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5A_906/2025

Fürsorgerische Unterbringung,

Bundesgericht · 2025-10-23 · Deutsch CH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Mit Entscheid vom 2. Oktober 2025 verfügte die KESB Appenzell Ausserrhoden unter anderem, dass die Beschwerdeführerin zur Behandlung und Betreuung fürsorgerisch im Alters- und Pflegeheim B.________ auf der geschlossenen Station C.________ untergebracht bleibe.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, mit Eingabe vom 6. Oktober 2025 Beschwerde beim Obergericht Appenzell Ausserrhoden. Am 15. Oktober 2025 fand die Anhörung der Beschwerdeführerin im Alters- und Pflegeheim B.________ statt. Dabei teilte sie mit, dass es ihr im Haus B.________ gefalle und sie derzeit nicht entlassen werden wolle. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2025 schrieb das Obergericht die Beschwerde als gegenstandslos ab. Es erhob keine Kosten und entschädigte Rechtsanwalt D.________ für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsvertreter aus der Staatskasse.

Am 20. Oktober 2025 hat die Beschwerdeführerin (die sich nicht A.________, sondern E.________ nennt) persönlich Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Sie richtet sich gegen einen Entscheid der KESB vom 17. Oktober 2025.

E. 2 Einen Entscheid der KESB vom 17. Oktober 2025 gibt es nicht. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vielmehr den Entscheid des Obergerichts vom 17. Oktober 2025 anfechten möchte. Sie macht einzig geltend, sie sei gegen den Entscheid. Sie stellt jedoch keine Anträge (Art. 42 Abs. 1 BGG). Es bleibt damit unklar, ob sie nun doch entlassen werden möchte oder eine andere Abänderung des angefochtenen Entscheids wünscht. Bereits aus diesem Grund ist die Beschwerde unzulässig. Ausserdem setzt sich die Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Entscheid nicht auseinander und sie macht insbesondere nicht geltend, dass das Verfahren nicht als gegenstandslos hätte abgeschrieben werden dürfen. Die Beschwerde enthält damit offensichtlich auch keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG).

Der Abteilungspräsident tritt auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG).

E. 3 Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden, Einzelrichter, mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_906/2025

Urteil vom 23. Oktober 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Appenzell Ausserrhoden, Gutenberg Zentrum, Kasernenstrasse 4, Postfach 1259, 9102 Herisau.

Gegenstand

Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, Einzelrichter, vom 17. Oktober 2025 (ERV 25 59).

Erwägungen:

1.

Mit Entscheid vom 2. Oktober 2025 verfügte die KESB Appenzell Ausserrhoden unter anderem, dass die Beschwerdeführerin zur Behandlung und Betreuung fürsorgerisch im Alters- und Pflegeheim B.________ auf der geschlossenen Station C.________ untergebracht bleibe.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, mit Eingabe vom 6. Oktober 2025 Beschwerde beim Obergericht Appenzell Ausserrhoden. Am 15. Oktober 2025 fand die Anhörung der Beschwerdeführerin im Alters- und Pflegeheim B.________ statt. Dabei teilte sie mit, dass es ihr im Haus B.________ gefalle und sie derzeit nicht entlassen werden wolle. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2025 schrieb das Obergericht die Beschwerde als gegenstandslos ab. Es erhob keine Kosten und entschädigte Rechtsanwalt D.________ für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsvertreter aus der Staatskasse.

Am 20. Oktober 2025 hat die Beschwerdeführerin (die sich nicht A.________, sondern E.________ nennt) persönlich Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Sie richtet sich gegen einen Entscheid der KESB vom 17. Oktober 2025.

2.

Einen Entscheid der KESB vom 17. Oktober 2025 gibt es nicht. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vielmehr den Entscheid des Obergerichts vom 17. Oktober 2025 anfechten möchte. Sie macht einzig geltend, sie sei gegen den Entscheid. Sie stellt jedoch keine Anträge (Art. 42 Abs. 1 BGG). Es bleibt damit unklar, ob sie nun doch entlassen werden möchte oder eine andere Abänderung des angefochtenen Entscheids wünscht. Bereits aus diesem Grund ist die Beschwerde unzulässig. Ausserdem setzt sich die Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Entscheid nicht auseinander und sie macht insbesondere nicht geltend, dass das Verfahren nicht als gegenstandslos hätte abgeschrieben werden dürfen. Die Beschwerde enthält damit offensichtlich auch keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG).

Der Abteilungspräsident tritt auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG).

3.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden, Einzelrichter, mitgeteilt.

Lausanne, 23. Oktober 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Zingg