Erwägungen (2 Absätze)
E. 4 Die Beschwerdeführerin wirft die Frage auf, ob das Obergericht die Tatsachen und Urkunden vollständig und widerspruchsfrei gewürdigt habe, und sie stellt in den Raum, dass die Liquiditätsprognose aktenwidrig wäre, wenn die kantonalen Akten konkrete bereits entstandene Forderungen, unmittelbar fällige Zahlungseingänge und weitere liquide Mittel ausweisen sollten. Ihre Ausführungen bleiben unbestimmt und vage. Die Beschwerdeführerin erhebt keine genügende Sachverhaltsrüge und sie zeigt nicht auf, inwiefern das Obergericht Recht verletzt haben soll.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Damit wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Parteien, dem Konkursamt Dübendorf, dem Betreibungsamt Dübendorf, dem Handelsregisteramt des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_821/2026
Urteil vom 7. September 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH in Liquidation,
Beschwerdeführerin,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich,
Ausgleichskasse, Röntgenstrasse 17,
Postfach, 8087 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Konkurseröffnung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 19. Juni 2026 (PS260203-O/U).
Erwägungen:
1.
Mit Urteil vom 26. Mai 2026 eröffnete das Bezirksgericht Uster auf Begehren der Beschwerdegegnerin über die Beschwerdeführerin den Konkurs.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 29. Mai 2026 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Am 5. Juni 2026 ergänzte sie die Beschwerde. Mit Urteil vom 19. Juni 2026 wies das Obergericht die Beschwerde ab.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 24. August 2026 (Postaufgabe) Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.
2.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 BGG gerügt werden. Dabei gilt bei der Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung das strenge Rügeprinzip. Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid ist nicht einzutreten (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 16 E. 1.3.1, 264 E. 2.3).
3.
Das Obergericht hat erwogen, dass die Beschwerdeführerin den Konkurshinderungsgrund der Tilgung nachgewiesen habe. Sie habe jedoch ihre Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft gemacht. Einerseits sei nicht glaubhaft gemacht, dass ausreichende liquide Mittel für die Tilgung der dringendsten Verpflichtungen (zwei Betreibungen im Stadium der Konkursandrohung in der Höhe von rund Fr. 7'200.--) vorhanden seien. Andererseits lasse sich aufgrund der unvollständigen und teilweise unklaren Unterlagen nicht beurteilen, ob die Beschwerdeführerin ihren laufenden Verbindlichkeiten nachkommen könne. Der eingereichte Betreibungsregisterauszug spreche dagegen.
4.
Die Beschwerdeführerin wirft die Frage auf, ob das Obergericht die Tatsachen und Urkunden vollständig und widerspruchsfrei gewürdigt habe, und sie stellt in den Raum, dass die Liquiditätsprognose aktenwidrig wäre, wenn die kantonalen Akten konkrete bereits entstandene Forderungen, unmittelbar fällige Zahlungseingänge und weitere liquide Mittel ausweisen sollten. Ihre Ausführungen bleiben unbestimmt und vage. Die Beschwerdeführerin erhebt keine genügende Sachverhaltsrüge und sie zeigt nicht auf, inwiefern das Obergericht Recht verletzt haben soll.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Damit wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Konkursamt Dübendorf, dem Betreibungsamt Dübendorf, dem Handelsregisteramt des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 7. September 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg