opencaselaw.ch

5A_881/2021

Fürsorgerische Unterbringung.

Bundesgericht · 2021-10-26 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

Am 9. Juni 2021 wurde A.________ durch die Notfallpsychiaterin der Klinik B.________ zum 15. Mal fürsorgerisch untergebracht (dazu Urteil 5A_633/2021 vom 11. August 2021).

Mit Eingabe vom 21. Oktober 2021 wendet sich A.________ an das Bundesgericht mit "Klage gegen die Klinik B.________ (oder weltweit) wegen Menschenrechtsverletzungen und Fälschung von Abstimmungsunterlagen", wobei die "Klage" nach den weiteren Ausführungen nicht nur gegen die Klinik, sondern auch gegen die Polizei und die Schutzrettung gerichtet ist. Insgesamt werden die Politik und der Polizeistaat beklagt sowie eine Ausbeutung der Krankenkasse, der Menschen und des Rechtssystems; ferner finden sich diverse Aussagefetzen zu Corona, Steuererlass, Ureinwohnern, Kindsmissbrauch, verlorenen Seelen u.a.m.

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Offenbar befindet sich die Beschwerdeführerin erneut oder immer noch in fürsorgerischer Unterbringung. Wie entsprechende Abklärungen ergeben haben, ist allerdings gegen eine erneute Unterbringung oder gegen einen anderen anfechtbaren Akt wie Rückbehaltungsentscheid o.ä. in der letzten Zeit beim Obergericht des Kantons Zürich ein Verfahren weder anhängig gemacht noch entschieden worden. Indes können beim Bundesgericht einzig Entscheide letzter kantonaler Instanzen angefochten werden (Art. 75 Abs. 1 BGG), und zwar innert 30 Tagen ab Zustellung (Art. 100 Abs. 1 BGG). Ausserhalb der Anfechtung eines solchen Entscheides kann das Bundesgericht kein Beschwerdeverfahren eröffnen und insbesondere kann es auch keine allgemeine Anliegen behandeln.

E. 2 Nach dem Gesagten ist auf die Eingabe im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten. Angesichts der Umstände werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_881/2021

Urteil vom 26. Oktober 2021

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Klinik B.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Fürsorgerische Unterbringung.

Sachverhalt:

Am 9. Juni 2021 wurde A.________ durch die Notfallpsychiaterin der Klinik B.________ zum 15. Mal fürsorgerisch untergebracht (dazu Urteil 5A_633/2021 vom 11. August 2021).

Mit Eingabe vom 21. Oktober 2021 wendet sich A.________ an das Bundesgericht mit "Klage gegen die Klinik B.________ (oder weltweit) wegen Menschenrechtsverletzungen und Fälschung von Abstimmungsunterlagen", wobei die "Klage" nach den weiteren Ausführungen nicht nur gegen die Klinik, sondern auch gegen die Polizei und die Schutzrettung gerichtet ist. Insgesamt werden die Politik und der Polizeistaat beklagt sowie eine Ausbeutung der Krankenkasse, der Menschen und des Rechtssystems; ferner finden sich diverse Aussagefetzen zu Corona, Steuererlass, Ureinwohnern, Kindsmissbrauch, verlorenen Seelen u.a.m.

Erwägungen:

1.

Offenbar befindet sich die Beschwerdeführerin erneut oder immer noch in fürsorgerischer Unterbringung. Wie entsprechende Abklärungen ergeben haben, ist allerdings gegen eine erneute Unterbringung oder gegen einen anderen anfechtbaren Akt wie Rückbehaltungsentscheid o.ä. in der letzten Zeit beim Obergericht des Kantons Zürich ein Verfahren weder anhängig gemacht noch entschieden worden. Indes können beim Bundesgericht einzig Entscheide letzter kantonaler Instanzen angefochten werden (Art. 75 Abs. 1 BGG), und zwar innert 30 Tagen ab Zustellung (Art. 100 Abs. 1 BGG). Ausserhalb der Anfechtung eines solchen Entscheides kann das Bundesgericht kein Beschwerdeverfahren eröffnen und insbesondere kann es auch keine allgemeine Anliegen behandeln.

2.

Nach dem Gesagten ist auf die Eingabe im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten. Angesichts der Umstände werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Oktober 2021

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli