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5A_829/2017

Rechtsverzögerung (Verlängerung fürsorgerische Unterbringung).

Bundesgericht · 2017-10-24 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
  2. Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege erteilt.
  3. Rechtsanwalt Adriano Marti wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 800.-- entschädigt.
  4. Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_829/2017

Verfügung vom 24. Oktober 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Adriano Marti,

Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Rechtsverzögerung (Verlängerung fürsorgerische Unterbringung).

Nach Einsicht

in die Beschwerde von A.________ vom 18. Oktober 2017, mit welcher Rechtsverzögerung betreffend Behandlung der am 14. August 2017 beim Obergericht des Kantons Zürich eingereichten Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung geltend gemacht wird, sowie in das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,

in das am 18. Oktober 2017 ergangene Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, mit welchem die am 14. August 2017 eingereichte Beschwerde abgewiesen worden ist,

in Erwägung,

dass wegen Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung jederzeit Beschwerde geführt werden kann (Art. 94 BGG),

dass die vom gleichen Tag datierende Rechtsverzögerungsbeschwerde und verlangte Entscheidung sich offensichtlich gekreuzt haben,

dass die vor Bundesgericht gegen das Obergericht erhobene Beschwerde wegen Rechtsverzögerung mit der erfolgten Entscheidung gegenstandslos geworden ist,

dass bei Gegenstandslosigkeit das Verfahren in Anwendung von Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP abzuschreiben und hierfür das präsidierende bzw. instruierende Mitglied zuständig ist (Art. 32 Abs. 2 BGG),

dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zufolge offensichtlicher Prozessarmut gutzuheissen und die Beschwerdeführerin durch den sie vertretenden Rechtsanwalt zu verbeiständen ist (Art. 64 Abs. 2 BGG), welcher aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen ist,

verfügt der Präsident:

1.

Das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.

Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege erteilt.

3.

Rechtsanwalt Adriano Marti wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 800.-- entschädigt.

4.

Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Oktober 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli