aufschiebende Wirkung (Steigerungsanzeige) | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 A.________ beschwerte sich am 28. September 2015 beim Kantonsgericht Schwyz gegen eine vom Betreibungsamt erlassene Steigerungsanzeige und ersuchte in diesem Beschwerdeverfahren (BEK 2015 135) um aufschiebende Wirkung. Mit Entscheid des Vizepräsidenten des Kantonsgerichts vom 2. Oktober 2015 wurde diesem Gesuch nicht entsprochen. Gegen diesen Entscheid führt A.________ mit Eingabe vom 15. Oktober 2015 (Postaufgabe) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht. Er ersucht um Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Es seien bis zum rechtskräftigen Entscheid zum Vorwurf der Freiheitsberaubung durch missbräuchliche FFE-Verfügung etc." sämtliche Inkassomassnahmen zu sistieren, welche die Kosten der "FFE-Einweisung" und des nach 3 Tagen abgebrochenen "Psychiatriesierungsversuchs" betreffend.
E. 2.1 Gegenstand des Verfahrens bildet ausschliesslich die Verfügung des Vizepräsidenten des Kantonsgerichts betreffend Verweigerung der aufschiebenden Wirkung vom 2. Oktober 2015. Beim besagten Entscheid, der dem Beschwerdeführer die aufschiebende Wirkung verweigerte, handelt es sich um einen Zwischenentscheid (vgl. BGE 137 III 475 E. 1 mit Hinweisen). Dagegen ist die Beschwerde in Zivilsachen nur zulässig, soweit er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Gemäss der vom Kantonsgericht ins Recht gelegten Beilage hat das Betreibungsamt den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Oktober 2015 wissen lassen, dass die auf den 9. Oktober 2015 anberaumte Steigerung nicht stattfinde. Grund dafür war die vom Beschwerdeführer erfolgte Zahlung. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht erörtert (BGE 137 III 522 E. 1.3 S. 525; 138 III 46 E. 1.2 S. 47; 141 III 80 E. 1.2 S. 81), inwiefern ihm anlässlich der Beschwerde vom 17. Oktober 2015 durch den angefochtenen Entscheid ein nicht wieder gutzumachender Nachteil gedroht hat.
E. 2.2 Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung (Art. 108 Abs. 1 bzw. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG) unter Kostenfolge für den Beschwerdeführer (Art. 66 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten.
E. 3 Mit dem Entscheid in der Sache wird das sinngemässe Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungskreis Altendorf Lachen und dem Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht II. zivilrechtliche Abteilung 20.10.2015 5A 820/2015 (5A_820/2015) Tribunal fédéral IIe Cour de droit civil 20.10.2015 5A 820/2015 (5A_820/2015) Tribunale federale II Corte di diritto civile 20.10.2015 5A 820/2015 (5A_820/2015)
aufschiebende Wirkung (Steigerungsanzeige) | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 5A_820/2015 Urteil vom 20. Oktober 2015 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiber Zbinden. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Betreibungskreis Altendorf Lachen. Gegenstand aufschiebende Wirkung (Steigerungsanzeige), Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, vom 2. Oktober 2015. Erwägungen: 1. A.________ beschwerte sich am 28. September 2015 beim Kantonsgericht Schwyz gegen eine vom Betreibungsamt erlassene Steigerungsanzeige und ersuchte in diesem Beschwerdeverfahren (BEK 2015 135) um aufschiebende Wirkung. Mit Entscheid des Vizepräsidenten des Kantonsgerichts vom 2. Oktober 2015 wurde diesem Gesuch nicht entsprochen. Gegen diesen Entscheid führt A.________ mit Eingabe vom 15. Oktober 2015 (Postaufgabe) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht. Er ersucht um Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Es seien bis zum rechtskräftigen Entscheid zum Vorwurf der Freiheitsberaubung durch missbräuchliche FFE-Verfügung etc." sämtliche Inkassomassnahmen zu sistieren, welche die Kosten der "FFE-Einweisung" und des nach 3 Tagen abgebrochenen "Psychiatriesierungsversuchs" betreffend. 2. 2.1. Gegenstand des Verfahrens bildet ausschliesslich die Verfügung des Vizepräsidenten des Kantonsgerichts betreffend Verweigerung der aufschiebenden Wirkung vom 2. Oktober 2015. Beim besagten Entscheid, der dem Beschwerdeführer die aufschiebende Wirkung verweigerte, handelt es sich um einen Zwischenentscheid (vgl. BGE 137 III 475 E. 1 mit Hinweisen). Dagegen ist die Beschwerde in Zivilsachen nur zulässig, soweit er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Gemäss der vom Kantonsgericht ins Recht gelegten Beilage hat das Betreibungsamt den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Oktober 2015 wissen lassen, dass die auf den 9. Oktober 2015 anberaumte Steigerung nicht stattfinde. Grund dafür war die vom Beschwerdeführer erfolgte Zahlung. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht erörtert (BGE 137 III 522 E. 1.3 S. 525; 138 III 46 E. 1.2 S. 47; 141 III 80 E. 1.2 S. 81), inwiefern ihm anlässlich der Beschwerde vom 17. Oktober 2015 durch den angefochtenen Entscheid ein nicht wieder gutzumachender Nachteil gedroht hat. 2.2. Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung (Art. 108 Abs. 1 bzw. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG) unter Kostenfolge für den Beschwerdeführer (Art. 66 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten. 3. Mit dem Entscheid in der Sache wird das sinngemässe Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungskreis Altendorf Lachen und dem Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 20. Oktober 2015 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied: Escher Der Gerichtsschreiber: Zbinden