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5A_974/2014

Fürsorgerische Unterbringung,

Bundesgericht · 2014-12-09 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren 5A_974/2014 wird als gegenstandslos abgeschrieben.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, Dr. med. B.________ und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_974/2014

Verfügung vom 9. Dezember 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Dr. med. B.________.

Gegenstand

Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 27. Oktober 2014 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht).

Nach Einsicht

in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG (5A_974/2014) vom 27. November 2014 gegen den Entscheid vom 27. Oktober 2014 des Obergerichts des Kantons Bern, das eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen ihre ärztliche Unterbringung in den Universitären Psychiatrischen Diensten U.________ abgewiesen und festgestellt hat, dass die gesetzliche Frist der Massnahme am 1. Dezember 2014 ablaufe,

in Erwägung,

dass die im angefochtenen Entscheid bestätigte fürsorgerische Unterbringung spätestens am 1. Dezember 2014 beendet worden ist,

dass sich somit die Beschwerdeführerin, wenn sie sich im heutigen Zeitpunkt überhaupt noch in der Klinik befinden sollte, nicht mehr auf Grund des Entscheids vom 27. Oktober 2014 dort aufhält,

dass daher die gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegenstandslos und das Verfahren in Anwendung von Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP abzuschreiben ist, zumal das von der Beschwerdeführerin beantragte psychologische Gutachten nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein kann,

dass keine Gerichtskosten erhoben werden,

dass die Verfahrensabschreibung in die Zuständigkeit des Abteilungspräsidenten fällt (Art. 32 Abs. 2 BGG),

verfügt der Präsident:

1.

Das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren 5A_974/2014 wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, Dr. med. B.________ und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Dezember 2014

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann