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5A_956/2023

Pfändung

Bundesgericht · 2023-12-21 · Deutsch CH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Am 2. September 2023 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Dietikon Beschwerde gegen eine Pfändung. Nachdem ihm das Bezirksgericht Frist zur Nachreichung von Unterlagen angesetzt hatte, reichte der Beschwerdeführer eine Kopie der Pfändungsurkunde des Betreibungsamtes Birmensdorf vom 22. August 2023 (Pfändung Nr. xxx) einschliesslich des Pfändungsvollzugsprotokolls ein. Mit Beschluss vom 5. Oktober 2023 trat das Bezirksgericht auf die Beschwerde nicht ein.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 27. Oktober 2023 (Poststempel) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Am 31. Oktober 2023 überbrachte er Kopien von Seiten des angefochtenen Beschlusses, die mit handschriftlichen Anmerkungen versehen waren. Mit Beschluss vom 28. November 2023 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein.

Dagegen hat der Beschwerdeführer am 16. Dezember 2023 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

E. 2 Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach grundsätzlich nur, ob das Obergericht zu Recht auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten ist. Diesbezüglich hat die Beschwerde an das Bundesgericht eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 2 BGG), in der in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen ist, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Der Beschwerdeführer macht geltend, die Argumentation des Obergerichts sei verlogen, Irreführung, Leugnung, Ablenkung und Rechtsverweigerung. Die Vorinstanzen wüssten, was am Verfahren falsch sei, wollten es aber nicht sagen. Mit den vom Obergericht dargelegten Gründen für den Nichteintretensentscheid (Verspätung der Eingabe vom 31. Oktober 2023, Vorbringen ausserhalb des Gegenstands eines Verfahrens nach Art. 17 f. SchKG, mangelnde Begründung der Beschwerde) setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander und die genannten pauschalen Rügen genügen den Begründungsanforderungen nicht. Der Beschwerdeführer erklärt sodann frühere Rechtsschriften und darin gestellte Anträge zum integralen Bestandteil der Beschwerde. Darauf ist nicht einzugehen, denn die Begründung der Beschwerde und erst recht die Anträge müssen in der Beschwerde selber enthalten sein (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 138 III 252 E. 3.2; 133 II 396 E. 3.1).

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

E. 3 Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_956/2023

Urteil vom 21. Dezember 2023

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Birmensdorf,

Zürcherstrasse 24, 8903 Birmensdorf.

Gegenstand

Pfändung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 28. November 2023 (PS230206-O/U).

Erwägungen:

1.

Am 2. September 2023 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Dietikon Beschwerde gegen eine Pfändung. Nachdem ihm das Bezirksgericht Frist zur Nachreichung von Unterlagen angesetzt hatte, reichte der Beschwerdeführer eine Kopie der Pfändungsurkunde des Betreibungsamtes Birmensdorf vom 22. August 2023 (Pfändung Nr. xxx) einschliesslich des Pfändungsvollzugsprotokolls ein. Mit Beschluss vom 5. Oktober 2023 trat das Bezirksgericht auf die Beschwerde nicht ein.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 27. Oktober 2023 (Poststempel) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Am 31. Oktober 2023 überbrachte er Kopien von Seiten des angefochtenen Beschlusses, die mit handschriftlichen Anmerkungen versehen waren. Mit Beschluss vom 28. November 2023 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein.

Dagegen hat der Beschwerdeführer am 16. Dezember 2023 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2.

Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach grundsätzlich nur, ob das Obergericht zu Recht auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten ist. Diesbezüglich hat die Beschwerde an das Bundesgericht eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 2 BGG), in der in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen ist, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Der Beschwerdeführer macht geltend, die Argumentation des Obergerichts sei verlogen, Irreführung, Leugnung, Ablenkung und Rechtsverweigerung. Die Vorinstanzen wüssten, was am Verfahren falsch sei, wollten es aber nicht sagen. Mit den vom Obergericht dargelegten Gründen für den Nichteintretensentscheid (Verspätung der Eingabe vom 31. Oktober 2023, Vorbringen ausserhalb des Gegenstands eines Verfahrens nach Art. 17 f. SchKG, mangelnde Begründung der Beschwerde) setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander und die genannten pauschalen Rügen genügen den Begründungsanforderungen nicht. Der Beschwerdeführer erklärt sodann frühere Rechtsschriften und darin gestellte Anträge zum integralen Bestandteil der Beschwerde. Darauf ist nicht einzugehen, denn die Begründung der Beschwerde und erst recht die Anträge müssen in der Beschwerde selber enthalten sein (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 138 III 252 E. 3.2; 133 II 396 E. 3.1).

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

3.

Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.

Lausanne, 21. Dezember 2023

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Zingg