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5A 830/2008

Bundesgericht · 2009-01-26 · Deutsch CH
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Fürsorgerische Freiheitsentziehung | Familienrecht

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht II. zivilrechtliche Abteilung 26.01.2009 5A 830/2008 (5A_830/2008) Tribunal fédéral IIe Cour de droit civil 26.01.2009 5A 830/2008 (5A_830/2008) Tribunale federale II Corte di diritto civile 26.01.2009 5A 830/2008 (5A_830/2008)

Fürsorgerische Freiheitsentziehung | Familienrecht

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 5A_830/2008/bnm Urteil vom 26. Januar 2009 II. zivilrechtlichen Abteilung Besetzung Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, Gerichtsschreiber Füllemann. Parteien X.________, Beschwerdeführer, gegen Universitäre Psychiatrische Dienste Bern, Beschwerdegegner. Gegenstand Fürsorgerische Freiheitsentziehung. Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 26. November 2008 des Obergerichts des Kantons Bern (Kantonale Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen). Nach Einsicht in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 26. November 2008 des Obergerichts des Kantons Bern, in Erwägung, dass Beschwerden an das Bundesgericht nur in den gesetzlich vorgeschriebenen Formen, d.h. durch Übergabe an das Bundegericht oder an die Schweizerische Post (Art. 48 Abs. 1 BGG) oder aber durch elektronische Eingabe mit elektronisch anerkannter Signatur (Art. 42 Abs. 4 BGG) erhoben werden können, dass deshalb die vom Beschwerdeführer per Telefax eingereichte Beschwerdeeingabe gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 26. November 2008 unzulässig ist, dass der Beschwerdeführer - trotz des bundesgerichtlichen Schreibens vom 12. Dezember 2008 mit Hinweis auf die Möglichkeit der Einreichung einer gültigen Beschwerdeschrift - keine zulässige Beschwerdeschrift nachgereicht hat, dass somit auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist, dass im Übrigen die Beschwerde auch deshalb unzulässig wäre, weil sie keine den Anforderungen der Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG entsprechende Begründung enthält, dass keine Gerichtskosten erhoben werden, dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist, erkennt die Präsidentin: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 26. Januar 2009 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Hohl Füllemann