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5A_838/2012

Fürsorgerische Freiheitsentziehung,

Bundesgericht · 2012-12-14 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Psychiatriezentrum Y.________ und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_838/2012

Urteil vom 14. Dezember 2012

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Psychiatriezentrum Y.________.

Gegenstand

Fürsorgerische Freiheitsentziehung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 8. November 2012 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 8. November 2012 des Obergerichts des Kantons Bern,

in Erwägung,

dass Beschwerden an das Bundesgericht nur in den gesetzlich vorgeschriebenen Formen, d.h. durch Übergabe an das Bundesgericht oder an die Schweizerische Post (Art. 48 Abs. 1 BGG) oder aber durch elektronische Eingabe mit elektronisch anerkannter Signatur (Art. 42 Abs. 4 BGG) erhoben werden können,

dass deshalb die vom Beschwerdeführer per Telefax eingereichte Beschwerdeeingabe an das Bundesgericht unzulässig ist,

dass der Beschwerdeführer (trotz Präsidialschreiben vom 16. November 2012) auch keine eigenhändig unterzeichnete Beschwerde per Post nachgereicht hat,

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,

dass im Übrigen die Beschwerde auch deshalb unzulässig wäre, weil sie keine auf den angefochtenen Entscheid bezogene Begründung enthält (Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG),

dass keine Gerichtskosten erhoben werden,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Psychiatriezentrum Y.________ und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Dezember 2012

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann