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5A_97/2026

Vorladung zur Pfändung,

Bundesgericht · 2026-03-17 · Deutsch CH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die B.________ AG (Gläubigerin) betrieb den Beschwerdeführer für Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Betreibungen Nr. xxx, yyy und zzz des Betreibungsamtes Kriens). Am 19. November 2024 lud das Betreibungsamt den Beschwerdeführer zur Pfändung am 2. Dezember 2024 vor.

Gegen die Vorladung erhob der Beschwerdeführer am 1. Dezember 2024 Beschwerde beim Bezirksgericht Kriens. Mit Entscheid vom 3. Januar 2025 wies das Bezirksgericht die Beschwerde ab.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 15. Januar 2025 Beschwerde beim Kantonsgericht Luzern. Am 29. Januar 2025 ergänzte er die Beschwerde. Mit Entscheid vom 14. Januar 2026 wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat und sie nicht als gegenstandslos abschrieb.

Dagegen hat der Beschwerdeführer am 29. Januar 2026 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 2. Februar 2026 hat das Bundesgericht die Gesuche um aufschiebende Wirkung und vorsorgliche Massnahmen abgewiesen. Mit Verfügung vom gleichen Tag hat es den Beschwerdeführer zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'000.-- aufgefordert. Am 6. Februar 2026 hat der Beschwerdeführer Beilagen nachgereicht. Am 13. Februar 2026 hat der Beschwerdeführer um Erstreckung der Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses ersucht. Gleichentags hat er auch um Wiedererwägung der Verfügung betreffend aufschiebende Wirkung und vorsorgliche Massnahmen ersucht. Mit Verfügung vom 17. Februar 2026 hat das Bundesgericht das Gesuch um Fristerstreckung abgewiesen, jedoch von Amtes wegen eine Nachfrist bis zum 2. März 2026 zur Zahlung des Kostenvorschusses angesetzt (unter Androhung des Nichteintretens auf das Rechtsmittel bei nicht rechtzeitiger Bezahlung; Art. 62 Abs. 3 BGG). Gleichentags hat es auch Frist angesetzt, um zu den Gesuchen um aufschiebende Wirkung und vorsorgliche Massnahmen Stellung zu nehmen. Das Betreibungsamt hat am 23. Februar 2026 auf Stellungnahme verzichtet. Die Gläubigerin hat am 3. März 2026 die Abweisung der Gesuche beantragt. Der Beschwerdeführer hat den Kostenvorschuss nicht bezahlt.

E. 2 Da der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht bezahlt hat, ist androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Abteilungspräsident entscheidet darüber im vereinfachten Verfahren (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). Die Gesuche um aufschiebende Wirkung und vorsorgliche Massnahmen werden damit gegenstandslos.

E. 3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gläubigerin ist nicht anwaltlich vertreten und demnach für ihre nutzlos gewordene Stellungnahme zu den Gesuchen um aufschiebende Wirkung und vorsorgliche Massnahmen nicht zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_97/2026

Urteil vom 17. März 2026

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Kriens,

Stadtplatz 1, 6010 Kriens,

B.________ AG.

Gegenstand

Vorladung zur Pfändung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 14. Januar 2026 (2K 25 2).

Erwägungen:

1.

Die B.________ AG (Gläubigerin) betrieb den Beschwerdeführer für Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Betreibungen Nr. xxx, yyy und zzz des Betreibungsamtes Kriens). Am 19. November 2024 lud das Betreibungsamt den Beschwerdeführer zur Pfändung am 2. Dezember 2024 vor.

Gegen die Vorladung erhob der Beschwerdeführer am 1. Dezember 2024 Beschwerde beim Bezirksgericht Kriens. Mit Entscheid vom 3. Januar 2025 wies das Bezirksgericht die Beschwerde ab.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 15. Januar 2025 Beschwerde beim Kantonsgericht Luzern. Am 29. Januar 2025 ergänzte er die Beschwerde. Mit Entscheid vom 14. Januar 2026 wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat und sie nicht als gegenstandslos abschrieb.

Dagegen hat der Beschwerdeführer am 29. Januar 2026 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 2. Februar 2026 hat das Bundesgericht die Gesuche um aufschiebende Wirkung und vorsorgliche Massnahmen abgewiesen. Mit Verfügung vom gleichen Tag hat es den Beschwerdeführer zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'000.-- aufgefordert. Am 6. Februar 2026 hat der Beschwerdeführer Beilagen nachgereicht. Am 13. Februar 2026 hat der Beschwerdeführer um Erstreckung der Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses ersucht. Gleichentags hat er auch um Wiedererwägung der Verfügung betreffend aufschiebende Wirkung und vorsorgliche Massnahmen ersucht. Mit Verfügung vom 17. Februar 2026 hat das Bundesgericht das Gesuch um Fristerstreckung abgewiesen, jedoch von Amtes wegen eine Nachfrist bis zum 2. März 2026 zur Zahlung des Kostenvorschusses angesetzt (unter Androhung des Nichteintretens auf das Rechtsmittel bei nicht rechtzeitiger Bezahlung; Art. 62 Abs. 3 BGG). Gleichentags hat es auch Frist angesetzt, um zu den Gesuchen um aufschiebende Wirkung und vorsorgliche Massnahmen Stellung zu nehmen. Das Betreibungsamt hat am 23. Februar 2026 auf Stellungnahme verzichtet. Die Gläubigerin hat am 3. März 2026 die Abweisung der Gesuche beantragt. Der Beschwerdeführer hat den Kostenvorschuss nicht bezahlt.

2.

Da der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht bezahlt hat, ist androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Abteilungspräsident entscheidet darüber im vereinfachten Verfahren (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). Die Gesuche um aufschiebende Wirkung und vorsorgliche Massnahmen werden damit gegenstandslos.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gläubigerin ist nicht anwaltlich vertreten und demnach für ihre nutzlos gewordene Stellungnahme zu den Gesuchen um aufschiebende Wirkung und vorsorgliche Massnahmen nicht zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.

Lausanne, 17. März 2026

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Zingg