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5A_815/2025

Erweiterung der Beistandschaft,

Bundesgericht · 2026-05-19 · Deutsch CH
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Sachverhalt

A.

A.a. B.________ (geb. 2009) ist die Tochter der getrennt lebenden A.________ (Beschwerdeführerin) und C.________. Sie steht unter gemeinsamer elterlicher Sorge und ist nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB verbeiständet. Die Beistandsperson hat die Aufgabe, die Eltern in der Sorge um die Tochter mit Rat und Tat zu unterstützen, regelmässigen Kontakt zu den Eltern und der Schule zu halten und Hausbesuche bei den Eltern durchzuführen. Bei B.________ wurde eine Autismus-Spektrum-Störung (ASS) mit typischem PDA-Profil (Pathological Demand Avoidance), eine posttraumatische Belastungsstörung, ein Erschöpfungszustand (Burn-out) sowie Schlafstörungen diagnostiziert. Sie besuchte eine entsprechend spezialisierte Schule, wobei die obligatorische Schulzeit im Sommer 2025 endete.

A.b. Am 11. Januar 2024 beantragte A.________ bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Mittelland Nord (KESB) einen Wechsel der Beistandsperson. Im Laufe des darauffolgenden Verfahrens wurde für B.________ eine Kindesvertreterin bestellt und beantragte die damalige Beiständin unter anderem die Erweiterung der Beistandschaft. Am 7. Januar 2025 ernannte die KESB neu D.________ zur Beiständin und mit Entscheid vom 26. Februar 2025 erweiterte sie die Beistandschaft. Dabei beauftragte sie die Beiständin neu damit, die sozialpädagogische Familienbegleitung zu begleiten und regelmässig auszuwerten, die schulische und ausbildungsspezifische sowie die gesundheitliche Entwicklung von B.________ zu begleiten und mit den involvierten Unterstützungsangeboten zusammenzuarbeiten, diese zu koordinieren und soweit nötig Berichte einzuholen.

B.

Gegen den Entscheid vom 26. Februar 2026 reichte A.________ Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern ein und beantragte neben dessen Aufhebung und der Neuformulierung der Aufgaben der Beistandsperson die Aufhebung der Beistandschaft. Mit Entscheid vom 18. August 2025 (eröffnet am 21. August 2025) trat das Obergericht soweit die Aufhebung der Beistandschaft betreffend auf das Rechtsmittel nicht ein und wies dieses im Übrigen ab.

C.

A.________ gelangt mit Beschwerde in Zivilsachen und subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 22. September 2025 (Postaufgabe) ans Bundesgericht. Sie beantragt, es sei der Entscheid des Obergerichts aufzuheben und die Beistandschaft nicht zu erweitern. Eventuell sei die Sache zu neuer Beurteilung ans Obergericht zurückzuweisen. Ausserdem sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen.

Mit Verfügung vom 25. September 2025 hat das Bundesgericht das ausserdem gestellte Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgewiesen. Im Übrigen hat es die Akten des kantonalen Verfahrens, indes keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 und Art. 45 BGG) angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) über die Erweiterung einer Beistandschaft und damit eine der Beschwerde in Zivilsachen unterliegende Angelegenheit (Art. 76 Abs. 2 Bst. b Ziff. 6 BGG) ohne Streitwert entschieden hat (Urteil 5A_136/2025 vom 6. März 2025 E. 1). Die sorgeberechtigte (vgl. vorne Bst. A.a) Beschwerdeführerin ist in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen (Art. 301 ff. ZGB) und nach Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Auf diese ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen einzutreten.

Da die Beschwerde in Zivilsachen damit das zutreffende Rechtsmittel ist, steht die ebenfalls erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht zur Verfügung (Art. 113 BGG).

E. 1.2 Vor Bundesgericht nicht mehr beantragt ist die Aufhebung der Beistandschaft (BGE 142 I 155 E. 4.4.2; 136 II 457 E. 4.2). Gegenstand des Verfahrens vor Bundesgericht könnte diesbezüglich ohnehin nur die Frage sein, ob das Obergericht zu Unrecht auf die im kantonalen Verfahren erhobene Beschwerde nicht eingetreten ist (BGE 139 II 233 E. 3.2; 135 II 38 E. 1.2). Soweit die Beschwerdeführerin sich in der Begründung der Beschwerde daher in der Sache zur Aufhebung der Beistandschaft äussert, ist auf die Beschwerde nicht einzugehen.

E. 2.1 Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden. In der Beschwerdebegründung ist daher in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid rechtswidrig sein soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2). Die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; sog. strenges Rügeprinzip). Es prüft nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen. Auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik tritt es nicht ein (BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 264 E. 2.3).

E. 2.2 Was den Sachverhalt angeht, der auch die Feststellungen über den Ablauf des kantonalen Verfahrens (sog. Prozesssachverhalt; BGE 140 III 16 E. 1.3.1) sowie die Beweiswürdigung (BGE 144 V 50 E. 4.2) umfasst, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann die beschwerdeführende Partei nur vorbringen, diese seien offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich (Art. 9 BV), oder sie würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.2). Soweit die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht wird, gilt auch hier das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG (Urteil 5A_176/2023 vom 9. Februar 2024 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 150 III 153).

E. 3 Die Beschwerdeführerin verweist verschiedentlich auf aktuelle Entwicklungen betreffend ihre Tochter (Integrationsmassnahme, Wechsel Beistandsperson, neue Medikation). Es handelt sich dabei um Umstände, die vom Obergericht nicht mehr berücksichtigt werden konnten und vielfach nach Erlass des angefochtenen Entscheids eingetreten sind. Derartige echte Noven sind im Verfahren vor Bundesgericht nicht zu berücksichtigen (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 143 V 19 E. 1.2; 139 III 120 E. 3.1.2).

E. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung von Art. 308 und 313 ZBG geltend, weil die Voraussetzungen für die Erweiterung der Beistandschaft nicht gegeben seien.

Kindesschutzmassnahmen erwachsen nicht in materielle Rechtskraft. Mit ihnen soll eine Sachlage nicht ein für allemal und für die Betroffenen unumstösslich geregelt werden. Vielmehr werden sie aufgrund eines zeitlich und sachlich konkret ermittelten Sachverhalts angeordnet und sollen nur so lange dauern, wie sie nötig sind (Urteile 5A_293/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.4; 5A_701/2022 vom 25. Januar 2023 E. 4.3). Entsprechend sind Massnahmen zum Schutz des Kindes der neuen Lage anzupassen, wenn sich die Verhältnisse verändern (Art. 313 Abs. 1 ZGB). Eine massgebliche Veränderung der Verhältnisse kann namentlich darin liegen, dass sich die der Massnahme zu Grunde gelegte Analyse oder die gestützt darauf erfolgte Problemerklärung im Nachhinein als unzutreffend herausstellen oder sich die Prognosen über den günstigen Einfluss der Massnahme auf die gegebene Problemlage nicht erfüllen (Urteil 5A_750/2024 vom 2. Mai 2025 E. 5.1).

