opencaselaw.ch

5A 781/2023

Bundesgericht · 2023-10-30 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

Betreibungsregisterauszug | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Mit Eingabe vom 24. Januar 2023 gelangte der Beschwerdeführer an das Bezirksgericht Horgen mit dem sinngemässen Anliegen, über fünfjährige Betreibungen aus seinem Betreibungsregisterauszug zu löschen. Diese Eingabe reichte er auch am 13. Februar und 3. März 2023 ein. Mit Schreiben vom 15. März 2023 erläuterte das Bezirksgericht die Rechtslage, schlug eine formlose Erledigung vor und setzte dem Beschwerdeführer - für den Fall, dass er keine solche wünschen sollte - Frist an, um das Beschwerdeobjekt genau zu bezeichnen und beizulegen und um konkrete Rechtsbegehren zu formulieren. Daraufhin reichte der Beschwerdeführer eine Eingabe vom 18. März 2023 sowie erneut diejenige vom 24. Januar 2023 ein. Mit Beschluss vom 5. September 2023 trat das Bezirksgericht auf die Beschwerde nicht ein. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 18. September 2023 (Poststempel) Beschwerde. Mit Beschluss vom 4. Oktober 2023 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf die Beschwerde nicht ein. Am 12. Oktober 2023 hat der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

E. 2 Vor Bundesgericht kann einzig der Beschluss des Obergerichts angefochten werden, nicht auch der Beschluss des Bezirksgerichts (Art. 75 BGG). Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2).

E. 3 Das Obergericht ist auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht eingetreten. Ergänzend hat es festgehalten, dass eine Löschung von Betreibungen nicht möglich sei. Soweit sich der Beschwerdeführer auf Art. 8a Abs. 4 SchKG berufen möchte, sei dem entgegenzuhalten, dass über offene Verlustscheine auch nach fünf Jahren Auskunft zu geben sei und es sich beim eingereichten Betreibungsregisterauszug um eine Selbstauskunft handle, die von der Begrenzung von Art. 8a Abs. 4 SchKG nicht erfasst sei. Eine Rechtsverweigerung oder -verzögerung durch das Betreibungsamt oder das Bezirksgericht sei nicht erkennbar.

E. 4 Der Beschwerdeführer geht nicht auf die tragende Erwägung des angefochtenen Beschlusses ein, wonach seine Beschwerde an das Obergericht den Begründungsanforderungen nicht genügte. Stattdessen wendet er sich gegen das Verhalten des Bezirksgerichts und er erhebt Vorwürfe gegen das Betreibungsamt sowie dessen Leiterin. Zudem beruft er sich auf Art. 8a SchKG . Auf Letzteres braucht nicht eingegangen zu werden, da er sich mit der Haupterwägung des Obergerichts nicht auseinandersetzt (BGE 139 II 233 E. 3.2).

E. 5 Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Das präsidierende Mitglied der Abteilung tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG).

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht II. Zivilrechtliche Abteilung 30.10.2023 5A 781/2023 (5A_781/2023) Tribunal fédéral IIe Cour de droit civil 30.10.2023 5A 781/2023 (5A_781/2023) Tribunale federale II Corte di diritto civile 30.10.2023 5A 781/2023 (5A_781/2023)

Betreibungsregisterauszug | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 5A_781/2023 Urteil vom 30. Oktober 2023 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiber Zingg. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Betreibungsamt Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg, Gotthardstrasse 11, Postfach, 8800 Thalwil. Gegenstand Betreibungsregisterauszug, Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 4. Oktober 2023 (PS230173-O/U). Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 24. Januar 2023 gelangte der Beschwerdeführer an das Bezirksgericht Horgen mit dem sinngemässen Anliegen, über fünfjährige Betreibungen aus seinem Betreibungsregisterauszug zu löschen. Diese Eingabe reichte er auch am 13. Februar und 3. März 2023 ein. Mit Schreiben vom 15. März 2023 erläuterte das Bezirksgericht die Rechtslage, schlug eine formlose Erledigung vor und setzte dem Beschwerdeführer - für den Fall, dass er keine solche wünschen sollte - Frist an, um das Beschwerdeobjekt genau zu bezeichnen und beizulegen und um konkrete Rechtsbegehren zu formulieren. Daraufhin reichte der Beschwerdeführer eine Eingabe vom 18. März 2023 sowie erneut diejenige vom 24. Januar 2023 ein. Mit Beschluss vom 5. September 2023 trat das Bezirksgericht auf die Beschwerde nicht ein. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 18. September 2023 (Poststempel) Beschwerde. Mit Beschluss vom 4. Oktober 2023 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf die Beschwerde nicht ein. Am 12. Oktober 2023 hat der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. 2. Vor Bundesgericht kann einzig der Beschluss des Obergerichts angefochten werden, nicht auch der Beschluss des Bezirksgerichts (Art. 75 BGG). Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). 3. Das Obergericht ist auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht eingetreten. Ergänzend hat es festgehalten, dass eine Löschung von Betreibungen nicht möglich sei. Soweit sich der Beschwerdeführer auf Art. 8a Abs. 4 SchKG berufen möchte, sei dem entgegenzuhalten, dass über offene Verlustscheine auch nach fünf Jahren Auskunft zu geben sei und es sich beim eingereichten Betreibungsregisterauszug um eine Selbstauskunft handle, die von der Begrenzung von Art. 8a Abs. 4 SchKG nicht erfasst sei. Eine Rechtsverweigerung oder -verzögerung durch das Betreibungsamt oder das Bezirksgericht sei nicht erkennbar. 4. Der Beschwerdeführer geht nicht auf die tragende Erwägung des angefochtenen Beschlusses ein, wonach seine Beschwerde an das Obergericht den Begründungsanforderungen nicht genügte. Stattdessen wendet er sich gegen das Verhalten des Bezirksgerichts und er erhebt Vorwürfe gegen das Betreibungsamt sowie dessen Leiterin. Zudem beruft er sich auf Art. 8a SchKG . Auf Letzteres braucht nicht eingegangen zu werden, da er sich mit der Haupterwägung des Obergerichts nicht auseinandersetzt (BGE 139 II 233 E. 3.2). 5. Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Das präsidierende Mitglied der Abteilung tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG). 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt. Lausanne, 30. Oktober 2023 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied: Escher Der Gerichtsschreiber: Zingg