Genehmigung des Inventars (Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung) | Familienrecht
Dispositiv
- Auf das Fristwiederherstellungsgesuch wird nicht eingetreten.
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________ und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht II. zivilrechtliche Abteilung 20.11.2015 5A 920/2015 (5A_920/2015) Tribunal fédéral IIe Cour de droit civil 20.11.2015 5A 920/2015 (5A_920/2015) Tribunale federale II Corte di diritto civile 20.11.2015 5A 920/2015 (5A_920/2015)
Genehmigung des Inventars (Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung) | Familienrecht
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 5A_920/2015 Urteil vom 20. November 2015 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter von Werdt, Präsident, Gerichtsschreiber Füllemann. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin, gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) U.________. Gegenstand Genehmigung des Inventars (Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung), Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 16. September 2015 des Obergerichts des Kantons Thurgau. Nach Einsicht in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 16. September 2015 des Obergerichts des Kantons Thurgau, in das sinngemässe Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der bundesgerichtlichen Beschwerdefrist, in Erwägung, dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG innert 30 Tagen nach der Eröffnung des kantonalen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post zu übergeben ist (Art. 100 Abs. 1, 48 Abs. 1 BGG), dass auf das sinngemässe Gesuch um Wiederherstellung der bundesgerichtlichen Beschwerdefrist nicht einzutreten ist, weil die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht kein die Wiederherstellung der Beschwerdefrist rechtfertigendes unverschuldetes Hindernis an der Fristeinhaltung im Sinne von Art. 50 Abs. 1 BGG aufzeigt, dass sodann der Entscheid des Obergerichts vom 16. September 2015 der Beschwerdeführerin am 14. Oktober 2015 eröffnet worden ist, dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde an das Bundesgericht erst am 19. November 2015 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist (Freitag, den 13. November 2015) der Post übergeben hat, dass sich somit die Beschwerde als verspätet und daher als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist, dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist, erkennt der Präsident: 1. Auf das Fristwiederherstellungsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________ und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 20. November 2015 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: von Werdt Der Gerichtsschreiber: Füllemann