E. 4.2 Das Obergericht bejaht eine Kindeswohlgefährdung und erwägt, B.________ sei in schulischer und beruflicher sowie in gesundheitlicher Hinsicht auf eine engmaschige Betreuung angewiesen. Trotz Absenzen von mehreren Monaten, die auch unter Mithilfe der Mutter und von Fachpersonen nicht hätten vermieden werden können, habe sie die obligatorische Schulzeit abgeschlossen. Hinsichtlich der Anschlusslösung bzw. der beruflichen Zukunft bestehe aber Unklarheit und liege eine Gefährdung vor. Auch die gesundheitliche Situation (vgl. vorne Bst. A.a) nehme erheblichen Einfluss auf das Leben von B.________ und es seien Massnahmen (Ergotherapie; psychiatrische bzw. psychotherapeutische Behandlung) notwendig. Die Beschwerdeführerin könne B.________ nicht die nötige Unterstützung geben: Zwar habe sie einiges an Unterstützungsarbeit geleistet (Anmeldung bei der IV, Organisation der Begleitung durch Frau E.________ von der ambulanten Kinder- und Jugendpsychiatrie "Positiv Verändere", Arbeit am Alltagsmanagement und der Schulverweigerung) und es hätten gewisse positive Veränderungen erzielt werden können. Die Mutter überlasse aber einen Grossteil der Verantwortung (Schulbesuch, Aufgabenerfüllung, Therapiebesuch) der Tochter und es gelinge ihr nicht, sich B.________ gegenüber durchzusetzen. Sie vermittle dieser nur wenig Struktur und vermöge ihr keine Grenzen zu setzen. Fachmeinungen berücksichtige die Beschwerdeführerin nur, wenn sie der eigenen Ansicht entsprächen. B.________ besuche ausserdem die notwendigen Ergo- und Psychotherapien nicht. Da auch das übrige Helfernetz (namentlich die Hausärztin) nicht genüge, sei eine behördlichen Massnahme angezeigt.

E. 4.3.1 Zusammengefasst sieht das Obergericht eine relevante Änderung der Verhältnisse folglich darin, dass die derzeit bestehenden Massnahmen nicht mehr ausreichen, um den Bedürfnissen von B.________ zu genügen. Es geht damit vom Vorliegen eines im Prinzip massgeblichen Änderungsgrunds aus (vgl. E. 4.1 hiervor). Folglich bringt die Beschwerdeführerin vergebens vor, es fehle an einem solchen, weil sich die Situation der Tochter nicht verändert habe.

Weiter konnte das Obergericht ohne Rechtsverletzung auch davon ausgehen, dass der entsprechende Abänderungsgrund tatsächlich gegeben ist:

E. 4.3.2 Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich vor, es fehle an einer Kindeswohlgefährdung. Eine solche werde vom Obergericht nur pauschal aufgrund des teilweisen Schulabsentismus angenommen. Dabei berücksichtige es die bei der Tochter gestellten psychiatrischen Diagnosen (vgl. vorne Bst. A.a) zu wenig. Um Diskriminierungen zu vermeiden, müsse B.________ anders als Kinder ohne Behinderung beurteilt werden. Allfällige Gefährdungen der zukünftigen Ausbildungsperspektive seien nicht auf die Mutter, sondern die bestehenden Diagnosen in Kombination mit strukturellen Problemen (z.B. Mangel an passenden Angeboten der Berufsbildung) zurückzuführen. Falls notwendig, hätte das Obergericht ein Gutachten einholen müssen.

Das Obergericht verkennt den Einfluss des Gesundheitszustands von B.________ auf deren schulische bzw. berufliche Schwierigkeiten nicht: Es muss sichergestellt sein, dass das Kind eine seiner (auch gesundheitlichen) Situation angemessene und seinen Fähigkeiten entsprechende allgemeine und berufliche Ausbildung erhält (AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL, Berner Kommentar, 2016, N. 15 zu Art. 307 ZGB). Dies ist nach den Feststellungen der Vorinstanz mit den derzeitigen Massnahmen aber nicht (mehr) der Fall. Die Beschwerdeführerin wirft dem Obergericht daher zu Unrecht vor, die gesundheitliche Problematik in allgemeiner Weise zu wenig zu berücksichtigen. Ob die bestehende Gefährdung der Tochter sodann auf ein Fehlverhalten oder Verschulden der Mutter zurückzuführen ist, spielt keine Rolle (BGE 146 III 313 E. 6.2.2).

E. 4.3.3 Indem das Obergericht der Mutter fehlende Durchsetzungsfähigkeit vorwirft, ignoriert es nach deren Dafürhalten, dass B.________ bald volljährig und nicht mehr leicht zu beeinflussen sei. Auch müssten erzieherische Massnahmen anders ausgestaltet werden als bei einem Kind ohne Behinderungen. B.________ sei gerade durch den Versuch traumatisiert worden, Massnahmen gegen ihren Willen umzusetzen. Zwang sei bereits aufgrund des Alters abzulehnen und für eine Zwangsmassnahme fehle es an einer Selbst- oder Fremdgefährdung. Die Mutter befürworte sodann eine Psychotherapie.

Damit bestätigt die Beschwerdeführerin die Einschätzung des Obergerichts, wonach sie sich der Tochter gegenüber nicht durchsetzen kann: Namentlich lehnt sie jede Intervention ab, die nicht dem Willen von B.________ entspricht, und gibt selbst an, dass diese entgegen ihrem besseren Wissen keine Therapie besucht. Welche alternativen Massnahmen die Beschwerdeführerin sodann ergreifen will, führt sie nicht aus. Der Hinweis auf das Fehlen einer Fremd- oder Selbstgefährdung ist von vornherein nicht entscheidend, da die hier strittige Kindesschutzmassnahme eine solche nicht voraussetzt (Art. 307 Abs. 1 und Art. 308 Abs. 1 ZGB). Eine Unterbringung des Kindes in einer geschlossenen Einrichtung nach Art. 314b Abs. 1 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 ZGB steht sodann nicht in Frage.

E. 4.3.4 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Tochter falle der Schulbesuch aus medizinischen Gründen (Erschöpfungssyndrom) schwer. Die Schulproblematik sei dagegen nicht auf eine fehlende Motivation der Tochter oder mangelnde Durchsetzungsfähigkeit der Mutter zurückzuführen. Es sei nicht ungewöhnlich, dass Kinder, die an Autismus leiden, durch den Schulbesuch überfordert würden. Dies sei auch bei B.________ der Fall gewesen, von den Behörden und den Beistandspersonen aber zu wenig beachtet worden. Das bestehende Erschöpfungssyndrom sei hierauf, nicht zuletzt aber auch auf das forsche Vorgehen der Behörden im Zusammenhang mit einer allfälligen Fremdplatzierung zurückzuführen. Gleichzeitig seien die Bemühungen der Mutter von Seiten der Behörden zu wenig beachtet oder gar vereitelt worden.

Mit diesen Ausführungen weicht die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Rolle der Behörden von den durch die Vorinstanz festgestellten tatsächlichen Grundlagen ab. Sie wirft dieser zwar vor, den Sachverhalt willkürlich (Art. 9 BV) festgestellt zu haben. Diesen Vorwurf begründet sie indes nicht weiter. Vielmehr geht sie ohne weiteres von ihrer eigenen Sicht der Dinge aus. Dies reicht nicht, um die Feststellungen der Vorinstanz in Frage zu stellen, die für das Bundesgericht damit massgeblich bleiben (vgl. vorne E. 2.2). Weiter bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, dass im Zusammenhang mit der Schule bzw. der beruflichen Ausbildung von B.________ eine Gefährdung besteht. Worauf diese zurückzuführen ist und ob namentlich ein Verschulden der Mutter vorliegt, bleibt unerheblich (vgl. E. 4.3.2 hiervor und den dortigen Hinweis).

E. 5.1 Die Beschwerdeführerin erachtet die Erweiterung der Beistandschaft als unverhältnismässig.

Das gesamte Kindesschutzrecht ist vom Grundsatz der Verhältnismässigkeit beherrscht (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 389 Abs. 2 i.V.m. Art. 440 Abs. 3 ZGB, BGE 140 III 241 E. 2.1; Urteil 5A_1127/2025 vom 20. April 2026 E. 4.1.2). Demnach muss die verfügte Massnahme zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung insbesondere geeignet und erforderlich sein. Der Gefahr darf nicht durch eine weniger einschneidende Massnahme vorgebeugt werden können (Urteile 5A_273/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 5.1; 5A_765/2016 vom 18. Juli 2017 E. 3.1, in: FamPra.ch 2017 S. 1142; allgemein zur Verhältnismässigkeit vgl. BGE 149 I 49 E. 5.1).

E. 5.2.1 Zumindest implizit bringt die Beschwerdeführerin vor, die Erweiterung der Beistandschaft sei zum Schutz ihrer Tochter nicht geeignet. Die Mutter würde sich Rat bei medizinischen Fachpersonen holen und die Tochter erlebe die Beistandschaft als Bedrohung. Die Massnahme sei auch für die Mutter eine Belastung, zumal Gespräche mit den bisherigen Beistandspersonen kaum zu etwas geführt hätten und die Beschwerdeführerin stets abgeblockt worden sei. Die Handlungen der früheren Beiständin seien chaotisch gewesen, hätten stets angepasst werden müssen und die KESB sei den Anträgen der Beiständin meist nicht gefolgt. Notwendige Massnahmen seien von der Beiständin nicht an die Hand genommen worden.

Auch hier geht die Beschwerdeführerin von tatsächlichen Grundlagen aus, die von den durch die Vorinstanz festgestellten abweichen und für das Bundesgericht mangels entsprechend begründeter Vorbringen nicht massgeblich sind (vgl. E. 4.3.4 hiervor). Ohnehin lassen aber Handlungen der früheren Beiständin die in Aussicht genommene Erweiterung der Massnahme von vornherein nicht als ungeeignet erscheinen. Weiter geht die Beschwerdeführerin nicht auf die Ausführungen des Obergerichts dazu ein, dass die Erweiterung der Beistandschaft mit Blick auf die bestehende Problematik und die mangelnde Durchsetzungsfähigkeit der Mutter nötig sei (vgl. vorne E. 2.1). Damit bleibt es bei den Überlegungen der Vorinstanz. Unter diesen Umständen kann dieser auch nicht vorgeworfen werden, die umstrittene Erweiterung "auf Vorrat" angeordnet zu haben (vgl. zu diesem Vorwurf Urteile 5A_373/2018 vom 8. April 2019 E. 5.1; 5A_765/2016 vom 18. Juli 2017 E. 3.3, in: FamPra.ch 2017 S. 1142).

E. 5.2.2 Nach Dafürhalten der Beschwerdeführerin müssten die Beistandspersonen über spezifischen Fachkompetenzen in den Bereichen Autismus oder klinische Psychologie verfügen. Es gehe nicht an, Personen aus der Sozialarbeit als Beistandspersonen vorzusehen, wie die Vorinstanz dies tue. Damit setzt die Beschwerdeführerin sich nicht mit den Erwägungen des Obergerichts auseinander, wonach es nicht notwendig sei, die Beistandschaft an Personen mit Spezialqualifikationen auf den Gebieten der Neurodivergenz und Traumata zu übertragen: Die Beistandsperson habe einzig die Aufgabe, den Austausch mit den betroffenen Fachpersonen sicherzustellen, deren Expertisen zusammenzutragen und bei Bedarf Anträge bei der KESB zu stellen. Auf diese Problematik ist mangels ausreichender Begründung der Beschwerde folglich nicht weiter einzugehen (vgl. vorne E. 2.1).

E. 5.2.3 Die Erweiterung der Beistandschaft ist nach Einschätzung der Beschwerdeführerin auch deshalb ungeeignet, die Situation zu verbessern, weil die Tochter ohnehin nicht zum Therapiebesuch bewegt werden könne. Auch sei ein Erfolg nicht absehbar, wenn die Tochter gegen ihren erklärten Willen zu einer Therapie gezwungen werde. Ohne Mitwirkung der Patientin sei kein Erfolg zu erwarten.

Ob eine Kindesschutzmassnahme sich als geeignet erweisen wird, einer bestimmten Gefährdung des Kindeswohls zu begegnen, ist aufgrund einer Prognose über die künftige Entwicklung der massgeblichen Umstände zu entscheiden. Die Auswahl, welche Massnahme im Einzelfall anzuordnen ist, beruht damit zu einem wichtigen Teil auf einer entsprechenden Prognose. Hierbei kommt der Sachbehörde ein erheblicher Ermessensspielraum zu (Art. 4 ZGB), den das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung prüft (Urteil 5A_332/2025 vom 26. September 2025 E. 4.2.1; zur Kognition des Bundesgerichts vgl. BGE 142 III 336 E. 5.3.2). Die Beschwerdeführerin schätzt die Erfolgsaussichten der Erweiterung der Beistandschaft nur als gering ein. Sie beschränkt sich diesbezüglich indes darauf, dem Bundesgericht ihre eigene Sicht der Dinge zu unterbreiten. Aufgrund dieser Vorbrigen besteht kein Anlass, in den Ermessensspielraum der Vorinstanz einzugreifen.

