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5A_947/2022

Abänderung Eheschutz,

Bundesgericht · 2022-12-08 · Deutsch CH
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Sachverhalt

Im Rahmen der Abänderung eines Eheschutzentscheides regelte das Bezirksgericht Bülach mit Entscheid vom 9. Februar 2022 u.a. das Besuchsrecht des Vaters neu. In diesem Punkt erhob die (damals noch anwaltlich vertretene) Mutter eine Berufung, welche das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 12. Oktober 2022 abwies, soweit es darauf eintrat. Mit Eingabe vom 23. November 2022 wandte sich die Mutter an das Obergericht, welches diese im Sinn einer Beschwerde an das Bundesgericht weiterleitete.

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Eingabe der Beschwerdeführerin ist auf Englisch und damit nicht in einer schweizerischen Amtssprache verfasst (Art. 42 Abs. 1 i.V.m. Art. 54 Abs. 1 BGG). Eine Rückweisung zur Verbesserung (Art. 42 Abs. 6 BGG) erübrigt sich jedoch, weil auf die Beschwerde ohnehin nicht eingetreten werden kann. Es fehlt nicht nur am erforderlichen Rechtsbegehren (Art. 42 Abs. 1 BGG), sondern auch an einer tauglichen Beschwerdebegründung:

Angefochten ist eine Eheschutzsache. Bei dieser handelt es sich um eine vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 98 BGG (BGE 133 III 393 E. 5.1; letztmals Urteil 5A_369/2022 vom 18. Oktober 2022 E. 2.1), so dass nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte möglich ist. Die Beschwerdeführerin erhebt jedoch keine Verfassungsrügen und darüber hinaus beziehen sich ihre Ausführungen ohnehin nicht konkret auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides; vielmehr schildert sie weitschweifig ihr Dasein als Mutter und wiederholt - entgegen den aktengestützten Feststellungen des Obergerichtes, wonach keine Anhaltspunkte für sexuellen Missbrauch der Kinder durch den Vater vorliegen - die bereits kantonal vorgetragenen entsprechenden Vermutungen und Anschuldigungen.

E. 2 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

E. 3 Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_947/2022

Urteil vom 8. Dezember 2022

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

vertreten durch Fürsprecher Thomas M. Müller,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Abänderung Eheschutz,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 12. Oktober 2022 (LE220031-O/U).

Sachverhalt:

Im Rahmen der Abänderung eines Eheschutzentscheides regelte das Bezirksgericht Bülach mit Entscheid vom 9. Februar 2022 u.a. das Besuchsrecht des Vaters neu. In diesem Punkt erhob die (damals noch anwaltlich vertretene) Mutter eine Berufung, welche das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 12. Oktober 2022 abwies, soweit es darauf eintrat. Mit Eingabe vom 23. November 2022 wandte sich die Mutter an das Obergericht, welches diese im Sinn einer Beschwerde an das Bundesgericht weiterleitete.

Erwägungen:

1.

Die Eingabe der Beschwerdeführerin ist auf Englisch und damit nicht in einer schweizerischen Amtssprache verfasst (Art. 42 Abs. 1 i.V.m. Art. 54 Abs. 1 BGG). Eine Rückweisung zur Verbesserung (Art. 42 Abs. 6 BGG) erübrigt sich jedoch, weil auf die Beschwerde ohnehin nicht eingetreten werden kann. Es fehlt nicht nur am erforderlichen Rechtsbegehren (Art. 42 Abs. 1 BGG), sondern auch an einer tauglichen Beschwerdebegründung:

Angefochten ist eine Eheschutzsache. Bei dieser handelt es sich um eine vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 98 BGG (BGE 133 III 393 E. 5.1; letztmals Urteil 5A_369/2022 vom 18. Oktober 2022 E. 2.1), so dass nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte möglich ist. Die Beschwerdeführerin erhebt jedoch keine Verfassungsrügen und darüber hinaus beziehen sich ihre Ausführungen ohnehin nicht konkret auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides; vielmehr schildert sie weitschweifig ihr Dasein als Mutter und wiederholt - entgegen den aktengestützten Feststellungen des Obergerichtes, wonach keine Anhaltspunkte für sexuellen Missbrauch der Kinder durch den Vater vorliegen - die bereits kantonal vorgetragenen entsprechenden Vermutungen und Anschuldigungen.

2.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

3.

Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 8. Dezember 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli