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5A 830/2012

Bundesgericht · 2012-11-12 · Deutsch CH
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Aufhebung der Beistandschaft | Familienrecht

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht II. zivilrechtliche Abteilung 12.11.2012 5A 830/2012 (5A_830/2012) Tribunal fédéral IIe Cour de droit civil 12.11.2012 5A 830/2012 (5A_830/2012) Tribunale federale II Corte di diritto civile 12.11.2012 5A 830/2012 (5A_830/2012)

Aufhebung der Beistandschaft | Familienrecht

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 5A_830/2012 Urteil vom 12. November 2012 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, Gerichtsschreiber Füllemann. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführerin, gegen Z.________, Beschwerdegegner. Gegenstand Aufhebung der Beistandschaft. Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 18. Oktober 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer). Nach Einsicht in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 18. Oktober 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich, das auf eine Berufung der Beschwerdeführerin gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid des Bezirksrats Hinwil (betreffend die durch die Vormundschaftsbehörde A.________ erfolgte Abweisung eines Gesuchs der Beschwerdeführerin um Aufhebung der über ihre - unter väterlichen Sorge stehende - Tochter errichteten kombinierten Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB) nicht eingetreten ist, in Erwägung, dass das Obergericht erwog, soweit die Anträge der Beschwerdeführerin überhaupt Gegenstand des Berufungsverfahrens (betreffend Aufhebung der Beistandschaft) sein könnten, könne auf die Berufung mangels Berufungsbegründung nicht eingetreten werden, im Übrigen wären die Anträge auch abzuweisen, zumal insbesondere der Beschwerdegegner als Inhaber der elterlichen Sorge vom Entscheid über die Beistandschaft betroffen wäre, dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG zum Vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin Anträge stellt bzw. Rügen erhebt, die nicht Gegenstand des obergerichtlichen Verfahrens bilden konnten und daher auch nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sein können, was namentlich für die Anträge auf Sorgerechtszuteilung, auf Passherausgabe und auf Zahlung einer Genugtuung sowie von Schadenersatz gilt, dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.), dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht, dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 18. Oktober 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist, dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält, dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist, erkennt die Präsidentin: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 12. November 2012 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Hohl Der Gerichtsschreiber: Füllemann