E. 5.2.4 Nach Ansicht der Beschwerdeführerin wären mildere Massnahmen als die Erweiterung der Beistandschaft denkbar, wie z.B. das Einholen von Berichten bei der Invalidenversicherung (IV) oder die Überwachung der Situation durch die Hausärztin. Die Familie stehe zudem mit den Sozialhilfebehörden in Kontakt. Damit geht die Beschwerdeführerin nicht auf die Überlegung des Obergerichts ein, es bestünden keine milderen erfolgversprechenden Massnahmen, zumal die Beistandsperson allein begleitend tätig werde und die Beistandschaft primär in den Kompetenzbereich der Mutter und nicht die persönliche Freiheit der Tochter eingreife. Auch sei ein direkter Kontakt zwischen B.________ und der Beistandsperson nur bei Notwendigkeit vorgesehen. Hierauf ist damit nicht weiter einzugehen (vgl. vorne E. 2.1).

E. 6.1 Die Beschwerdeführerin erachtet sodann die Grundsätze der Subsidiarität und der Komplementarität als verletzt.

Der Subsidiaritätsgrundsatz ist Ausdruck des Gedankens des Vorrangs der Familie gegenüber staatlichen Eingriffen. Es sind vorab die Eltern gehalten, eine Gefährdung des Kindeswohls abzuwenden. Dabei sollen sie insbesondere die Angebote der öffentlichen und gemeinnützigen Jugendhilfe in Anspruch nehmen, wenn sie der Unterstützung bedürfen (vgl. Art. 302 Abs. 3 ZGB). Nur wenn die Eltern der Kindeswohlgefährdung nicht Abhilfe verschaffen, soll die Kindesschutzbehörde intervenieren. Kindesschutzmassnahmen sollen die elterlichen Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Grundsatz der Komplementarität; Urteil 5A_988/2022 vom 20. April 2023 E. 2.1; 5A_379/2019 vom 26. September 2019 E. 3.4.1; 5A_765/2016 vom 18. Juli 2017 E. 3.2, in: FamPra.ch 2027 S. 1142).

E. 6.2 Die Beschwerdeführerin ist mit Blick auf die "medizinischen Tatsachen" der Ansicht, mit der Beistandschaft könne der gegebenen Situation nicht begegnet werden. Nötig sei eine umfassende Unterstützung von B.________ durch das unmittelbare Umfeld und Geduld. Insoweit verkenne das Obergericht die von der Mutter erbrachten Leistungen. Es verstricke sich auch in Widersprüche, indem es diese Leistungen zwar erwähne und dennoch bemängle, dass diese trotz Involvierung von Fachpersonen nicht zum gewünschten Erfolg geführt hätten. Freiwillige Massnahmen der Eltern seien nicht an ihren unmittelbaren Erfolg gebunden. Es sei ausreichend, dass die Eltern freiwillig Massnahmen ergreifen würden und kooperativ seien.

Entgegen der Beschwerdeführerin erübrigen sich Kindesschutzmassnahmen auch nach mit Blick auf die Grundsätze der Subsidiarität und Komplementarität nicht bereits dann, wenn die Eltern irgendwelche Bemühungen zur Gefahrenabwehr unternehmen. Die Notwendigkeit für Kindesschutzmassnahmen entfällt einzig und allein, wenn die Eltern der Bestehenden Gefährdung auch tatsächlich Abhilfe schaffen (Art. 307 Abs. 1 BGG), dieser mithin erfolgreich begegnen (AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL, a.a.O., N. 264 Vorbem. Art. 307-327c ZGB). Nichts anderes ergibt sich aus dem von der Beschwerdeführerin angerufenen Urteil 5A_765/2016 vom 18. Juli 2017 E. 5.2.2 (in: FamPra.ch 2017 S. 1142) : An dieser Stelle führte das Bundesgericht aus, es verstosse gegen den Subsidiaritätsgrundsatz, wenn elterliche Bemühungen unbesehen ihrer Wirksamkeit nur deshalb als zur Gefahrenabwehr ungeeignet eingestuft werden, weil sie freiwillig erfolgen. Dies kann keinesfalls in dem Sinne verstanden werden, dass elterliche Bemühungen unbesehen ihrer Wirksamkeit behördlichen Massnahmen vorgehen würden. Auf diese Weise vermag die Beschwerdeführerin keine Rechtsverletzung aufzuzeigen. Nicht umstritten ist sodann, dass die bisherigen Bemühungen der Mutter nicht zum Erfolg geführt haben.

E. 6.3 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, alle der Beistandsperson übertragenen Aufgaben würden blosse Wiederholungen ihrer eigenen Vorkehrungen beinhalten. Es sei den Behörden bislang nicht gelungen, den Nutzen der Beistandschaft zu erstellen. Auch mit diesen Ausführungen stellt die Beschwerdeführer einzig ihre Sicht der Dinge den Erwägungen des Obergerichts zur Notwendigkeit der Beistandschaft gegenüber (vgl. vorne E. 4.2), ohne auf diese einzugehen. Insbesondere vermag sie auch in diesem Zusammenhang nicht in Frage zu stellen, dass sie sich gegenüber der Tochter nur ungenügend durchzusetzen und dieser keine Grenzen aufzuzeigen vermag.

E. 7 Nach dem Ausgeführten erweist die Beschwerde sich als unbegründet und ist sie abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Anlass, auf die Kostenverlegung des kantonalen Verfahrens einzugehen, die nicht unabhängig vom Ausgang des vorliegenden Verfahrens in Frage gestellt wird, besteht nicht.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Für die Kindesvertretung sind keine Kosten angefallen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigung ist keine zu sprechen, da mangels Einholens einer Vernehmlassung keine entschädigungspflichtigen Kosten entstanden sind und der Kanton Bern ohnehin keinen Anspruch auf Entschädigung hätte (Art. 68 Abs. 1-3 BGG). Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege ist gutzuheissen, da die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 64 Abs. 1 BGG). Entsprechend sind die von der Beschwerdeführerin zu tragenden Gerichtskosten vorläufig auf die Bundesgerichtskasse zu nehmen. Die Beschwerdeführerin ist nicht anwaltlich vertreten. Sie wird darauf hingewiesen, dass sie der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie dazu später in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren vor Bundesgericht wird gutgeheissen.
  3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.
  4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Mittelland Nord, B.________ und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_815/2025

Urteil vom 19. Mai 2026

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Bundesrichterin De Rossa, Bundesrichter Josi,

Gerichtsschreiber Sieber.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Mittelland Nord, Bernstrasse 5, 3312 Fraubrunnen,

B.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Laura Jost.

Gegenstand

Erweiterung der Beistandschaft,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 18. August 2025 (KES 25 261).

Sachverhalt:

A.

A.a. B.________ (geb. 2009) ist die Tochter der getrennt lebenden A.________ (Beschwerdeführerin) und C.________. Sie steht unter gemeinsamer elterlicher Sorge und ist nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB verbeiständet. Die Beistandsperson hat die Aufgabe, die Eltern in der Sorge um die Tochter mit Rat und Tat zu unterstützen, regelmässigen Kontakt zu den Eltern und der Schule zu halten und Hausbesuche bei den Eltern durchzuführen. Bei B.________ wurde eine Autismus-Spektrum-Störung (ASS) mit typischem PDA-Profil (Pathological Demand Avoidance), eine posttraumatische Belastungsstörung, ein Erschöpfungszustand (Burn-out) sowie Schlafstörungen diagnostiziert. Sie besuchte eine entsprechend spezialisierte Schule, wobei die obligatorische Schulzeit im Sommer 2025 endete.

A.b. Am 11. Januar 2024 beantragte A.________ bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Mittelland Nord (KESB) einen Wechsel der Beistandsperson. Im Laufe des darauffolgenden Verfahrens wurde für B.________ eine Kindesvertreterin bestellt und beantragte die damalige Beiständin unter anderem die Erweiterung der Beistandschaft. Am 7. Januar 2025 ernannte die KESB neu D.________ zur Beiständin und mit Entscheid vom 26. Februar 2025 erweiterte sie die Beistandschaft. Dabei beauftragte sie die Beiständin neu damit, die sozialpädagogische Familienbegleitung zu begleiten und regelmässig auszuwerten, die schulische und ausbildungsspezifische sowie die gesundheitliche Entwicklung von B.________ zu begleiten und mit den involvierten Unterstützungsangeboten zusammenzuarbeiten, diese zu koordinieren und soweit nötig Berichte einzuholen.

B.

Gegen den Entscheid vom 26. Februar 2026 reichte A.________ Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern ein und beantragte neben dessen Aufhebung und der Neuformulierung der Aufgaben der Beistandsperson die Aufhebung der Beistandschaft. Mit Entscheid vom 18. August 2025 (eröffnet am 21. August 2025) trat das Obergericht soweit die Aufhebung der Beistandschaft betreffend auf das Rechtsmittel nicht ein und wies dieses im Übrigen ab.

C.

A.________ gelangt mit Beschwerde in Zivilsachen und subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 22. September 2025 (Postaufgabe) ans Bundesgericht. Sie beantragt, es sei der Entscheid des Obergerichts aufzuheben und die Beistandschaft nicht zu erweitern. Eventuell sei die Sache zu neuer Beurteilung ans Obergericht zurückzuweisen. Ausserdem sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen.

Mit Verfügung vom 25. September 2025 hat das Bundesgericht das ausserdem gestellte Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgewiesen. Im Übrigen hat es die Akten des kantonalen Verfahrens, indes keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 und Art. 45 BGG) angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) über die Erweiterung einer Beistandschaft und damit eine der Beschwerde in Zivilsachen unterliegende Angelegenheit (Art. 76 Abs. 2 Bst. b Ziff. 6 BGG) ohne Streitwert entschieden hat (Urteil 5A_136/2025 vom 6. März 2025 E. 1). Die sorgeberechtigte (vgl. vorne Bst. A.a) Beschwerdeführerin ist in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen (Art. 301 ff. ZGB) und nach Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Auf diese ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen einzutreten.

Da die Beschwerde in Zivilsachen damit das zutreffende Rechtsmittel ist, steht die ebenfalls erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht zur Verfügung (Art. 113 BGG).

1.2. Vor Bundesgericht nicht mehr beantragt ist die Aufhebung der Beistandschaft (BGE 142 I 155 E. 4.4.2; 136 II 457 E. 4.2). Gegenstand des Verfahrens vor Bundesgericht könnte diesbezüglich ohnehin nur die Frage sein, ob das Obergericht zu Unrecht auf die im kantonalen Verfahren erhobene Beschwerde nicht eingetreten ist (BGE 139 II 233 E. 3.2; 135 II 38 E. 1.2). Soweit die Beschwerdeführerin sich in der Begründung der Beschwerde daher in der Sache zur Aufhebung der Beistandschaft äussert, ist auf die Beschwerde nicht einzugehen.

2.

2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden. In der Beschwerdebegründung ist daher in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid rechtswidrig sein soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2). Die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; sog. strenges Rügeprinzip). Es prüft nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen. Auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik tritt es nicht ein (BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 264 E. 2.3).

2.2. Was den Sachverhalt angeht, der auch die Feststellungen über den Ablauf des kantonalen Verfahrens (sog. Prozesssachverhalt; BGE 140 III 16 E. 1.3.1) sowie die Beweiswürdigung (BGE 144 V 50 E. 4.2) umfasst, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann die beschwerdeführende Partei nur vorbringen, diese seien offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich (Art. 9 BV), oder sie würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.2). Soweit die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht wird, gilt auch hier das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG (Urteil 5A_176/2023 vom 9. Februar 2024 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 150 III 153).

3.

Die Beschwerdeführerin verweist verschiedentlich auf aktuelle Entwicklungen betreffend ihre Tochter (Integrationsmassnahme, Wechsel Beistandsperson, neue Medikation). Es handelt sich dabei um Umstände, die vom Obergericht nicht mehr berücksichtigt werden konnten und vielfach nach Erlass des angefochtenen Entscheids eingetreten sind. Derartige echte Noven sind im Verfahren vor Bundesgericht nicht zu berücksichtigen (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 143 V 19 E. 1.2; 139 III 120 E. 3.1.2).

4.

4.1. Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung von Art. 308 und 313 ZBG geltend, weil die Voraussetzungen für die Erweiterung der Beistandschaft nicht gegeben seien.

Kindesschutzmassnahmen erwachsen nicht in materielle Rechtskraft. Mit ihnen soll eine Sachlage nicht ein für allemal und für die Betroffenen unumstösslich geregelt werden. Vielmehr werden sie aufgrund eines zeitlich und sachlich konkret ermittelten Sachverhalts angeordnet und sollen nur so lange dauern, wie sie nötig sind (Urteile 5A_293/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.4; 5A_701/2022 vom 25. Januar 2023 E. 4.3). Entsprechend sind Massnahmen zum Schutz des Kindes der neuen Lage anzupassen, wenn sich die Verhältnisse verändern (Art. 313 Abs. 1 ZGB). Eine massgebliche Veränderung der Verhältnisse kann namentlich darin liegen, dass sich die der Massnahme zu Grunde gelegte Analyse oder die gestützt darauf erfolgte Problemerklärung im Nachhinein als unzutreffend herausstellen oder sich die Prognosen über den günstigen Einfluss der Massnahme auf die gegebene Problemlage nicht erfüllen (Urteil 5A_750/2024 vom 2. Mai 2025 E. 5.1).

4.2. Das Obergericht bejaht eine Kindeswohlgefährdung und erwägt, B.________ sei in schulischer und beruflicher sowie in gesundheitlicher Hinsicht auf eine engmaschige Betreuung angewiesen. Trotz Absenzen von mehreren Monaten, die auch unter Mithilfe der Mutter und von Fachpersonen nicht hätten vermieden werden können, habe sie die obligatorische Schulzeit abgeschlossen. Hinsichtlich der Anschlusslösung bzw. der beruflichen Zukunft bestehe aber Unklarheit und liege eine Gefährdung vor. Auch die gesundheitliche Situation (vgl. vorne Bst. A.a) nehme erheblichen Einfluss auf das Leben von B.________ und es seien Massnahmen (Ergotherapie; psychiatrische bzw. psychotherapeutische Behandlung) notwendig. Die Beschwerdeführerin könne B.________ nicht die nötige Unterstützung geben: Zwar habe sie einiges an Unterstützungsarbeit geleistet (Anmeldung bei der IV, Organisation der Begleitung durch Frau E.________ von der ambulanten Kinder- und Jugendpsychiatrie "Positiv Verändere", Arbeit am Alltagsmanagement und der Schulverweigerung) und es hätten gewisse positive Veränderungen erzielt werden können. Die Mutter überlasse aber einen Grossteil der Verantwortung (Schulbesuch, Aufgabenerfüllung, Therapiebesuch) der Tochter und es gelinge ihr nicht, sich B.________ gegenüber durchzusetzen. Sie vermittle dieser nur wenig Struktur und vermöge ihr keine Grenzen zu setzen. Fachmeinungen berücksichtige die Beschwerdeführerin nur, wenn sie der eigenen Ansicht entsprächen. B.________ besuche ausserdem die notwendigen Ergo- und Psychotherapien nicht. Da auch das übrige Helfernetz (namentlich die Hausärztin) nicht genüge, sei eine behördlichen Massnahme angezeigt.

4.3.

4.3.1. Zusammengefasst sieht das Obergericht eine relevante Änderung der Verhältnisse folglich darin, dass die derzeit bestehenden Massnahmen nicht mehr ausreichen, um den Bedürfnissen von B.________ zu genügen. Es geht damit vom Vorliegen eines im Prinzip massgeblichen Änderungsgrunds aus (vgl. E. 4.1 hiervor). Folglich bringt die Beschwerdeführerin vergebens vor, es fehle an einem solchen, weil sich die Situation der Tochter nicht verändert habe.

Weiter konnte das Obergericht ohne Rechtsverletzung auch davon ausgehen, dass der entsprechende Abänderungsgrund tatsächlich gegeben ist:

4.3.2. Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich vor, es fehle an einer Kindeswohlgefährdung. Eine solche werde vom Obergericht nur pauschal aufgrund des teilweisen Schulabsentismus angenommen. Dabei berücksichtige es die bei der Tochter gestellten psychiatrischen Diagnosen (vgl. vorne Bst. A.a) zu wenig. Um Diskriminierungen zu vermeiden, müsse B.________ anders als Kinder ohne Behinderung beurteilt werden. Allfällige Gefährdungen der zukünftigen Ausbildungsperspektive seien nicht auf die Mutter, sondern die bestehenden Diagnosen in Kombination mit strukturellen Problemen (z.B. Mangel an passenden Angeboten der Berufsbildung) zurückzuführen. Falls notwendig, hätte das Obergericht ein Gutachten einholen müssen.

Das Obergericht verkennt den Einfluss des Gesundheitszustands von B.________ auf deren schulische bzw. berufliche Schwierigkeiten nicht: Es muss sichergestellt sein, dass das Kind eine seiner (auch gesundheitlichen) Situation angemessene und seinen Fähigkeiten entsprechende allgemeine und berufliche Ausbildung erhält (AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL, Berner Kommentar, 2016, N. 15 zu Art. 307 ZGB). Dies ist nach den Feststellungen der Vorinstanz mit den derzeitigen Massnahmen aber nicht (mehr) der Fall. Die Beschwerdeführerin wirft dem Obergericht daher zu Unrecht vor, die gesundheitliche Problematik in allgemeiner Weise zu wenig zu berücksichtigen. Ob die bestehende Gefährdung der Tochter sodann auf ein Fehlverhalten oder Verschulden der Mutter zurückzuführen ist, spielt keine Rolle (BGE 146 III 313 E. 6.2.2).

4.3.3. Indem das Obergericht der Mutter fehlende Durchsetzungsfähigkeit vorwirft, ignoriert es nach deren Dafürhalten, dass B.________ bald volljährig und nicht mehr leicht zu beeinflussen sei. Auch müssten erzieherische Massnahmen anders ausgestaltet werden als bei einem Kind ohne Behinderungen. B.________ sei gerade durch den Versuch traumatisiert worden, Massnahmen gegen ihren Willen umzusetzen. Zwang sei bereits aufgrund des Alters abzulehnen und für eine Zwangsmassnahme fehle es an einer Selbst- oder Fremdgefährdung. Die Mutter befürworte sodann eine Psychotherapie.

Damit bestätigt die Beschwerdeführerin die Einschätzung des Obergerichts, wonach sie sich der Tochter gegenüber nicht durchsetzen kann: Namentlich lehnt sie jede Intervention ab, die nicht dem Willen von B.________ entspricht, und gibt selbst an, dass diese entgegen ihrem besseren Wissen keine Therapie besucht. Welche alternativen Massnahmen die Beschwerdeführerin sodann ergreifen will, führt sie nicht aus. Der Hinweis auf das Fehlen einer Fremd- oder Selbstgefährdung ist von vornherein nicht entscheidend, da die hier strittige Kindesschutzmassnahme eine solche nicht voraussetzt (Art. 307 Abs. 1 und Art. 308 Abs. 1 ZGB). Eine Unterbringung des Kindes in einer geschlossenen Einrichtung nach Art. 314b Abs. 1 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 ZGB steht sodann nicht in Frage.

4.3.4. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Tochter falle der Schulbesuch aus medizinischen Gründen (Erschöpfungssyndrom) schwer. Die Schulproblematik sei dagegen nicht auf eine fehlende Motivation der Tochter oder mangelnde Durchsetzungsfähigkeit der Mutter zurückzuführen. Es sei nicht ungewöhnlich, dass Kinder, die an Autismus leiden, durch den Schulbesuch überfordert würden. Dies sei auch bei B.________ der Fall gewesen, von den Behörden und den Beistandspersonen aber zu wenig beachtet worden. Das bestehende Erschöpfungssyndrom sei hierauf, nicht zuletzt aber auch auf das forsche Vorgehen der Behörden im Zusammenhang mit einer allfälligen Fremdplatzierung zurückzuführen. Gleichzeitig seien die Bemühungen der Mutter von Seiten der Behörden zu wenig beachtet oder gar vereitelt worden.

Mit diesen Ausführungen weicht die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Rolle der Behörden von den durch die Vorinstanz festgestellten tatsächlichen Grundlagen ab. Sie wirft dieser zwar vor, den Sachverhalt willkürlich (Art. 9 BV) festgestellt zu haben. Diesen Vorwurf begründet sie indes nicht weiter. Vielmehr geht sie ohne weiteres von ihrer eigenen Sicht der Dinge aus. Dies reicht nicht, um die Feststellungen der Vorinstanz in Frage zu stellen, die für das Bundesgericht damit massgeblich bleiben (vgl. vorne E. 2.2). Weiter bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, dass im Zusammenhang mit der Schule bzw. der beruflichen Ausbildung von B.________ eine Gefährdung besteht. Worauf diese zurückzuführen ist und ob namentlich ein Verschulden der Mutter vorliegt, bleibt unerheblich (vgl. E. 4.3.2 hiervor und den dortigen Hinweis).

5.

5.1. Die Beschwerdeführerin erachtet die Erweiterung der Beistandschaft als unverhältnismässig.

Das gesamte Kindesschutzrecht ist vom Grundsatz der Verhältnismässigkeit beherrscht (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 389 Abs. 2 i.V.m. Art. 440 Abs. 3 ZGB, BGE 140 III 241 E. 2.1; Urteil 5A_1127/2025 vom 20. April 2026 E. 4.1.2). Demnach muss die verfügte Massnahme zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung insbesondere geeignet und erforderlich sein. Der Gefahr darf nicht durch eine weniger einschneidende Massnahme vorgebeugt werden können (Urteile 5A_273/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 5.1; 5A_765/2016 vom 18. Juli 2017 E. 3.1, in: FamPra.ch 2017 S. 1142; allgemein zur Verhältnismässigkeit vgl. BGE 149 I 49 E. 5.1).

5.2.

5.2.1. Zumindest implizit bringt die Beschwerdeführerin vor, die Erweiterung der Beistandschaft sei zum Schutz ihrer Tochter nicht geeignet. Die Mutter würde sich Rat bei medizinischen Fachpersonen holen und die Tochter erlebe die Beistandschaft als Bedrohung. Die Massnahme sei auch für die Mutter eine Belastung, zumal Gespräche mit den bisherigen Beistandspersonen kaum zu etwas geführt hätten und die Beschwerdeführerin stets abgeblockt worden sei. Die Handlungen der früheren Beiständin seien chaotisch gewesen, hätten stets angepasst werden müssen und die KESB sei den Anträgen der Beiständin meist nicht gefolgt. Notwendige Massnahmen seien von der Beiständin nicht an die Hand genommen worden.

Auch hier geht die Beschwerdeführerin von tatsächlichen Grundlagen aus, die von den durch die Vorinstanz festgestellten abweichen und für das Bundesgericht mangels entsprechend begründeter Vorbringen nicht massgeblich sind (vgl. E. 4.3.4 hiervor). Ohnehin lassen aber Handlungen der früheren Beiständin die in Aussicht genommene Erweiterung der Massnahme von vornherein nicht als ungeeignet erscheinen. Weiter geht die Beschwerdeführerin nicht auf die Ausführungen des Obergerichts dazu ein, dass die Erweiterung der Beistandschaft mit Blick auf die bestehende Problematik und die mangelnde Durchsetzungsfähigkeit der Mutter nötig sei (vgl. vorne E. 2.1). Damit bleibt es bei den Überlegungen der Vorinstanz. Unter diesen Umständen kann dieser auch nicht vorgeworfen werden, die umstrittene Erweiterung "auf Vorrat" angeordnet zu haben (vgl. zu diesem Vorwurf Urteile 5A_373/2018 vom 8. April 2019 E. 5.1; 5A_765/2016 vom 18. Juli 2017 E. 3.3, in: FamPra.ch 2017 S. 1142).

5.2.2. Nach Dafürhalten der Beschwerdeführerin müssten die Beistandspersonen über spezifischen Fachkompetenzen in den Bereichen Autismus oder klinische Psychologie verfügen. Es gehe nicht an, Personen aus der Sozialarbeit als Beistandspersonen vorzusehen, wie die Vorinstanz dies tue. Damit setzt die Beschwerdeführerin sich nicht mit den Erwägungen des Obergerichts auseinander, wonach es nicht notwendig sei, die Beistandschaft an Personen mit Spezialqualifikationen auf den Gebieten der Neurodivergenz und Traumata zu übertragen: Die Beistandsperson habe einzig die Aufgabe, den Austausch mit den betroffenen Fachpersonen sicherzustellen, deren Expertisen zusammenzutragen und bei Bedarf Anträge bei der KESB zu stellen. Auf diese Problematik ist mangels ausreichender Begründung der Beschwerde folglich nicht weiter einzugehen (vgl. vorne E. 2.1).

5.2.3. Die Erweiterung der Beistandschaft ist nach Einschätzung der Beschwerdeführerin auch deshalb ungeeignet, die Situation zu verbessern, weil die Tochter ohnehin nicht zum Therapiebesuch bewegt werden könne. Auch sei ein Erfolg nicht absehbar, wenn die Tochter gegen ihren erklärten Willen zu einer Therapie gezwungen werde. Ohne Mitwirkung der Patientin sei kein Erfolg zu erwarten.

Ob eine Kindesschutzmassnahme sich als geeignet erweisen wird, einer bestimmten Gefährdung des Kindeswohls zu begegnen, ist aufgrund einer Prognose über die künftige Entwicklung der massgeblichen Umstände zu entscheiden. Die Auswahl, welche Massnahme im Einzelfall anzuordnen ist, beruht damit zu einem wichtigen Teil auf einer entsprechenden Prognose. Hierbei kommt der Sachbehörde ein erheblicher Ermessensspielraum zu (Art. 4 ZGB), den das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung prüft (Urteil 5A_332/2025 vom 26. September 2025 E. 4.2.1; zur Kognition des Bundesgerichts vgl. BGE 142 III 336 E. 5.3.2). Die Beschwerdeführerin schätzt die Erfolgsaussichten der Erweiterung der Beistandschaft nur als gering ein. Sie beschränkt sich diesbezüglich indes darauf, dem Bundesgericht ihre eigene Sicht der Dinge zu unterbreiten. Aufgrund dieser Vorbrigen besteht kein Anlass, in den Ermessensspielraum der Vorinstanz einzugreifen.

