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5A_880/2024

Ausstand (Aufhebung von Miteigentum),

Bundesgericht · 2025-01-07 · Deutsch CH
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Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Am 15. August 2023 erhob B.________ gegen den Beschwerdeführer beim Richteramt Solothurn-Lebern eine Klage betreffend Aufhebung des Miteigentums gemäss Art. 650 ff. ZGB . Am 6. März 2024 (Posteingang) verlangte der Beschwerdeführer den Ausstand von Amtsgerichtspräsident Derendinger. Mit Urteil vom 21. Oktober 2024 wies Amtsgerichtspräsidentin Mattiello das Ausstandsgesuch ab.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 4. November 2024 (Post-aufgabe) Beschwerde beim Richteramt, das die Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn weiterleitete. Mit Urteil vom 26. November 2024 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

Gegen dieses Urteil ist der Beschwerdeführer am 13. und 17. Dezember 2024 (jeweils Posteingang) an das Obergericht gelangt, wobei er ausführt, eine "Klagebeschwerde" an das Bundesgericht zu machen. Das Obergericht hat die Eingaben samt den Akten dem Bundesgericht übermittelt ( Art. 48 Abs. 3 BGG ).

E. 2 Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2).

E. 3 Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils nicht auseinander. Stattdessen bezieht er sich auf eine strafrechtliche Angelegenheit. In diesem Zusammenhang erhebt er auch Vorwürfe gegen die am angefochtenen Urteil beteiligte Oberrichterin Hunkeler. Sie habe ihn auf das Übelste in seiner Ehre angegriffen und denunziert. Sie sei vermutlich an Altersdemenz erkrankt, wenn sie sich an seinen Namen nicht erinnern könne, und sie wolle böswillig ein strafrechtliches Urteil vom 30. April 2014 nicht revidieren. Mit diesen Unterstellungen kann er nicht aufzeigen, dass Oberrichterin Hunkeler am angefochtenen Urteil nicht hätte mitwirken dürfen.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

E. 4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_880/2024

Urteil vom 7. Januar 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern, Amthaus 2, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegner,

B.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Dana Matanovic.

Gegenstand

Ausstand (Aufhebung von Miteigentum),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 26. November 2024 (ZKBES.2024.206).

Erwägungen:

1.

Am 15. August 2023 erhob B.________ gegen den Beschwerdeführer beim Richteramt Solothurn-Lebern eine Klage betreffend Aufhebung des Miteigentums gemäss Art. 650 ff. ZGB . Am 6. März 2024 (Posteingang) verlangte der Beschwerdeführer den Ausstand von Amtsgerichtspräsident Derendinger. Mit Urteil vom 21. Oktober 2024 wies Amtsgerichtspräsidentin Mattiello das Ausstandsgesuch ab.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 4. November 2024 (Post-aufgabe) Beschwerde beim Richteramt, das die Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn weiterleitete. Mit Urteil vom 26. November 2024 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

Gegen dieses Urteil ist der Beschwerdeführer am 13. und 17. Dezember 2024 (jeweils Posteingang) an das Obergericht gelangt, wobei er ausführt, eine "Klagebeschwerde" an das Bundesgericht zu machen. Das Obergericht hat die Eingaben samt den Akten dem Bundesgericht übermittelt ( Art. 48 Abs. 3 BGG ).

2.

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2).

3.

Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils nicht auseinander. Stattdessen bezieht er sich auf eine strafrechtliche Angelegenheit. In diesem Zusammenhang erhebt er auch Vorwürfe gegen die am angefochtenen Urteil beteiligte Oberrichterin Hunkeler. Sie habe ihn auf das Übelste in seiner Ehre angegriffen und denunziert. Sie sei vermutlich an Altersdemenz erkrankt, wenn sie sich an seinen Namen nicht erinnern könne, und sie wolle böswillig ein strafrechtliches Urteil vom 30. April 2014 nicht revidieren. Mit diesen Unterstellungen kann er nicht aufzeigen, dass Oberrichterin Hunkeler am angefochtenen Urteil nicht hätte mitwirken dürfen.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 7. Januar 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Zingg