fremdenpolizeiliche Vorteile zu

verschaffen" (D. Steck, Die Scheidungsklagen [nArt. 114 - 117

ZGB], in: Das neue Scheidungsrecht, S. 37 Ziff. 3; ähnlich

auch R. Rhiner, Die Scheidungsvoraussetzungen nach revidier-

tem Schweizerischem Scheidungsrecht [ Art. 111 - 116 ZGB ],

Diss. Zürich 2001, S. 320 bei Fn. 1296).

Konkret rügt die Beklagte, die in Lehre und Recht-

sprechung erwähnten Beispiele für eine Scheidung wegen Un-

zumutbarkeit des Fortbestehens der Ehe (dazu BGE 126 III 404

E. 4h S. 410, drei Urteile des Obergerichts des Kantons Zü-

rich, publiziert in SJZ 96/2000 S. 345 ff. Nrn. 22 bis 24

und A. Rumo-Jungo, Rechtsprechungsbericht, recht 19/2001

S. 83 f.), setzten mehr voraus als die vom Kläger erlebte

Beeinträchtigung. Es liege auf der Hand, dass eine Mutter die

Scheidung nach Art. 115 ZGB verlangen könne, wenn ihr Gatte

die Kinder misshandelt habe; das Gleiche gelte für eine Gat-

tin, die Opfer von Gewalttätigkeiten ihres Gatten geworden

sei. Sie aber habe sich nicht unmoralisch verhalten und den

Kläger offensichtlich nicht hinreichend geschädigt. Das Kan-

tonsgericht habe dem Kläger bloss helfen wollen, möglichst

schnell einen Schlussstrich unter seine missratene Lebens-

planung zu ziehen. Das lasse sich mit Art. 115 ZGB nicht ver-

einbaren; insoweit sei diese Bestimmung durch den angefochte-

nen Entscheid verletzt worden.

Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Fest-

stellungen des Kantonsgerichts ( Art. 63 Abs. 2 OG ) hat die

Beklagte den Kläger im Glauben gelassen, auch sie wolle

(wenn auch nicht sofort) eine Lebensgemeinschaft eingehen,

dies aber von allem Anfang an nicht gewollt und in erster

Linie ausländerrechtliche und sekundär finanzielle Vorteile

angestrebt. Da weiter feststeht, dass der Kläger eine Ehe im

Sinne einer echten Lebens- und Schicksalsgemeinschaft ein-

gehen wollte, ist er insoweit von der Beklagten getäuscht,

bzw. hintergangen worden, weshalb das Kantonsgericht die

Scheidung nicht bundesrechtswidrig ausgesprochen hat.

3.- Bleibt die Berufung nach dem Dargelegten erfolglos,

wird die unterliegende Beklagte kostenpflichtig ( Art. 156

Abs. 1 OG ); eine Parteientschädigung schuldet sie jedoch

nicht, weil keine Berufungsantwort eingeholt worden ist und

dem Kläger somit auch keine Kosten entstanden sind ( Art. 159

Abs. 2 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.- Die Berufung wird abgewiesen, und das Urteil des

Kantonsgerichts Wallis (Zivilgerichtshof I) vom 17. Januar

2001 wird bestätigt.

2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beklag-

ten auferlegt.

3.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsge-

richt des Kantons Wallis (Zivilgerichtshof I) schriftlich

mitgeteilt.

_________________

Lausanne, 10. Mai 2001

Im Namen der II. Zivilabteilung des

SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: