opencaselaw.ch

5A_857/2009

Abberufung der Verwalterin der Stockwerkeigentümergemeinschaft.

Bundesgericht · 2010-04-06 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerden erledigt abgeschrieben.

E. 2 Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

E. 3 Diese Verfügung wird den Parteien und dem ao Gerichtspräsidenten des Gerichtskreises IV Aarwangen-Wangen sowie dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. April 2010

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Dispositiv
  1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerden erledigt abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem ao Gerichtspräsidenten des Gerichtskreises IV Aarwangen-Wangen sowie dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_857/2009

Verfügung vom 6. April 2010

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

Stockwerkeigentümergemeinschaft X.________,

vertreten durch Fürsprecher Daniel Moeri,

Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________ und Z.________,

vertreten durch Fürsprecher Erich Giesser,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Abberufung der Verwalterin der Stockwerkeigentümergemeinschaft.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG und Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des ao Gerichtspräsidenten des Gerichtskreises IV Aarwangen-Wangen vom 17. November 2009.

Nach Einsicht:

in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG und Verfassungsbeschwerde gegen den Entschied vom 17. November 2009 des ao Gerichtspräsidenten des Gerichtskreises IV Aarwangen-Wangen,

in Erwägung:

dass die Beschwerdeführerin die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 31. März 2010 zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch die Abteilungspräsidentin (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG),

verfügt die Präsidentin:

1.

Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerden erledigt abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem ao Gerichtspräsidenten des Gerichtskreises IV Aarwangen-Wangen sowie dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. April 2010

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann