opencaselaw.ch

5A_865/2025

Pfändungen,

Bundesgericht · 2025-10-10 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

Das Betreibungsamt Kleindöttingen vollzog beim Beschwerdeführer mehrere Einkommenspfändungen. Am 27. Januar 2025 zeigte es der B.________ GmbH an, dass das gesamte Einkommen des Beschwerdeführers gepfändet und an das Betreibungsamt zu überweisen sei, und am 24. März 2025 erliess es eine Pfändungsanzeige zuhanden der B.________ GmbH betreffend eine gepfändete Forderung des Beschwerdeführers von Fr. 1'500.--. Mit undatierter, als "superprovisorischer Antrag für Verbot von Pfändung meiner Spesen" bezeichneter Eingabe beantragte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Zurzach als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, dem Betreibungsamt sei zu untersagen, weitere Pfändungen von Spesen zu tätigen. Mit Entscheid vom 4. Juni 2025 trat die untere Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde nicht ein. Mit Entscheid vom 11. September 2025 trat das Obergericht des Kantons Aargau als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde auf die hiergegen erhobene Beschwerde nicht ein. Mit Eingabe vom 27. September 2025 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Entscheide kantonaler Aufsichtsbehörden über Beschwerden gegen Verfügungen von Vollstreckungsorganen gemäss Art. 17 SchKG unterliegen unabhängig von einer Streitwertgrenze der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 lit. a und Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG i.V.m. Art. 19 SchKG).

E. 2 Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 17. September 2025 zugestellt. Die zehntägige Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG) begann somit am 18. September 2025 zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG) und endete am Montag, 27. September 2025. Die erst am 29. September 2025 der Post übergebene Beschwerde ist somit verspätet. Daran ändert die Aussage des Beschwerdeführers nichts, er sei oft mit Menschen mit Handicap unterwegs, weshalb er oft die Schreiben nicht selber entgegennehme und diese nicht finde, wenn er zurückkomme.

E. 3 Ohnehin enthält die Beschwerde auch weder ein Rechtsbegehren (Art. 42 Abs. 1 BGG) noch eine Begründung, in welcher dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG).

E. 4 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.

E. 5 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regionalen Betreibungsamt Kleindöttingen und dem Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_865/2025

Urteil vom 10. Oktober 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Regionales Betreibungsamt Kleindöttingen,

Hauptstrasse 20, 5314 Kleindöttingen.

Gegenstand

Pfändungen,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, vom 11. September 2025 (KBE.2025.36).

Sachverhalt:

Das Betreibungsamt Kleindöttingen vollzog beim Beschwerdeführer mehrere Einkommenspfändungen.

Am 27. Januar 2025 zeigte es der B.________ GmbH an, dass das gesamte Einkommen des Beschwerdeführers gepfändet und an das Betreibungsamt zu überweisen sei, und am 24. März 2025 erliess es eine Pfändungsanzeige zuhanden der B.________ GmbH betreffend eine gepfändete Forderung des Beschwerdeführers von Fr. 1'500.--.

Mit undatierter, als "superprovisorischer Antrag für Verbot von Pfändung meiner Spesen" bezeichneter Eingabe beantragte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Zurzach als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, dem Betreibungsamt sei zu untersagen, weitere Pfändungen von Spesen zu tätigen.

Mit Entscheid vom 4. Juni 2025 trat die untere Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde nicht ein.

Mit Entscheid vom 11. September 2025 trat das Obergericht des Kantons Aargau als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde auf die hiergegen erhobene Beschwerde nicht ein.

Mit Eingabe vom 27. September 2025 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.

Erwägungen:

1.

Entscheide kantonaler Aufsichtsbehörden über Beschwerden gegen Verfügungen von Vollstreckungsorganen gemäss Art. 17 SchKG unterliegen unabhängig von einer Streitwertgrenze der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 lit. a und Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG i.V.m. Art. 19 SchKG).

2.

Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 17. September 2025 zugestellt. Die zehntägige Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG) begann somit am 18. September 2025 zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG) und endete am Montag, 27. September 2025. Die erst am 29. September 2025 der Post übergebene Beschwerde ist somit verspätet. Daran ändert die Aussage des Beschwerdeführers nichts, er sei oft mit Menschen mit Handicap unterwegs, weshalb er oft die Schreiben nicht selber entgegennehme und diese nicht finde, wenn er zurückkomme.

3.

Ohnehin enthält die Beschwerde auch weder ein Rechtsbegehren (Art. 42 Abs. 1 BGG) noch eine Begründung, in welcher dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG).

4.

Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.

5.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regionalen Betreibungsamt Kleindöttingen und dem Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, mitgeteilt.

Lausanne, 10. Oktober 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Möckli