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5A_878/2025

Vorsorgliche Massnahmen (Konkursandrohung),

Bundesgericht · 2025-10-15 · Deutsch CH
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Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 In der Betreibung Nr. xxx stellte das Betreibungsamt Bezirk Weinfelden am 7. August 2025 die Konkursandrohung gegen die Beschwerdeführerin aus. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingaben vom 14. August 2025 und einem Nachtrag vom 18. August 2025 Beschwerde. Mit Entscheid vom 18. September 2025 wies das Bezirksgericht Weinfelden die Beschwerde ab. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde und ersuchte vorsorglich bzw. superprovisorisch um Sistierung des Konkursverfahrens. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2025 wies das Obergericht des Kantons Thurgau das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen ab. Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 13. Oktober 2025 Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben.

E. 2 Die angefochtene Verfügung betrifft vorsorgliche Massnahmen. Folglich kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4).

E. 3 Vor Obergericht hatte die Beschwerdeführerin ihr Gesuch um vorsorgliche Massnahmen auf eine am 11. September 2025 beim Bezirksgericht Arbon eingereichte Aberkennungsklage gestützt. Das Obergericht hat das Gesuch abgewiesen, da bei provisorischer Betrachtung nicht ersichtlich sei, dass die Konkursandrohung gesetzeswidrig oder unangemessen wäre. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sei die Konkursandrohung, nicht aber die Auswirkungen der - zum Zeitpunkt der Konkursandrohung noch nicht hängigen - Aberkennungsklage auf die Betreibung bzw. das Konkursverfahren. Zudem sei fraglich, ob die Frist zur Einreichung der Aberkennungsklage zum Zeitpunkt der Konkursandrohung nicht bereits abgelaufen gewesen sei. Die Beschwerdeführerin rügt vor Bundesgericht zwar die Verletzung verschiedener Verfassungsbestimmungen (Art. 5 Abs. 3, Art. 8, Art. 9 und Art. 29 BV). Dies hilft aber nicht darüber hinweg, dass sie sich mit den soeben wiedergegebenen Erwägungen nicht im Einzelnen auseinandersetzt. Es genügt den Rügeanforderungen nicht, vorzubringen, dass die Rechtshängigkeit der Aberkennungsklage hätte berücksichtigt werden müssen und diese rechtzeitig eingereicht worden sei. Die Beschwerdeführerin macht zudem geltend, die Interessenabwägung sei willkürlich erfolgt und die irreparablen Folgen der Konkurseröffnung seien nicht gewürdigt worden. Weshalb das Obergericht von Verfassungs wegen eine weitergehende Interessenabwägung hätte vornehmen müssen, legt sie nicht dar. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG). Das auch im bundesgerichtlichen Verfahren gestellte Gesuch um superprovisorische/provisorische Massnahmen wird damit gegenstandslos.

E. 4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Thurgau als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_878/2025

Urteil vom 15. Oktober 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

Betreibungsamt Bezirk Weinfelden,

Bahnhofstrasse 22, Postfach 140, 8570 Weinfelden.

Gegenstand

Vorsorgliche Massnahmen (Konkursandrohung),

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Thurgau als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 3. Oktober 2025 (BS.2025.14).

Erwägungen:

1.

In der Betreibung Nr. xxx stellte das Betreibungsamt Bezirk Weinfelden am 7. August 2025 die Konkursandrohung gegen die Beschwerdeführerin aus.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingaben vom 14. August 2025 und einem Nachtrag vom 18. August 2025 Beschwerde. Mit Entscheid vom 18. September 2025 wies das Bezirksgericht Weinfelden die Beschwerde ab.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde und ersuchte vorsorglich bzw. superprovisorisch um Sistierung des Konkursverfahrens. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2025 wies das Obergericht des Kantons Thurgau das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen ab.

Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 13. Oktober 2025 Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben.

2.

Die angefochtene Verfügung betrifft vorsorgliche Massnahmen. Folglich kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4).

3.

Vor Obergericht hatte die Beschwerdeführerin ihr Gesuch um vorsorgliche Massnahmen auf eine am 11. September 2025 beim Bezirksgericht Arbon eingereichte Aberkennungsklage gestützt. Das Obergericht hat das Gesuch abgewiesen, da bei provisorischer Betrachtung nicht ersichtlich sei, dass die Konkursandrohung gesetzeswidrig oder unangemessen wäre. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sei die Konkursandrohung, nicht aber die Auswirkungen der - zum Zeitpunkt der Konkursandrohung noch nicht hängigen - Aberkennungsklage auf die Betreibung bzw. das Konkursverfahren. Zudem sei fraglich, ob die Frist zur Einreichung der Aberkennungsklage zum Zeitpunkt der Konkursandrohung nicht bereits abgelaufen gewesen sei.

Die Beschwerdeführerin rügt vor Bundesgericht zwar die Verletzung verschiedener Verfassungsbestimmungen (Art. 5 Abs. 3, Art. 8, Art. 9 und Art. 29 BV). Dies hilft aber nicht darüber hinweg, dass sie sich mit den soeben wiedergegebenen Erwägungen nicht im Einzelnen auseinandersetzt. Es genügt den Rügeanforderungen nicht, vorzubringen, dass die Rechtshängigkeit der Aberkennungsklage hätte berücksichtigt werden müssen und diese rechtzeitig eingereicht worden sei. Die Beschwerdeführerin macht zudem geltend, die Interessenabwägung sei willkürlich erfolgt und die irreparablen Folgen der Konkurseröffnung seien nicht gewürdigt worden. Weshalb das Obergericht von Verfassungs wegen eine weitergehende Interessenabwägung hätte vornehmen müssen, legt sie nicht dar.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG). Das auch im bundesgerichtlichen Verfahren gestellte Gesuch um superprovisorische/provisorische Massnahmen wird damit gegenstandslos.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Thurgau als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mitgeteilt.

Lausanne, 15. Oktober 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Zingg