Pfändung | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Mit Verfügung vom 17. August 2022 wies das Betreibungsamt Basel-Stadt verschiedene Begehren der Beschwerdeführerin ab. Am 18. August 2022 und später mit diversen Nachträgen wandte sich die Beschwerdeführerin an das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt als untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt. Mit Entscheid vom 5. September 2022 wies das Zivilgericht die Beschwerde ab. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 10. September 2022 Beschwerde beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt. Mit Entscheid vom 15. November 2022 trat das Appellationsgericht mangels genügenden Antrags und mangels genügender Begründung auf die Beschwerde nicht ein. Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 2. Dezember 2022 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
E. 2 Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach einzig, ob das Appellationsgericht zu Recht auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten ist. Diesbezüglich hat die Beschwerde an das Bundesgericht eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), in der in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen ist, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Eine solche Auseinandersetzung findet sich in der schwer verständlichen Beschwerde nicht. Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
E. 3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt, mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht II. Zivilrechtliche Abteilung 13.12.2022 5A 930/2022 (5A_930/2022) Tribunal fédéral IIe Cour de droit civil 13.12.2022 5A 930/2022 (5A_930/2022) Tribunale federale II Corte di diritto civile 13.12.2022 5A 930/2022 (5A_930/2022)
Pfändung | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 5A_930/2022 Urteil vom 13. Dezember 2022 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiber Zingg. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin, gegen Betreibungsamt Basel-Stadt, Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel. Gegenstand Pfändung, Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt, vom 15. November 2022 (BEZ.2022.65). Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 17. August 2022 wies das Betreibungsamt Basel-Stadt verschiedene Begehren der Beschwerdeführerin ab. Am 18. August 2022 und später mit diversen Nachträgen wandte sich die Beschwerdeführerin an das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt als untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt. Mit Entscheid vom 5. September 2022 wies das Zivilgericht die Beschwerde ab. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 10. September 2022 Beschwerde beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt. Mit Entscheid vom 15. November 2022 trat das Appellationsgericht mangels genügenden Antrags und mangels genügender Begründung auf die Beschwerde nicht ein. Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 2. Dezember 2022 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. 2. Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach einzig, ob das Appellationsgericht zu Recht auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten ist. Diesbezüglich hat die Beschwerde an das Bundesgericht eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), in der in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen ist, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Eine solche Auseinandersetzung findet sich in der schwer verständlichen Beschwerde nicht. Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ). 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt, mitgeteilt. Lausanne, 13. Dezember 2022 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied: Escher Der Gerichtsschreiber: Zingg