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5A 973/2016

Bundesgericht · 2016-12-23 · Deutsch CH
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Abänderung Scheidungsurteil | Familienrecht

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht II. Zivilrechtliche Abteilung 23.12.2016 5A 973/2016 (5A_973/2016) Tribunal fédéral IIe Cour de droit civil 23.12.2016 5A 973/2016 (5A_973/2016) Tribunale federale II Corte di diritto civile 23.12.2016 5A 973/2016 (5A_973/2016)

Abänderung Scheidungsurteil | Familienrecht

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 5A_973/2016 Urteil vom 23. Dezember 2016 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter von Werdt, Präsident, Gerichtsschreiber Füllemann Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin, gegen B.________, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Schroff, Beschwerdegegner. Gegenstand Abänderung Scheidungsurteil, Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 30. September 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer). Nach Einsicht in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 30. September 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend Abänderung des Scheidungsurteils, in Erwägung, dass Beschwerden an das Bundesgericht - von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen - innert 30 Tagen nach der Eröffnung des kantonalen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post zu übergeben sind (Art. 100 Abs. 1, Art. 48 Abs. 1 BGG), dass das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 30. September 2015 der Beschwerdeführerin am 5. Oktober 2015 eröffnet worden ist, dass der vom Obergericht am 5. Dezember 2016 nachträglich auf dem Urteil angebrachte Stempel betreffend Rechtskraftbescheinigung kein neues Eröffnungsdatum begründet hat, dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde an das Bundesgericht erst am 21. Dezember 2016 und damit lange nach Ablauf der am 6. Oktober 2015 beginnenden Beschwerdefrist der Post übergeben hat, dass sich somit die Beschwerde als verspätet und daher als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist, dass der Beschwerdeführerin in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG), dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist, erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) wird abgewiesen. 3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 23. Dezember 2016 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: von Werdt Der Gerichtsschreiber: Füllemann