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5C.268/2006

Anfechtung von Beschlüssen der Stockwerkeigentümergemeinschaft,

Bundesgericht · 2007-04-24 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Die Berufung wird als gegenstandslos abgeschrieben.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Berufungskläger auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5C.268/2006 /bnm

Urteil vom 24. April 2007

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,

Gerichtsschreiber Möckli.

Parteien

X.________,

Kläger und Berufungskläger,

vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Lätsch,

gegen

Stockwerkeigentümergemeinschaft Y.________,

Beklagte und Berufungsbeklagte,

vertreten durch Rechtsanwalt Benedikt Humbel,

Gegenstand

Anfechtung von Beschlüssen der Stockwerkeigentümergemeinschaft,

Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, vom 11. September 2006.

Das Bundesgericht hat nach Einsicht

in die Eingabe vom 25. Oktober 2006, mit der X.________ gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 11. September 2006 Berufung eingereicht hat,

in Erwägung,

dass X.________ gegen das erwähnte Urteil auch staatsrechtliche Beschwerde eingereicht hat,

dass die erkennende Abteilung mit Urteil vom heutigen Tag diese gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur Durchführung eines Beweisverfahrens bzw. der Erstellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen hat,

dass die Berufung dadurch gegenstandslos geworden ist,

dass bei Gegenstandslosigkeit demjenigen, der das Rechtsmittel eingereicht hat, eine reduzierte Gerichtsgebühr aufzuerlegen ist (Art. 156 Abs. 1 OG),

erkannt:

1.

Die Berufung wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2.

Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Berufungskläger auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. April 2007

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: