opencaselaw.ch

5A_955/2012

Arrestvollzug,

Bundesgericht · 2013-01-10 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Das Verfahren 5A_955/2012 wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

E. 2 Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

E. 3 Diese Verfügung wird den Parteien, dem Betreibungsamt A.________ und dem Obergericht des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Januar 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Dispositiv
  1. Das Verfahren 5A_955/2012 wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Betreibungsamt A.________ und dem Obergericht des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_955/2012

Verfügung vom 10. Januar 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Patrick Nützi

und/oder Thomas Christmann, Nützi & Partner AG,

Beschwerdeführer,

gegen

Z.________ Ltd.,

vertreten durch Rechtsanwälte Michael Kramer und/oder Dr. Matthias Wiget, Pestalozzi Rechtsanwälte AG,

Beschwerdegegnerin,

Betreibungsamt A.________.

Gegenstand

Arrestvollzug,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug (II. Beschwerdeabteilung, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs) vom 6. Dezember 2012.

Nach Einsicht:

in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 6. Dezember 2012 des Obergerichts des Kantons Zug,

in Erwägung:

dass der Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 9. Januar 2013 zurückgezogen hat, das Beschwerdeverfahren daher durch das präsidierende Abteilungsmitglied (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP), das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird und die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG),

verfügt das präsidierende Mitglied:

1.

Das Verfahren 5A_955/2012 wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien, dem Betreibungsamt A.________ und dem Obergericht des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Januar 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann