Fürsorgerische Freiheitsentziehung | Familienrecht
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
- Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht II. zivilrechtliche Abteilung 19.03.2007 5A 88/2007 (5A_88/2007) Tribunal fédéral IIe Cour de droit civil 19.03.2007 5A 88/2007 (5A_88/2007) Tribunale federale II Corte di diritto civile 19.03.2007 5A 88/2007 (5A_88/2007)
Fürsorgerische Freiheitsentziehung | Familienrecht
Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 5A_88/2007/bnm Verfügung vom 19. März 2007 Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung Besetzung Bundesrichter Raselli, Präsident, Gerichtsschreiber Füllemann. Parteien X.________, Beschwerdeführerin, gegen Obergericht des Kantons Bern (Kantonale Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen). Gegenstand Fürsorgerische Freiheitsentziehung. Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 5. Februar 2007 des Obergerichts des Kantons Bern. Der Präsident hat nach Einsicht in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 5. Februar 2007 des Obergerichts des Kantons Bern, in Erwägung, dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG innert 30 Tagen nach der Eröffnung des begründeten kantonalen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post zu übergeben ist (Art. 100 Abs. 1, Art. 48 Abs. 1 BGG), dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin das angefochtene Urteil des Obergerichts am 12. Februar 2007 in Empfang genommen hat, dass die Beschwerde indessen erst am Donnerstag, den 15. März 2007 (16.16 Uhr) und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist am 14. März 2007 der Post übergeben worden ist, dass sich somit die Beschwerde als verspätet und daher als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb darauf in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist, dass keine Gerichtsgebühr erhoben wird, dass im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG der Abteilungspräsident zuständig ist, verfügt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben. 3. Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 19. März 2007 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: