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5A 854/2016

Bundesgericht · 2016-11-14 · Deutsch CH
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Betreibungsverfahren | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungs- und Konkursamt U.________ und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht II. Zivilrechtliche Abteilung 14.11.2016 5A 854/2016 (5A_854/2016) Tribunal fédéral IIe Cour de droit civil 14.11.2016 5A 854/2016 (5A_854/2016) Tribunale federale II Corte di diritto civile 14.11.2016 5A 854/2016 (5A_854/2016)

Betreibungsverfahren | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 5A_854/2016 Urteil vom 14. November 2016 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiber Füllemann. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Betreibungs- und Konkursamt U.________. Gegenstand Betreibungsverfahren, Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 2. November 2016 des Obergerichts des Kantons Bern (Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen). Nach Einsicht in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 2. November 2016 des Obergerichts des Kantons Bern, das (als SchK-Aufsichtsbehörde) auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, in Erwägung, dass das Obergericht im Wesentlichen erwog, es sei unklar, wogegen sich die Beschwerde des Beschwerdeführers richte, mangels Bezeichnung des Anfechtungsobjets sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit sich der Beschwerdeführer über die "zukünftige Geschäftsführung" beschwere, sei auf die Beschwerde mangels eines praktischen Verfahrenszwecks nicht einzutreten, dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.), dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht, dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 2. November 2016 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist, erkennt das präsidierende Mitglied: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungs- und Konkursamt U.________ und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 14. November 2016 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied: Escher Der Gerichtsschreiber: Füllemann