5.2.4. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin wären mildere Massnahmen als die Erweiterung der Beistandschaft denkbar, wie z.B. das Einholen von Berichten bei der Invalidenversicherung (IV) oder die Überwachung der Situation durch die Hausärztin. Die Familie stehe zudem mit den Sozialhilfebehörden in Kontakt. Damit geht die Beschwerdeführerin nicht auf die Überlegung des Obergerichts ein, es bestünden keine milderen erfolgversprechenden Massnahmen, zumal die Beistandsperson allein begleitend tätig werde und die Beistandschaft primär in den Kompetenzbereich der Mutter und nicht die persönliche Freiheit der Tochter eingreife. Auch sei ein direkter Kontakt zwischen B.________ und der Beistandsperson nur bei Notwendigkeit vorgesehen. Hierauf ist damit nicht weiter einzugehen (vgl. vorne E. 2.1).

6.

6.1. Die Beschwerdeführerin erachtet sodann die Grundsätze der Subsidiarität und der Komplementarität als verletzt.

Der Subsidiaritätsgrundsatz ist Ausdruck des Gedankens des Vorrangs der Familie gegenüber staatlichen Eingriffen. Es sind vorab die Eltern gehalten, eine Gefährdung des Kindeswohls abzuwenden. Dabei sollen sie insbesondere die Angebote der öffentlichen und gemeinnützigen Jugendhilfe in Anspruch nehmen, wenn sie der Unterstützung bedürfen (vgl. Art. 302 Abs. 3 ZGB). Nur wenn die Eltern der Kindeswohlgefährdung nicht Abhilfe verschaffen, soll die Kindesschutzbehörde intervenieren. Kindesschutzmassnahmen sollen die elterlichen Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Grundsatz der Komplementarität; Urteil 5A_988/2022 vom 20. April 2023 E. 2.1; 5A_379/2019 vom 26. September 2019 E. 3.4.1; 5A_765/2016 vom 18. Juli 2017 E. 3.2, in: FamPra.ch 2027 S. 1142).

6.2. Die Beschwerdeführerin ist mit Blick auf die "medizinischen Tatsachen" der Ansicht, mit der Beistandschaft könne der gegebenen Situation nicht begegnet werden. Nötig sei eine umfassende Unterstützung von B.________ durch das unmittelbare Umfeld und Geduld. Insoweit verkenne das Obergericht die von der Mutter erbrachten Leistungen. Es verstricke sich auch in Widersprüche, indem es diese Leistungen zwar erwähne und dennoch bemängle, dass diese trotz Involvierung von Fachpersonen nicht zum gewünschten Erfolg geführt hätten. Freiwillige Massnahmen der Eltern seien nicht an ihren unmittelbaren Erfolg gebunden. Es sei ausreichend, dass die Eltern freiwillig Massnahmen ergreifen würden und kooperativ seien.

Entgegen der Beschwerdeführerin erübrigen sich Kindesschutzmassnahmen auch nach mit Blick auf die Grundsätze der Subsidiarität und Komplementarität nicht bereits dann, wenn die Eltern irgendwelche Bemühungen zur Gefahrenabwehr unternehmen. Die Notwendigkeit für Kindesschutzmassnahmen entfällt einzig und allein, wenn die Eltern der Bestehenden Gefährdung auch tatsächlich Abhilfe schaffen (Art. 307 Abs. 1 BGG), dieser mithin erfolgreich begegnen (AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL, a.a.O., N. 264 Vorbem. Art. 307-327c ZGB). Nichts anderes ergibt sich aus dem von der Beschwerdeführerin angerufenen Urteil 5A_765/2016 vom 18. Juli 2017 E. 5.2.2 (in: FamPra.ch 2017 S. 1142) : An dieser Stelle führte das Bundesgericht aus, es verstosse gegen den Subsidiaritätsgrundsatz, wenn elterliche Bemühungen unbesehen ihrer Wirksamkeit nur deshalb als zur Gefahrenabwehr ungeeignet eingestuft werden, weil sie freiwillig erfolgen. Dies kann keinesfalls in dem Sinne verstanden werden, dass elterliche Bemühungen unbesehen ihrer Wirksamkeit behördlichen Massnahmen vorgehen würden. Auf diese Weise vermag die Beschwerdeführerin keine Rechtsverletzung aufzuzeigen. Nicht umstritten ist sodann, dass die bisherigen Bemühungen der Mutter nicht zum Erfolg geführt haben.

6.3. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, alle der Beistandsperson übertragenen Aufgaben würden blosse Wiederholungen ihrer eigenen Vorkehrungen beinhalten. Es sei den Behörden bislang nicht gelungen, den Nutzen der Beistandschaft zu erstellen. Auch mit diesen Ausführungen stellt die Beschwerdeführer einzig ihre Sicht der Dinge den Erwägungen des Obergerichts zur Notwendigkeit der Beistandschaft gegenüber (vgl. vorne E. 4.2), ohne auf diese einzugehen. Insbesondere vermag sie auch in diesem Zusammenhang nicht in Frage zu stellen, dass sie sich gegenüber der Tochter nur ungenügend durchzusetzen und dieser keine Grenzen aufzuzeigen vermag.

7.

Nach dem Ausgeführten erweist die Beschwerde sich als unbegründet und ist sie abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Anlass, auf die Kostenverlegung des kantonalen Verfahrens einzugehen, die nicht unabhängig vom Ausgang des vorliegenden Verfahrens in Frage gestellt wird, besteht nicht.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Für die Kindesvertretung sind keine Kosten angefallen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigung ist keine zu sprechen, da mangels Einholens einer Vernehmlassung keine entschädigungspflichtigen Kosten entstanden sind und der Kanton Bern ohnehin keinen Anspruch auf Entschädigung hätte (Art. 68 Abs. 1-3 BGG). Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege ist gutzuheissen, da die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 64 Abs. 1 BGG). Entsprechend sind die von der Beschwerdeführerin zu tragenden Gerichtskosten vorläufig auf die Bundesgerichtskasse zu nehmen. Die Beschwerdeführerin ist nicht anwaltlich vertreten. Sie wird darauf hingewiesen, dass sie der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie dazu später in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren vor Bundesgericht wird gutgeheissen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.

4.

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Mittelland Nord, B.________ und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, mitgeteilt.

Lausanne, 19. Mai 2026

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Sieber