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5A_943/2025

Rechtsverzögerung (Verantwortlichkeit nach Art. 454 ZGB),

Bundesgericht · 2025-11-10 · Deutsch CH
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Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Der Beschwerdeführer 1 erhob am 11. März 2025 beim Kreisgericht St. Gallen eine Verantwortlichkeitsklage gegen den Kanton St. Gallen, mit der er die Zahlung von Fr. 91'722.-- zuzüglich Fr. 100.-- Betreibungskosten beantragte. Am 28. März 2025 ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege. Nach weiterer Korrespondenz zwischen ihm und dem Gericht erkundigte er sich am 7. August 2025 telefonisch nach der voraussichtlichen Verfahrensdauer, worauf ihm das Gericht mitteilte, das Verfahren könne durchaus ein Jahr oder mehr in Anspruch nehmen. Vorab sei über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu befinden.

Am 22. August 2025 erhoben der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 Rechtsverzögerungsbeschwerde. Mit Entscheid vom 3. Oktober 2025 trat das Kantonsgericht St. Gallen auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 nicht ein. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 wies es ab, soweit es darauf eintrat.

Unter Bezug auf diesen Entscheid haben sich die Beschwerdeführer am 30. Oktober 2025 (Postaufgabe) mit einer als "Anzeige gegen das Kantonsgericht St. Gallen" betitelten Eingabe an das Bundesgericht gewandt. Am 7. November 2025 (Postaufgabe) haben die Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege ersucht.

E. 2 Das Bundesgericht ist keine Aufsichtsinstanz über das Kantonsgericht oder über die von den Beschwerdeführern kritisierte KESB. Es prüft weder in allgemeiner Weise angebliche Unstimmigkeiten noch ist es zuständig, eine PUK einzuleiten. Da es in der Hauptsache um eine Verantwortlichkeitsklage nach Art. 454 ZGB zu gehen scheint, ist die Eingabe als Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff. BGG) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts vom 3. Oktober 2025 entgegenzunehmen.

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2).

E. 3 Die Beschwerdeführer werfen dem Kantonsgericht vor, "mit der KESB befangen" zu sein, da sie sonst eine andere Antwort erhalten hätten. Alleine aus dem Umstand, dass der angefochtene Entscheid nicht wunschgemäss ausgefallen ist, kann jedoch keine Befangenheit abgeleitet werden. Die Beschwerdeführer erheben sodann Vorwürfe gegen die KESB und allgemein gegen den Kanton. Insbesondere werfen sie der KESB vor, ihnen die Akteneinsicht zu verwehren und sie als Mieter mit Kosten belastet zu haben, die der Vermieter tragen müsste. All dies ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, das vielmehr auf die dem Kreisgericht vorgeworfene Rechtsverzögerung bzw. den diesbezüglichen Entscheid des Kantonsgerichts beschränkt ist. Die Beschwerdeführer setzen sich mit den Erwägungen des Kantonsgerichts nicht auseinander, die im Wesentlichen dahin gehen, dass die Beschwerdeführerin 2 nicht zur Beschwerde berechtigt sei und angesichts der Prozessgeschichte keine Rechtsverzögerung vorliege.

E. 4 Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG).

E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die Gerichtskosten unter solidarischer Haftung (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
  4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichterin im Obligationenrecht, mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_943/2025

Urteil vom 10. November 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kreisgericht St. Gallen,

Bohl 1, Postfach, 9004 St. Gallen,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Rechtsverzögerung (Verantwortlichkeit nach Art. 454 ZGB),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichterin im Obligationenrecht, vom 3. Oktober 2025 (BE.2025.33+39-EZO3).

Erwägungen:

1.

Der Beschwerdeführer 1 erhob am 11. März 2025 beim Kreisgericht St. Gallen eine Verantwortlichkeitsklage gegen den Kanton St. Gallen, mit der er die Zahlung von Fr. 91'722.-- zuzüglich Fr. 100.-- Betreibungskosten beantragte. Am 28. März 2025 ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege. Nach weiterer Korrespondenz zwischen ihm und dem Gericht erkundigte er sich am 7. August 2025 telefonisch nach der voraussichtlichen Verfahrensdauer, worauf ihm das Gericht mitteilte, das Verfahren könne durchaus ein Jahr oder mehr in Anspruch nehmen. Vorab sei über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu befinden.

Am 22. August 2025 erhoben der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 Rechtsverzögerungsbeschwerde. Mit Entscheid vom 3. Oktober 2025 trat das Kantonsgericht St. Gallen auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 nicht ein. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 wies es ab, soweit es darauf eintrat.

Unter Bezug auf diesen Entscheid haben sich die Beschwerdeführer am 30. Oktober 2025 (Postaufgabe) mit einer als "Anzeige gegen das Kantonsgericht St. Gallen" betitelten Eingabe an das Bundesgericht gewandt. Am 7. November 2025 (Postaufgabe) haben die Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege ersucht.

2.

Das Bundesgericht ist keine Aufsichtsinstanz über das Kantonsgericht oder über die von den Beschwerdeführern kritisierte KESB. Es prüft weder in allgemeiner Weise angebliche Unstimmigkeiten noch ist es zuständig, eine PUK einzuleiten. Da es in der Hauptsache um eine Verantwortlichkeitsklage nach Art. 454 ZGB zu gehen scheint, ist die Eingabe als Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff. BGG) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts vom 3. Oktober 2025 entgegenzunehmen.

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2).

3.

Die Beschwerdeführer werfen dem Kantonsgericht vor, "mit der KESB befangen" zu sein, da sie sonst eine andere Antwort erhalten hätten. Alleine aus dem Umstand, dass der angefochtene Entscheid nicht wunschgemäss ausgefallen ist, kann jedoch keine Befangenheit abgeleitet werden. Die Beschwerdeführer erheben sodann Vorwürfe gegen die KESB und allgemein gegen den Kanton. Insbesondere werfen sie der KESB vor, ihnen die Akteneinsicht zu verwehren und sie als Mieter mit Kosten belastet zu haben, die der Vermieter tragen müsste. All dies ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, das vielmehr auf die dem Kreisgericht vorgeworfene Rechtsverzögerung bzw. den diesbezüglichen Entscheid des Kantonsgerichts beschränkt ist. Die Beschwerdeführer setzen sich mit den Erwägungen des Kantonsgerichts nicht auseinander, die im Wesentlichen dahin gehen, dass die Beschwerdeführerin 2 nicht zur Beschwerde berechtigt sei und angesichts der Prozessgeschichte keine Rechtsverzögerung vorliege.

4.

Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG).

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die Gerichtskosten unter solidarischer Haftung (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichterin im Obligationenrecht, mitgeteilt.

Lausanne, 10. November 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Zingg