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5A_93/2021

Werkvertrag; definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts,

Bundesgericht · 2021-09-02 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Das Beschwerdeverfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_93/2021

Verfügung vom 2. September 2021

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schöbi, als Instruktionsrichter,

Gerichtsschreiber Monn.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Müller,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marco Del Fabro,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Werkvertrag; definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts,

Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 2. Dezember 2020 (HG190034-O).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 1. Februar 2021 gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 2. Dezember 2020 betreffend diverse Forderungen aus Werkvertrag und definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts,

in die Verfügung vom 10. März 2021, mit der das präsidierende Mitglied der II. zivilrechtlichen Abteilung der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilte,

in die Beschwerdeantwort vom 30. Juli 2021, welche die Beschwerdegegnerin nach zweimaliger Fristerstreckung einreichte und in der sie beantragte, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist,

in Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30. August 2021 ihre Beschwerde zurückzieht und darum ersucht, das bundesgerichtliche Verfahren 5A_93/2021 abzuschreiben,

dass die Beschwerde daher abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP),

dass die Beschwerdeführerin im besagten Schreiben erklärt, dass sie die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens übernehme und die Parteien vereinbart hätten, die Parteikosten wettzuschlagen, womit sich die Beschwerdegegnerin unterschriftlich einverstanden erklärt,

dass die Gerichtskosten infolgedessen der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP; Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG) und im Übrigen jede Partei ihre eigenen Aufwendungen für das bundesgerichtliche Verfahren selbst trägt,

dass dem Handelsgericht des Kantons Zürich im bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist,

verfügt der Instruktionsrichter:

1.

Das Beschwerdeverfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. September 2021

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Instruktionsrichter: Schöbi

Der Gerichtsschreiber: Monn