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5A_922/2025

Kinderbelange,

Bundesgericht · 2025-10-29 · Deutsch CH
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Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Der Beschwerdeführer und B.________ sind die Eltern von C.________ (geb. 2022).

Am 8. Juli 2025 traf die KESB Willisau-Wiggertal in Bezug auf C.________ einen Entscheid über die Zustimmung zum Wechsel des Aufenthaltsortes, zur Zuteilung der Obhut und zur Regelung des persönlichen Verkehrs.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 2. September 2025 (Postaufgabe) Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Mit Schreiben vom 8. September 2025 gab das Kantonsgericht Luzern dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu äussern, wovon er Gebrauch machte. Mit Urteil vom 29. September 2025 trat das Kantonsgericht auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde infolge Verspätung nicht ein.

Am 27. Oktober 2025 (Postaufgabe) hat der Beschwerdeführer Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben.

E. 2 Vor Bundesgericht kann nur der Entscheid des Kantonsgerichts angefochten werden, nicht auch der Entscheid der KESB (Art. 75 BGG).

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Er kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 BGG gerügt werden, wobei bei der Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3).

E. 3 Das Kantonsgericht hat erwogen, der Beschwerdeführer sei bis zum 30. Juli 2025 an der Adresse xxx in U.________ wohnhaft bzw. amtlich gemeldet gewesen. Aus dem Zustellnachweis gehe hervor, dass ihm der angefochtene Entscheid am 9. Juli 2025 an diese damals gültige Adresse zugestellt worden sei. Daran ändere nichts, dass der Mietbeginn für seine neue Wohnung bereits auf den 1. Juli 2025 datiert gewesen sei. Die Beschwerdefrist habe am 8. August 2025 geendet, die Beschwerde sei jedoch erst am 2. September 2025 aufgegeben worden. Der Beschwerdeführer mache geltend, dass sich am Briefkasten kein Namensschild mehr befunden habe. Träfe dies zu - so das Kantonsgericht -, wäre eine Zustellung durch die Post nicht möglich gewesen. Der Zustellnachweis dokumentiere jedoch, dass die Zustellung erfolgt sei.

E. 4 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Post habe seinen Namen entfernt. Dieser Fakt sei zu akzeptieren und er verweist dazu auf ein Mail von der Post an seinen früheren Vermieter. Wenn man es mit der Post richtig abgeklärt hätte, dann wüsste man es. Damit stellt der Beschwerdeführer jedoch bloss den Sachverhalt aus seiner Sicht dar. Eine Sachverhaltsrüge gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG fehlt. Er setzt sich nicht damit auseinander, dass die Zustellbescheinigung eine Zustellung am 9. September 2025 belegt, und er zeigt nicht auf, was an der vorinstanzlichen Überlegung falsch sein soll, dass eine Zustellung nicht hätte erfolgen können, wenn kein Name am Briefkasten gestanden wäre. Der Beschwerdeführer rügt ausserdem eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Soweit sich der Vorwurf gegen das Kantonsgericht richtet, ist darauf hinzuweisen, dass es in der Natur eines Nichteintretensentscheids liegt, dass das Kantonsgericht keine inhaltlichen Abklärungen oder Untersuchungen vorgenommen hat. Soweit der Beschwerdeführer der KESB Verfahrensfehler vorwirft, geht dies am Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens vorbei, das grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob das Kantonsgericht zu Recht auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten ist.

E. 5 Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG).

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_922/2025

Urteil vom 29. Oktober 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Willisau-Wiggertal, Schlossstrasse 3, 6130 Willisau,

B.________.

Gegenstand

Kinderbelange,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 29. September 2025

(3H 25 68/3U 25 39).

Erwägungen:

1.

Der Beschwerdeführer und B.________ sind die Eltern von C.________ (geb. 2022).

Am 8. Juli 2025 traf die KESB Willisau-Wiggertal in Bezug auf C.________ einen Entscheid über die Zustimmung zum Wechsel des Aufenthaltsortes, zur Zuteilung der Obhut und zur Regelung des persönlichen Verkehrs.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 2. September 2025 (Postaufgabe) Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Mit Schreiben vom 8. September 2025 gab das Kantonsgericht Luzern dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu äussern, wovon er Gebrauch machte. Mit Urteil vom 29. September 2025 trat das Kantonsgericht auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde infolge Verspätung nicht ein.

Am 27. Oktober 2025 (Postaufgabe) hat der Beschwerdeführer Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben.

2.

Vor Bundesgericht kann nur der Entscheid des Kantonsgerichts angefochten werden, nicht auch der Entscheid der KESB (Art. 75 BGG).

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Er kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 BGG gerügt werden, wobei bei der Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3).

3.

Das Kantonsgericht hat erwogen, der Beschwerdeführer sei bis zum 30. Juli 2025 an der Adresse xxx in U.________ wohnhaft bzw. amtlich gemeldet gewesen. Aus dem Zustellnachweis gehe hervor, dass ihm der angefochtene Entscheid am 9. Juli 2025 an diese damals gültige Adresse zugestellt worden sei. Daran ändere nichts, dass der Mietbeginn für seine neue Wohnung bereits auf den 1. Juli 2025 datiert gewesen sei. Die Beschwerdefrist habe am 8. August 2025 geendet, die Beschwerde sei jedoch erst am 2. September 2025 aufgegeben worden. Der Beschwerdeführer mache geltend, dass sich am Briefkasten kein Namensschild mehr befunden habe. Träfe dies zu - so das Kantonsgericht -, wäre eine Zustellung durch die Post nicht möglich gewesen. Der Zustellnachweis dokumentiere jedoch, dass die Zustellung erfolgt sei.

4.

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Post habe seinen Namen entfernt. Dieser Fakt sei zu akzeptieren und er verweist dazu auf ein Mail von der Post an seinen früheren Vermieter. Wenn man es mit der Post richtig abgeklärt hätte, dann wüsste man es. Damit stellt der Beschwerdeführer jedoch bloss den Sachverhalt aus seiner Sicht dar. Eine Sachverhaltsrüge gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG fehlt. Er setzt sich nicht damit auseinander, dass die Zustellbescheinigung eine Zustellung am 9. September 2025 belegt, und er zeigt nicht auf, was an der vorinstanzlichen Überlegung falsch sein soll, dass eine Zustellung nicht hätte erfolgen können, wenn kein Name am Briefkasten gestanden wäre. Der Beschwerdeführer rügt ausserdem eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Soweit sich der Vorwurf gegen das Kantonsgericht richtet, ist darauf hinzuweisen, dass es in der Natur eines Nichteintretensentscheids liegt, dass das Kantonsgericht keine inhaltlichen Abklärungen oder Untersuchungen vorgenommen hat. Soweit der Beschwerdeführer der KESB Verfahrensfehler vorwirft, geht dies am Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens vorbei, das grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob das Kantonsgericht zu Recht auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten ist.

5.

Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG).

6.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, mitgeteilt.

Lausanne, 29. Oktober 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Zingg